Rechtsprechung · LAG Schleswig-Holstein
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.09.2023 – 5 Ta 53/23
Prozesskostenhilfe - Nachprüfverfahren - keine Mitteilung der Änderung der Anschrift
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LARBGSH:2023:0911.5TA53.23.00
- Normenkette
- § 124 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 120a Abs 2 S 1 ZPO
Leitsatz
Teilt die Partei die Änderung der Anschrift weder dem Gericht noch ihrem Prozessbevollmächtigten zu irgendeinem Zeitpunkt mit und bleibt darüber hinaus auch eine Melderegisteranfrage erfolglos, hat die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt, sodass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfverfahren aufzuheben ist.
Zitierte Vorschriften
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