Rechtsprechung · LAG Schleswig-Holstein
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.09.2023 – 5 Ta 49/23
Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren - Weiterbeschäftigung als unechter Hilfsantrag
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LARBGSH:2023:0911.5TA49.23.00
- Normenkette
- § 45 Abs 1 GKG 2004, § 33 RVG
Leitsatz
Wird der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch als unechter Hilfsantrag gestellt, ist dieser gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht. Dies gilt auch im Falle eines Vergleichsabschlusses.
Zitierte Vorschriften
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