Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2010 – 9 Ta 173/10

Prozesskostenhilfe - Bewilligungsgrenze
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0813.9TA173.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -Auswärtige Kammern Neuwiedvom 21.6.2010, Az. 7 Ca 491/10, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergäben sich für den Kläger monatliche Raten in Höhe von 475,EUR, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO ausscheidet. Der Kläger hat entgegen der Ankündigung im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 1.7.2010 keine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

Randnummer 2

Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 9 Ta 173/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten