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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.08.2011 – 6 Ta 148/11

Prozesskostenhilfe - Berücksichtigung von Freibeträgen nur für eingetragene Lebenspartner
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0819.6TA148.11.0A
Normenkette
§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO, LPartG

Orientierungssatz

Gemäß § 115 Abs 1 S 3 Nr 2 Buchst a ZPO ist ein Freibetrag für den Lebenspartner nur dann zu berücksichtigen, wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG besteht (hier keine Berücksichtigung für die in der Bedarfsgemeinschaft des Klägers lebende Lebensgefährtin).(Rn.3)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Trier vom 20.06.2011 3 Ca 570/11 wird

zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige

Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung von monatlichen

Teilbeträgen in Höhe von 45,00 EUR im Rahmen bewilligter

Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

Randnummer 2

Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die im

angefochtenen Beschluss festgestellt wurden, verbleibt dem Kläger

bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.298,63 EUR und

Kindergeldbezügen in Höhe von 558,00 EUR ein einsetzbares Einkommen

von 106,00 EUR, das nach der Tabelle zu § 115 ZPO Monatsraten in

Höhe von 45,00 EUR auslöst.

Randnummer 3

Soweit die Beschwerde beanstandet, dass bei der Berechnung des

Arbeitsgerichts kein Freibetrag für die in der Bedarfsgemeinschaft

des Klägers lebende Lebensgefährtin berücksichtigt wurde, führt

dies aus den zutreffenden Gründen im Nichtabhilfebeschluss des

Arbeitsgerichts vom 02.07.2011 zu keiner Abänderungspflicht. Gemäß

§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO ist ein solcher Freibetrag für den

Lebenspartner der Parteien nur dann zu berücksichtigen, wenn eine

eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG besteht (vgl.

Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, 27.Auflage, § 115, Rz. 29).

Hierzu sind der Beschwerdekammer keine Feststellungen möglich.

Randnummer 4

Soweit die Beschwerde weiterhin eine rückwirkende Bewilligung

bereits Rechtshängigkeit der Klage begehrt, ist auch dies aus den

zutreffenden Gründen im Nichtabhilfebeschluss abgelehnt worden, da

zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt kein Antrag auf

Prozesskostenhilfe-Bewilligung gestellt gewesen ist. Für die am

19.04.2011 erhobene Klage wurde erst mit am 02.05.2011

eingegangenem Antrag eine rückwirkende Bewilligung von

Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Rückerstreckung auch auf eine

Zeit vor Antragstellung ist nach herrschender Meinung grundsätzlich

unzulässig (Zöller/Philippi, a. a. O., § 119, Rz. 138). Im Übrigen

lag auch vor dem 02.05.2011 weder ein vollständiger noch überhaupt

ein Antrag vor, so dass auch unter diesem Aspekt keine Rückwirkung

in Betracht kommt.

Randnummer 5

Soweit die Beschwerde schließlich ausführt, dem Kläger sei

"in einem anderen Verfahren" bei haargenau gleichen

Einkommensverhältnissen und zugrunde gelegten Unterhaltsbeträgen

Prozesskostenhilfe wohl ohne Ratenzahlung bewilligt worden,

hilft auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nämlich

weder feststellbar, welches andere Verfahren gemeint ist, noch

erzeugt eine Prozesskostenhilfeentscheidung in einem anderen

Verfahren zwingend Bindungswirkung für ein selbständiges neues

Klageverfahren.

Randnummer 6

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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