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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2013 – 5 TaBV 3/13

Einigungsstellenbesetzungsverfahren: Rücknahme der streitigen Maßnahme durch den Arbeitgeber
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2013:0325.5TABV3.13.0A

Orientierungssatz

Im Einigungsstellenbesetzungsverfahren können die Anträge auf Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle und die Anzahl der Beisitzer nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dieses kann im Einzelfall dann gegeben sein, wenn die streitige Maßnahme des Arbeitgebers von diesem aufgehoben worden und deshalb kein Regelungsgegenstand mehr vorhanden ist.(Rn.28)

(Rn.29)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.01.2013 8 BV 7/13 aufgehoben.

2. Der Antrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen, ebenso seine Anschlussbeschwerde.

3. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Besetzung einer Einigungsstelle. Der Antragsteller ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 2. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Mitbestimmung hinsichtlich einer Versetzung/Abordnung der Mitarbeiterin S. R..

Randnummer 2

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Vorbringens der Beteiligten im erstinstanz-lichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 219 bis 224 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 3

Der Antragsteller hat vorgetragen,

vorliegend sei eine Versetzung der Mitarbeiterin R. gegeben. Hinsichtlich des weiteren streitigen Vorbringens im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 224, 225 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 4

Der Antragsteller hat beantragt,

Randnummer 5

als Vorsitzenden einer Einigungsstelle hinsichtlich der Versetzung/Abordnung der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin S. R., A-Straße, X-Stadt in die A. in A.-Stadt Herrn Richter am Arbeitsgericht W. R. zu bestimmen,

die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer für diese Einigungsstelle auf "zwei" festzusetzen.

Randnummer 6

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

Randnummer 7

die Anträge zurückzuweisen.

Randnummer 8

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen,

dem Antragsteller stehe kein eigenes Recht auf Errichtung einer Einigungsstelle zu. Die Einigungsstelle sei außerdem offenkundig unzuständig. Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 9, 10 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 226, 27 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 9

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Beschluss vom 24.01.2013 8 BV 7/13 den Richter am Arbeitsgericht W. R. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle betreffend die Versetzung/Abordnung der Mitarbeiterin der Beteiligten zu 2, S. R., A-Straße, X-Stadt, in die A. in A-Stadt bestimmt und die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer für die Einigungsstelle auf zwei festgesetzt, wobei jede Seite maximal einen externen Beisitzer benennen darf.

Randnummer 10

Zur weiteren Darstellung der Gründe der Entscheidung des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 219 bis 233 d. A. Bezug genommen.

Randnummer 11

Gegen den ihr am 30.01.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin durch am 12.02.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Beschwerde zugleich begründet.

Randnummer 12

Die Beschwerdeführerin trägt vor,

es sei bereits unklar, über welchen Regelungsgegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden solle. Zudem habe die Beschwerdeführerin die streitgegenständliche Maßnahme unstreitig zwischenzeitlich aufgehoben. Darüber sei der Antragsteller mit Schreiben vom 08.02.2013 informiert worden. Frau R. erbringe seither ihre Arbeitsleistung zu den "alten" Konditionen, eine Aufgabenerfüllung in A-Stadt sei nicht mehr veranlasst. Die Reisezeit von Frau R nach A-Stadt sei als Arbeitszeit angerechnet und vergütet, die Fahrtkosten hälftig, also für die einfache Strecke erstattet und schließlich seien die entstandenen Parkkosten gezahlt worden. Frau R. erhebe gegenüber der Beschwerdeführerin keine weiteren Ansprüche.

Randnummer 13

Die Beschwerdeführerin beantragt,

Randnummer 14

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz 8 BV 7/13 vom 30.01.2013 zu ändern und den Antrag zurückzuweisen.

Randnummer 15

Der Beschwerdegegner beantragt,

Randnummer 16

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 17

Es treffe nicht zu, dass Regelungsgegenstand der Einigungsstelle nur die Aufhebung der Personalmaßnahme selbst sein könne. Es sei im Übrigen nicht Aufgabe des Gerichts, der Einigungsstelle dezidiert vorzugeben, welche Themen sie im Einzelnen zu behandeln und nicht zu behandeln habe. Dies zu beurteilen sei vielmehr Aufgabe der Einigungsstelle selbst im Rahmen der Vorfragenkompetenz.

Randnummer 18

Unabhängig davon seien Themen in der Einigungsstelle insbesondere die Regelung der Fahrtkosten sowie die Vergütung der Arbeitszeit. Es sei offenkundig, dass diese Themen in der Einigungsstelle zu behandeln seien.

Randnummer 19

Im Hinblick darauf, für den Fall, dass die Kammer den Antrag wider Erwarten nicht für klar halte, werde Anschlussbeschwerde eingelegt.

Randnummer 20

Der Beschwerdegegner beantragt deshalb hilfsweise

Randnummer 21

zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle hinsichtlich des Regelungsgegenstandes der Fahrtkosten sowie hinsichtlich des Regelungsgegenstandes der Vergütung der Fahrtzeit betreffend die Versetzung/Abordnung der Mitarbeiterin der Beteiligten zu 2, S. R., A.-Straße, X-Stadt, in die A. in A-Stadt wird Herr Richter am Arbeitsgericht W. R. bestimmt. Die Zahl der von jeder Seite zu nennenden Beisitzer für diese Einigungsstelle wird auf zwei festgesetzt, wobei jede Seite maximal einen externen Beisitzer benennen darf.

Randnummer 22

Die Beschwerdeführerin beantragt,

Randnummer 23

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Randnummer 25

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.03.2013.

II.

Randnummer 26

Die Beschwerde ist ebenso wie die Anschlussbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft. Beide Rechtsmittel erweisen sich insgesamt als zulässig.

Randnummer 27

Das Rechtsmittel der Beschwerde der Beschwerdeführerin hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz und zur Zurückweisung des ihm zugrunde liegenden Antrags des Antragstellers. Dagegen ist die Anschlussbeschwerde des Antragstellers unbegründet.

Randnummer 28

Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG können die Anträge auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und die Bestimmung und die Anzahl der Beisitzer nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, insbesondere auch im Hinblick auf die vorliegend anzuwendende freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (S. 11 bis 15 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 228 bis 232 d. A.).

Randnummer 29

Vorliegend treffen diese Überlegungen, die zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung zutreffend waren, zwischenzeitlich aber nicht mehr zu. Die Antragsgegnerin hat die streitgegenständliche Maßnahme aufgehoben; die betroffene Mitarbeiterin wird zu den vorherigen Arbeitsbedingungen unverändert weiterbeschäftigt. Dem schriftsätzlichen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass auch nur im Ansatz die Gefahr bzw. auch nur die Möglichkeit bestünde, dass die Antragsgegnerin zum erneuten Ausspruch dieser Maßnahme zurückkehren könnte. Davon geht auch der Antragssteller selbst in seinem schriftsätzlichen Vorbringen ersichtlich nicht aus. Damit ist nunmehr eine Zuständigkeit der Einigungsstelle im Hinblick auf die streitgegenständliche Maßnahme auch unter Berücksichtigung der erweiterten Mitbestimmung offensichtlich nicht mehr gegeben. Es ist nicht erkennbar, welcher Regelungsgegenstand insoweit verbleiben könnte.

Randnummer 30

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Zwar wird dort die Auffassung vertreten, es sei eine Regelung der Vergütung der Fahrtzeit als Arbeitszeit sowie der Bezahlung der Fahrtkosten für den Zeitraum der Fortdauer der zwischenzeitlich allerdings abgeschlossenen Personalmaßnahme erforderlich. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Beschwerdeverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass alle insoweit überhaupt in Betracht kommenden Einzelfragen einvernehmlich mit der betroffenen Mitarbeiterin geregelt sind. Insbesondere nach dem Gang der mündlichen Anhörung vor der Kammer und der dort erfolgten Erörterung ist ein irgendwie gearteter Regelungsbedarf oder auch nur eine irgendwie geartete Regelungsmöglichkeit hinsichtlich der in der Vergangenheit liegenden Maßnahme selbst bzw. der durch sie in irgendeiner Form für die Mitarbeiterin bzw. die Belegschaft nachteiligen Auswirkungen nicht ersichtlich. Folglich ist vorliegend ausnahmsweise nach dem Sachstand zur Zeit der letzten mündlichen Anhörung die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle gegeben.

Randnummer 31

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag ebenso wie die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 32

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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