Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2010 – 5 Ta 196/10
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2010:1123.5TA196.10.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.08.2010 3 Ca 898/10 aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird für den Rechtsstreit 3 Ca 898/10 vor dem Arbeitsgericht Trier Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., D-Stadt, mit der Maßgabe, dass keine Ratenzahlungen zu erfolgen haben.
Gründe
Zwar hat das Arbeitsgericht Trier zu seinem Entscheidungszeitpunkt am 11.08.2010 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt aktenkundigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen.
Es hat ebenfalls zum damaligen Zeitpunkt auch zutreffend der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 24.10.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der im weiteren Beschwerdeverfahren aber nunmehr gemachten Angaben und vorgelegten Belege steht die wirtschaftliche Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung fest; deshalb war der sofortigen Beschwerde, wie geschehen, stattzugeben.
Bedenken an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung sind nicht ersichtlich.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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