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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2011 – 2 Sa 183/11

Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung bei Wechsel von Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0616.2SA183.11.0A

Orientierungssatz

Zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abfindung aus einer Betriebsvereinbarung, die vorsieht, dass Arbeitnehmer, die aus einem Vollzeitarbeitsvertrag in einen Teilzeitarbeitsvertrag wechseln, eine zur Stundenreduzierung anteilige Abfindung erhalten.(Rn.38)

Die Auslegung der Betriebsvereinbarung ergibt, dass Voraussetzung für den Abfindungsanspruch ist, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in Teilzeit eine ansonsten erforderliche betriebsbedingte Kündigung eines anderen Arbeitnehmers vermeidet.(Rn.39)

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 AZN 1345/11)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Trier vom 10.02.2011 2 Ca 841/10 abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 02.12.2010 wird aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge werden der

Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer

Abfindung. Sie ist seit 10.10.1994 bei der Beklagten als

Sachbearbeiterin in der Abteilung Marketing/Öffentlichkeitsarbeit

bzw. zuletzt in der Abteilung Verbraucherservice beschäftigt. Die

Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat schlossen unter dem

04.06.2009 eine Betriebsvereinbarung mit der Überschrift "Über

die Neuausrichtung von A.". Die Betriebsvereinbarung beschrieb

den Rahmen, die Strukturen und die Maßnahmen, die zwischen den

Vertragsparteien entwickelt werden, um den Prozess der Umgestaltung

zu begleiten und festzulegen. In Ziffer 4 wurde ein notwendiger

Planstellenabbau identifiziert, danach sollten bis 2012 135,0

Planstellen abgebaut werden. In Ziffer 4 heißt es wörtlich:

Randnummer 2

"Es soll versucht werden, den Stellenabbau in 2009/2010

primär über Änderungskündigungen, Teilzeit, Ringtausch sowie

betriebsbedingten Kündigungen abzubilden; 2011/2012 soll der Abbau

durch ATZ realisiert werden."

Randnummer 3

Die Planstellenreduzierung wird konkretisiert, da 24 Planstellen

nicht wiederbesetzt werden, 4 Mitarbeiter altersbedingt

ausscheiden, befristete Arbeitsverträge auslaufen. Weiter ist

wörtlich ausgeführt:

Randnummer 4

"Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen werden

die Vertragsparteien die Realisierung folgender Potenziale

anstreben:

Randnummer 5

d. 59 Mitarbeiter. ATZ-Verträge bzw.

"Vorruhestandsregelung"

Randnummer 6

e. Teilzeitverträge

Randnummer 7

…"

Randnummer 8

Ziffer 5.2 lautet wörtlich:

Randnummer 9

"Teilzeit

Randnummer 10

In einer Teilzeitinitiative, die unverzüglich nach Abschluss

dieser Betriebsvereinbarung beginnt, wird versucht, die Anzahl der

betriebsbedingten Kündigungen zu minimieren. Mitarbeiter, die eine

Änderung eines Vollarbeitszeit-Arbeitsvertrages in einen

Teilzeitvertrag wünschen, erhalten für diesen Teilzeitvertrag

(soweit keine betrieblichen Belange entgegenstehen) und anteilig

zur Stundenreduzierung eine Abfindung.

Randnummer 11

Bei Abschluss von Teilzeitverträgen wird eine theoretische

Teilabfindung (zwischen alten Monatseinkommen und neuen

Monatseinkommen laut Definition der im Vorpunkt genannten

Betriebsvereinbarungen) berechnet. Dieser Abfindungsbetrag wird

solange auf das veränderte Einkommen verteilt ausgezahlt, bis die

Summe der "Abfindung" über die Beibehaltung des alten

Entgeltes vom neuen Vertrag aufgebraucht ist und das durch neuen

Vertrag vereinbarte Arbeitsentgelt zur Auszahlung kommt.

Randnummer 12

Der Abschluss von Teilzeitverträgen führt dann zu einer

Reduzierung des abzubauenden Personals, wenn diese direkt oder

indirekt der geplanten Personalreduzierung entsprechen."

Randnummer 13

Weiter ist geregelt in Ziffer 13:

Randnummer 14

"Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung

in Kraft und kann frühestens zum 31.12.2012 gekündigt

werden."

Randnummer 15

Im September 2009 beantragte die Klägerin Reduzierung ihrer

Arbeitszeit auf Teilzeitbasis ab Oktober 2009. Ihr wurde eine

entsprechende Zusage gemacht. Die Beklagte bat jedoch anschließend,

den Beginn der Teilzeittätigkeit auf April 2010 zu verschieben, da

die Klägerin zuvor noch zum Aufbau der neuen Abteilung

Verbraucherservice benötigt wurde.

Randnummer 16

Daher schlossen die Parteien dann unter dem 12.10.2009 mit

Wirkung ab 01.04.2010 einen Änderungsvertrag, wonach sich die

wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin von 38 auf 33 Stunden

verringerte. Gleichzeitig wurde ab 01.04.2010 die Wochenarbeitszeit

einer Kollegin der Klägerin, Frau E., von 8 auf 13 Stunden

erhöht.

Randnummer 17

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Anspruch auf Zahlung

einer Abfindung, welcher rechnerisch unstreitig 4.906,80 EUR brutto

beträgt. Dies ergebe sich aus der Betriebsvereinbarung. Hätten die

Betriebspartner vereinbaren wollen, dass eine Abfindung nur gezahlt

wird, wenn durch den Abschluss des Teilzeitvertrages die Anzahl

betriebsbedingter Kündigungen minimiert werde, hätten sie dies

deutlich formulieren müssen. Die Betriebsvereinbarung diene

ausschließlich dazu, den teilweisen Verlust des sozialen

Besitzstandes, der sich bei einem späteren Sozialplan auswirken

könnte, abzufedern.

Randnummer 18

Ein Zusammenhang zur Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Zeugin

E. bestehe nicht, da ihr die Teilzeit bereits zum September 2009

zugesagt worden sei. Sie habe entgegenkommenderweise eine

Verringerung in ihrer Arbeitszeit auf das nachfolgende Frühjahr

zugestimmt. Die Zeugin E. sei zum 01.01.2010 aus der Elternzeit

zurückgekehrt, ihr habe die Beklagte eine Arbeitszeit von 15

Wochenstunden mitgeteilt, ihr später aber erklärt, sie könne nur 8

Wochenstunden erhalten. Da die Zeugin auf der Zusicherung von 15

Wochenstunden beharrt habe, habe die Beklagte ihr schließlich als

Kompromiss die 5 Wochenstunden, welche die Klägerin abgegeben habe,

zugeschrieben. Ihr Aufgabengebiet sei ein anders als das der Zeugin

E..

Randnummer 19

Nachdem die Klägerin am 02.12.2010 im Termin zur mündlichen

Verhandlung keinen Antrag gestellt hat, erging klageabweisendes

Versäumnisurteil, welches der Klägerin am 13.12.2010 zugestellt

wurde und gegen das sie am 16.12.2010 Einspruch eingelegt

hatte.

Randnummer 20

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

Randnummer 21

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 02.12.2010 die

Beklagte zu verurteilen, an sie 4.906,80 EUR brutto nebst 5

Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.054,56 EUR seit

dem 01.08.2010, aus weiteren 827,39 EUR seit dem 01.09.2010, aus

weiteren 863,70 EUR seit dem 01.10.2010 und aus weiteren 698,01 EUR

seit dem 01.11.2010 zu zahlen.

Randnummer 22

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 23

das Versäumnisurteil vom 02.12.2010 aufrechtzuerhalten.

Randnummer 24

Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarung

gewähre der Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung. Die Abfindung

werde nur geschuldet, wenn die Änderung des Arbeitsvertrages in

einen Teilzeitarbeitsverhältnis dazu beitrage, die Anzahl der

betriebsbedingten Kündigungen zu reduzieren.

Randnummer 25

Durch die Stundenreduzierung der Klägerin sei dies nicht

eingetreten. Vielmehr sei es erforderlich gewesen, die Arbeitszeit

der Zeugin E. entsprechend zu erhöhen.

Randnummer 26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des

Arbeitsgerichts Trier vom 10.02.2011 verwiesen.

Randnummer 27

Das Arbeitsgericht hat der Klageforderung entsprochen und

demgemäß das klageabweisende Versäumnisurteil aufgehoben. Im

Wesentlichen hat es ausgeführt, die Auslegung der

Betriebsvereinbarung ergebe nicht, dass die Auffassung der

Beklagten zutreffend sei. Voraussetzung für den Abfindungsanspruch

sei der Umstand, dass der Wechsel der Klägerin in Teilzeit die

ansonsten erforderliche betriebsbedingte Kündigung eines anderen

Arbeitnehmers vermieden hätte. An eine solche Voraussetzung sei der

Anspruch nicht geknüpft. Eine derartige Anspruchsvoraussetzung sei

ohne weiteres in eine Betriebsvereinbarung aufzunehmen gewesen, da

eine unmissverständliche Formulierung fehle, greife der Einwand der

Beklagten nicht durch. Einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen

der Stundenreduzierung der Klägerin und der Stundenerhöhung der

Zeugin E. andererseits habe die Klägerin widerlegt.

Randnummer 28

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf

die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Randnummer 29

Das Urteil wurde der Beklagten am 28.02.2011 zugestellt. Die

Beklagte hat hiergegen am 23.03.2011 Berufung eingelegt und ihre

Berufung mit am 28. April 2011 eingegangenem Schriftsatz

begründet.

Randnummer 30

Die Beklagte greift die Auslegung des arbeitsgerichtlichen

Urteils an. Das Arbeitsgericht habe unzulässig nur auf den reinen

Wortlaut eines Teils der Betriebsvereinbarung abgestellt und die

weiteren Auslegungskriterien, insbesondere Wille der

Betriebspartner und Gesamtzusammenhang nicht beachtet.

Randnummer 31

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 32

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10.02.2011,

Aktenzeichen 2 Ca 841/210, zugestellt am 28.02.2011, abzuändern und

das Versäumnisurteil vom 02.12.2011 aufrecht zu erhalten.

Randnummer 33

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 34

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Randnummer 35

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Randnummer 36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im

Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der

Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen

Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die

Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 16.06.2011.

Gründe

Randnummer 37

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Randnummer 38

II. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Abfindungszahlung aus der Betriebsvereinbarung vom 04.06.2009 nicht zu, obwohl sie aus einem Vollzeitarbeitsvertrag in einen Teilzeitvertrag gewechselt ist.

Randnummer 39

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist Voraussetzung für den Abfindungsanspruch, dass der Wechsel der Klägerin in Teilzeit eine ansonsten erforderliche betriebsbedingte Kündigung eines anderen Arbeitnehmers vermeidet.

Randnummer 40

Betriebsvereinbarungen wirken wie Tarifverträge normativ (§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Sie sind deshalb wie diese und wie Gesetze objektiv auszulegen. Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Regelung und ihre Systematik und wie sie nach außen in Erscheinung getreten ist. Dabei hat sich die Auslegung auch daran zu orientieren, ob das Ergebnis in sich verständlich und umsetzbar ist. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 22.05.2001 3 AZR 491/00). Die Auffassung des Arbeitsgerichts, nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sei die Vermeidung einer konkreten betriebsbedingten Kündigung nicht Voraussetzung für einen Abfindungsanspruch, greift zu kurz. Bei dieser Auslegung hat das Arbeitsgericht lediglich auf einen Teil der Abfindungsregelung in 5.2 der Betriebsvereinbarung abgestimmt. Zwar ist von dem reinen Buchstabeninhalt bei Abschluss von Teilzeitverträgen eine Abfindung auszuzahlen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Teilzeitinitiative, die unverzüglich nach Abschluss der Betriebsvereinbarung beginnt wird, versuchen soll, die Anzahl der betriebsbedingten Kündigungen zu minimieren. Mitarbeiter, die eine Änderung eines Vollzeitarbeitsvertrages in einen Teilzeitvertrag wünschen, erhalten für diesen Teilzeitvertrag eine Abfindung. Die Formulierung in 5.2 ist ausdrücklich bezogen auf diesen Teilzeitvertrag, der im Zuge einer Teilzeitinitiative zum Versuch der Minimierung betriebsbedingter Kündigungen abgeschlossen wird. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Wortlaut der Betriebsvereinbarung lasse eine derartige Anspruchsvoraussetzung nicht erkennen, wird daher von der Berufungskammer nicht geteilt.

Randnummer 41

Diese Auslegung wird auch gestützt durch Sinn- und Zweck der Betriebsvereinbarung. Die Betriebspartner haben eine Personalstellenreduzierung ins Auge gefasst und in Ziffer 4 definiert, wie die Planstellenreduzierung umgesetzt werden soll, nämlich durch Nichtwiederbesetzung von Planstellen, altersbedingtes Ausscheiden, Auslaufen befristeter Verträge, Abschluss von Altersteilzeitverträgen und Vorruhestandsregelungen und Abschluss von Teilzeitverträgen. Diese Teilzeitinitiative sollte also erkennbar dazu führen, dass die Planstellen abgebaut werden. Wenn vorher vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter auf Teilzeit gehen, werden in dem Umfang der Arbeitsreduzierung Planstellen abgebaut. Sinn und Zweck der Teilzeitinitiative sollte es also sein, dies ist in 5.2 der Betriebsvereinbarung ausdrücklich normiert, die Anzahl der betriebsbedingten Kündigungen zu minimieren.

Randnummer 42

Ansonsten wäre auch 5.2 Abs. 3 unverständlich, wonach der Abschluss von Teilzeitverträgen dann zu einer Reduzierung des abzubauenden Personals führt, wenn diese direkt oder indirekt der geplanten Personalreduzierung entsprechen. Diese Regelung macht nur Sinn, wenn mit der Reduzierung der Arbeitszeit ansonsten notwendige Freisetzungen aufgrund der Personalstellenreduzierung nicht erfolgen müssen. Der Begriff direkt oder indirekt ist zwar rein rechtstechnisch gesehen etwas unklar, er lässt sich unschwer aber dahin interpretieren, dass dieser als mittelbar bzw. unmittelbar angesehen wird, so dass auch Einsatz auf frei werdende Arbeitskapazitäten im Ringtausch von der Regelung erfasst werden. Die Regelungen in 5.2 der Betriebsvereinbarung konkretisieren die Ziele der umzusetzenden Teilzeitinitiative. Das Potenzial von Teilzeitverträgen soll dazu dienen, möglichst viele betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Randnummer 43

Den vorgenannten Regelungen ist daher zu entnehmen, dass nur die Änderungen des Vollzeitarbeitsvertrages in einen Teilzeitarbeitsvertrag einen Anspruch auf Abfindungszahlung begründen, die geeignet sind, die Anzahl der betriebsbedingten Kündigungen zu minimieren bzw. zu verhindern.

Randnummer 44

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass nach der Grundidee der Betriebsvereinbarung der Abschluss von Teilzeitverträgen eines der Mittel zur Reduzierung der Zahl betriebsbedingter Kündigungen sein soll. Die Interpretation, wonach eine Reduzierung der Arbeitszeit nur dann eine Abfindung auslösen soll, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit gleichzeitig auch die betriebsbedingte Kündigung eines anderen Mitarbeiters verhindert, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung und ihrem Gesamtzusammenhang. Ergibt somit die Auslegung, dass die Klägerin einen Anspruch auf Abfindung nur dann hätte, wenn durch die Reduzierung ihrer Arbeitszeit eine ansonsten notwendige Veränderung der Arbeitszeit anderer Mitarbeiter nach unten infolge des Abbaus von Planstellen verhindert worden wäre, kann der Anspruch der Klägerin nicht begründet sein. In diesem Zusammenhang kommt es nicht drauf an, ob die fünf Wochenstunden, welche die Klägerin durch Abschluss des Teilzeitvertrages abgebaut hat, einer anderen Mitarbeiterin zugeschlagen wurden. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass durch die Reduzierung der Arbeitszeit eine sonst notwendige Reduzierung der Arbeitszeit eines anderen Mitarbeiters aufgrund der Personalanpassungsmaßnahmen nach Interessenausgleich und Sozialplan verhindert worden ist.

Randnummer 45

Zwar kommt es für das Ergebnis der Auslegungen nicht darauf an, es ist aber nicht zu übersehen, dass selbst der Betriebsrat offensichtlich nicht die Auslegung der Klägerin teilt, sonst hätte er seine Forderung im Schreiben vom 14.06.2010 auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung gestützt und nicht nur darauf hingewiesen, dass eine andere Mitarbeiterin zeitgleich einen Antrag gestellt hat und diese eine Abfindung erhalten hat, die Klägerin mit der Verkürzung der Arbeitszeit gewartet hat und bei einem späteren Interessenausgleich die Klägerin einen verminderten Besitzstand hat.

Randnummer 46

Dass der verminderte Besitzstand in einem späteren Interessenausgleich Gegenstand einer Abfindungsregelung sein sollte, ergibt sich aus der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung auch nicht andeutungsweise.

Randnummer 47

Erweist sich somit die vom Arbeitsgericht gefundene Auslegung als nicht zutreffend, musste die darauf gestützte Entscheidung abgeändert werden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch. Das die Klage abweisende Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 02.12.2010 musste daher aufrechterhalten bleiben.

Randnummer 48

Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision besehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Zitierte Vorschriften

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