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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2011 – 1 Ta 21/11

Gegenstandswert - Festsetzung des Vergleichsmehrwerts
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0411.1TA21.11.0A

Leitsatz

Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Streit oder eine Ungewissheit vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen.(Rn.11)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der

Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern in der

Fassung vom 08.03.2011 2 Ca 1186/10 – wie folgt

abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des

Beschwerdeführers wird für die Erledigungsgebühr auf 25.500,Euro

festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

Randnummer 1

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der

beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die

Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner

anwaltlichen Tätigkeit.

Randnummer 2

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.04.2009 bis zum

31.05.2010 beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte

nicht. Die Höhe der geschuldeten Vergütung war zwischen den

Parteien außergerichtlich insoweit streitig, ob der vereinbarte

Zahlungsbetrag in Höhe von 2.400,00 EUR als Netto- oder

Bruttobetrag geschuldet werde. Nachdem die Beklagte das Gehalt für

Mai 2010 nicht mehr ausgezahlt hatte, erhob der Kläger vor dem

Arbeitsgericht Kaiserslautern Klage auf Zahlung von 2.400,Euro

netto für den Monat Mai, auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen auf

der Basis eines Nettoverdienstes von 2.400,Euro netto für die

Monate April 2009 bis Juni 2010 und auf Erteilung eines

wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses.

Randnummer 3

Die Parteien haben den Rechtsstreit am 16.12.2010 durch

Abschluss eines Vergleichs beendet. Dieser enthielt u. a. folgende

Regelungen:

Randnummer 4

"2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine

Nettolohnvereinbarung über 2.400,Euro im Monat bestand. Die

Beklagte erteilt dem Kläger deshalb für den gesamten

Beschäftigungszeitraum entsprechende Lohnabrechnungen mit einem

Betrag von 2.400,Euro netto."

Randnummer 5

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zuletzt mit Beschluss

vom 08.03.2011 auf einen Wert von 6.750,Euro festgesetzt. Dabei

hat das Gericht für die im Vergleich der Parteien enthaltenen

Regelungen keinen Mehrwert angesetzt und dies damit begründet, die

in Ziffer 2 des Vergleiches getroffene Regelung enthalte lediglich

eine Klarstellung.

Randnummer 6

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am

11.01.2011 zugestellten Beschluss hat der beschwerdeführende

Prozessbevollmächtigte mit einem am 17.01.2011 bei Gericht

eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die

Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes von 21.450,Euro für die in

Ziffer 2 des Vergleiches getroffene Regelung. Zur Begründung hat

der Beschwerdeführer angeführt, es sei zwischen den Parteien

außergerichtlich streitig gewesen, ob eine monatliche Vergütung von

2.400,Euro netto oder brutto geschuldet gewesen sei. Im Vergleich

sei dieser Streit beigelegt worden. Aufgrund des Vergleiches müsse

die Beklagte nun korrekte Lohnabrechnungen erstellen und Steuern

sowie Sozialabgaben nachzahlen. Es sei daher die Differenz zwischen

dem bei einer Vergütung in Höhe von 2.400,Euro netto mindestens

geschuldeten Brutto-Gehalt in Höhe von etwa 4.050,Euro und einem

Brutto-Gehalt von 2.400,Euro dies sind 1650,Euro pro Monat mit der Anzahl von 13 Monaten zu multiplizieren.

Randnummer 7

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das

Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur

Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es sei bereits im

Gütetermin unstreitig gestellt worden, dass der Kläger einen

monatlichen Gehaltsanspruch in Höhe von 2.400,Euro netto habe.

Mit dem Vergleich habe sich die Beklagte nur verpflichtet,

entsprechende Abrechnungen zu erstellen.

Randnummer 8

II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist

nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht

erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des

Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,Euro.

Randnummer 9

Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.

Randnummer 10

Für den Vergleich war vorliegend ein Gesamtwert von 25.500,Euro entsprechend dem 13fachen der Differenz zwischen einem

Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.400,Euro und einem

Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.050,Euro zuzüglich unzweifelhaft einem Monatsgehalt für das eingeklagte Zeugnis

festzusetzen.

Randnummer 11

Grundvoraussetzung für die Festsetzung eines

Vergleichsmehrwertes ist, dass durch die Vergleichsregelung ein

Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis

beseitigt wird. Die Gebühr für den Abschluss eines Vergleichs

(Einigungsgebühr) nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der

Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG fällt nur an „für die Mitwirkung

beim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die

Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird,

es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein

Anerkenntnis oder einen Verzicht" (vgl. LAG Rheinland-Pfalz,

Beschl. v. 21.10.2009 – 1 Ta 241/09). Vorliegend stritten die

Parteien außergerichtlich um die Höhe der vereinbarten Vergütung.

In Ziffer 2 des Vergleichs einigten sie sich auf eine

Vergütungshöhe von 2.400,Euro netto und legten damit den Streit

um die Lohnhöhe endgültig bei. In konsequenter Ergänzung dazu

vereinbarten sie die Erteilung von 13 Gehaltsabrechnungen auf der

Basis der vereinbarten Lohnhöhe. Die Vereinbarung war daher

gesondert zu bewerten und zwar mit der 13fachen Differenz zwischen

den beiden streitigen Positionen. Diese Summe entspricht dem

wirtschaftlichen Wert, den die Vereinbarung für die Parteien hat,

da die vereinbarte Vergütung die feste Basis für jede der 13

Abrechnungen bildet und deshalb für jeden Abrechnungsmonat eine

eigene wirtschaftliche Bedeutung für die Parteien erlangt. Die

Klageschrift betraf nur die Forderung für den Monat Mai 2010 und

die Erteilung von Gehaltsabrechnungen auf der Basis einer

Nettomonatsvergütung von 2.400,00 EUR. Viel weitergehend dazu

legten die Parteien in der Ziff. 2 Satz 1 des im Kammertermin

abgeschlossenen Vergleiches fest, dass eine Nettovergütung in Höhe

von 2.400,00 EUR für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses

geschuldet war. Keine Rolle spielt worauf das Vordergericht

maßgebend abgestellt hat dass die Beklagte schon im Gütetermin

zugestanden hatte, dass der Kläger in der Vergangenheit monatlich

2.400,00 EUR netto "erhalten" hat "wegen möglicher

Zuschläge". Bei Klageeinreichung war diese Frage zwischen den

Parteien streitig. Ob die Parteien eine einvernehmliche Festlegung

schon im Laufe des Verfahrens oder erst unmittelbar zum Zeitpunkt

des Vergleichsabschlusses getroffen haben, ändert nichts am Umstand

der Streitbeilegung im Laufe des Prozessverfahrens.

Randnummer 12

Der Kläger hatte weiter Klage erhoben auf Erteilung eines

qualifizierten Zeugnisses. Darauf erstreckte sich die Regelung der

Parteien in Ziffer 3 des Vergleiches. Dieser Wert, den schon das

Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss berücksichtigt hatte, war

ebenfalls bei der Erledigungsgebühr in Höhe von einem

Bruttomonatsgehalt von 4.050,00 EUR in Ansatz zu bringen.

Randnummer 13

Da die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg hat, ergeht die

Entscheidung gebührenfrei.

Randnummer 14

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4

Satz 3 RVG nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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