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Rechtsprechung · LAG München

LAG München, Urteil vom 01.04.2025 – 9 SLa 376/24

Betriebliche Altersversorgung, Auslegung, Gesamtzusage, Gesamtrentenfortschreibung, Betriebsrente, Dynamische Anpassung, Mindestversorgung, Vergleichsberechnung, Feststellungsinteresse, Unklarheitenregel
Spruchkörper
9. Kammer

Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20.08.2024, Az. 40 Ca 12796/23, wird teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente zu zahlen, welche zusammen mit der gesetzlichen Rente des Klägers aus 31,54361 Entgeltpunkten mindestens 64,1% der jeweils geltenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge eines bayerischen Beamten der Besoldungsgruppe A14, Dienstaltersstufe 11 ergibt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Betriebsrenten in Höhe von

- € 284,16 brutto für die Monate Januar mit Juni 2020 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 47,36 seit dem 01.02.2020, 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020 und 01.07.2020 zu zahlen.

- € 509,70 brutto für die Monate Juli mit Dezember 2020 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 84,95 seit dem 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020 und 01.01.2021 zu zahlen.

- € 1.873.98 brutto für die Monate Januar 2021 mit Juni 2022 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 104,11 seit dem 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021, 01.05.2021, 01.06.2021, 01.07.2021, 01.08.2021, 01.09.2021, 01.10.2021, 01.11.2021, 01.12.2021, 01.01.2022, 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022 und 01.07.2022 zu zahlen.

- € 396,50 brutto für die Monate Juli mit November 2022 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 79,30 seit dem 01.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022 und 01.12.2022 zahlen.

- € 533,36 brutto für die Monate Dezember 2022 mit März 2023 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 133,34 seit dem 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2024 und 01.04.2023 zu zahlen.

- € 2.535,74 brutto für die Monate April 2023 mit Oktober 2024 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 133,46 seit dem 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023, 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023, 01.01.2024, 01.02.2024, 01.03.2024, 01.04.2024, 01.05.2024, 01.06.2024, 01.07.2024, 01.08.2024, 01.09.2024, 01.10.2024 und 01.11.2024 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Widerklage wird abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die korrekte Berechnung der Höhe der Betriebsrente des Klägers und daraus resultierender Zahlungs- bzw. Rückforderungsansprüche für die Jahre 2020 bis 2024.

Randnummer 2

Der am ... 1945 geborene Kläger war vom 01.10.1976 bis 31.07.1992 bei der Beklagten, bzw. der Rechtsvorgängerin, beschäftigt, wo er nach langanhaltender Erkrankung ausschied.

Randnummer 3

Gemäß Ziff. 7 des Dienstvertrages vom März 1977 besteht für den Kläger „seit dem 01.10.76 eine Versorgungszusage gemäß den Bestimmungen des Versorgungsstatuts, die einen wesentlichen Bestandteil des Dienstvertrages darstellen“.

Randnummer 4

Gemäß Ziff. 2 des Dienstvertrags wurde der Kläger während seiner Tätigkeit nach der Vereinsbesoldung des Z e.V. (VBO) vergütet, angelehnt an die Vergütung der Bayerischen Staatsbeamten. In der VBO wird in § 7 Ziffer 1hinsichtlich der Altersversorgung darauf verwiesen, dass das Versorgungsstatut einschlägig ist.

Randnummer 5

Zum 01.08.1992 wurden daher die betrieblichen Versorgungsbezüge des Klägers erstmals berechnet damals noch ohne Anrechnung gesetzlicher Versorgungsleistungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden. Von 01.08.1992 bis 31.03.2010 gewährte die Beklagte dem Kläger daher eine Betriebsrente ohne Anrechnung gesetzlicher Versorgungsleistungen.

Randnummer 6

Seit 01.04.2010 bezieht der Kläger eine gesetzliche Regelaltersrente (Sozialversicherungsrente), so dass zu diesem Zeitpunkt eine Neuberechnung der betrieblichen Versorgungsbezüge, diesmal unter Anrechnung von gesetzlichen Versorgungsleistungen, erfolgte. Mit Schreiben vom 10.02.2010 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein betriebliches Ruhegehalt ab dem 01.04.2010 EUR 2.238,16 brutto mtl. betrage.

Randnummer 7

Bei der Neuberechnung wurde das BayBVAnpG 2009/2010 und die in Folge dessen erfolgte Absenkung des Ruhegehaltssatzes durch die Berücksichtigung eines Anpassungsfaktors in Höhe von damals 0,96750 umgesetzt und die betriebliche Versorgungsleistung wie folgt ermittelt:

[Abbildung]

Randnummer 8

Zu diesem Zeitpunkt am 01.04.2010 betrugen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Klägers unter Berücksichtigung des Anpassungsfaktors von 0,96750 noch 4.679,04 €. Für den Kläger kam bei der Berechnung der betrieblichen Rente stets der Ruhegehaltssatz von 67,00% zur Anwendung. Die gesetzliche Rente des Klägers zum Zeitpunkt des Rentenbeginns betrug 1.003,88 €. Vier Drittel hiervon sind 1.338,51 €.

Randnummer 9

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die laufenden Versorgungsleistungen seit Rentenbeginn durch die Beklagte zunächst im Wege der sog. Gesamtrentenfortschreibung angepasst wurden, weil die Beklagte (bzw. der Rechtsvorgänger Z e.V.) das Versorgungsstatut nach Eintritt des Versorgungsfalls dahingehend interpretierte.

Randnummer 10

Dabei bedeutet Gesamtrentenfortschreibung, dass es anlässlich jeder Erhöhung der gesetzlichen Rentenbezüge und / oder der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zu einer Neuberechnung der betrieblichen Versorgungsleistungen kam. Stieg dabei die gesetzliche Rentenversicherungsleistung, sank die betriebliche Versorgungsleistung. Stiegen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, stieg auch die laufende betriebliche Versorgungsleistung an.

Randnummer 11

Rechtsgrundlage für die Zahlung der Betriebsrente ist unstreitig das Versorgungsstatut der Beklagten, vorgelegt als Anlage B2 (vgl. Bl. 104 ff. d.A.). Das Versorgungsstatut „Bestimmungen über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Angestellten des Z e.V.“ vom 27.05.1953 in der Fassung vom 31.05.1977 lautet auszugsweise wie folgt:

„A. ALLGEMEINES

§ 1Abgrenzung des versorgungsberechtigten Personenkreises

Der Z e.V. gewährt seinen Angestellten, für deren Dienstbezüge die interne „Vereinsbesoldungsordnung“ maßgeblich ist … Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen… …

B. Höhe der Versorgungsbezüge

§ 5Grundsatz

Die betrieblichen Versorgungsbezüge werden so bemessen, dass sie unter der nachstehend geregelten Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge mit diesen zusammen mindestens den Betrag ergeben, den der Versorgungsberechtigte erhalten würde, wenn er eine seiner Laufbahn beim Z entsprechende Beamtenlaufbahn im bayerischen Staatsdienst mit den gleichen Dienstbezügen durchlaufen und hierbei die gleiche ruhegehaltsfähige Dienstzeit zurückgelegt hätte, die er beim Z erreicht hat.

1. Vergleichsgrundlage ist die dem Bayerischen Besoldungsgesetz angeglichene Besoldungsordnung des Z in ihrer jeweils gültigen Fassung. Eventuelle Änderungen der Besoldungsordnung haben auf die Höhe bereits laufender Versorgungsleistungen keinen Einfluss (siehe Auslegungsregel im Anhang).

2. Als „sonstige Versorgungsbezüge“ im Sinne des Abs. 1 gelten:

a) Renten aus der Sozialversicherung (Angestelltenversicherung, Invalidenversicherung, Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft); außer Betracht bleiben Rententeile, die sich lediglich aus eigenen, freiwilligen Beitragsleistungen des Angestellten ergeben;

b) Versorgungsbezüge aus früheren Dienstverhältnissen (z.B. gemäß Gesetz zu Artikel 131Grundgesetz, Leistungen der Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder).

Findet aufgrund der bürgerlichrechtlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich eine rentenmindernde Übertragung von Rentenansprüchen auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten statt, so wird auf die betrieblichen Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Rentenbetrag im Sinne v. Buchst. a) und b) angerechnet, der sich für ihn ohne den durchzuführenden Versorgungsausgleich ergeben hätte.

§ 6Berechnungsgrundlagen

1. Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge gelten Grundgehalt, der für den Mitarbeiter maßgebliche Ortszuschlag, ruhegehaltsfähige Stellenzulage und sonstige ruhegehaltsfähige Zulagen.

2. Im Übrigen erfolgt die Errechnung der Versorgungsbezüge grundsätzlich unter entsprechender Anwendung der für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften.

§ 7Anrechnung der sonstigen Versorgungsbezüge

Die betrieblichen Versorgungsbezüge errechnen sich wie folgt:

„a) Von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen (§ 6 Abs. 1) werden vier Drittel der nach § 5 Abs. 3anrechenbaren sonstigen Versorgungsbezüge abgesetzt.“

b) Von dem so gekürzten Betrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wird der aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Angestellten sich ergebende Prozentsatz als betriebliche Versorgung gewährt.

…

§ 12Härteklausel, Sonderregelungen

Für eine Sonderregelung in diesem Sinne können auch Fälle in Betracht kommen, in denen Angestellte erst nach längerer anderweitiger Berufstätigkeit in den Dienst des Z eingetreten sind und mit ihren so erworbenen anrechenbaren sonstigen Versorgungsbezügen zusammen mit dem Ruhegeld des Z 75% der letzten Dienstbezüge als Ruhegeldanspruch nicht mehr erreichen können.

ANHANG

1. § 5 Ziffer 1des Versorgungsstatuts des Z hat die rechtliche Bedeutung einer Mindestgarantie, wonach dem Z-Versorgungsberechtigten Mindestversorgungsbezüge in der Höhe gewährt werden müssen, die er zu beanspruche hätte, wenn er eine seiner Laufbahn beim Z entsprechende Beamtenlaufbahn im bayerischen Staatsdienst bei gleicher ruhegehaltsfähiger Dienstzeit zurückgelegt hätte, wie er sie beim Z erreicht hat. Die der Berechnung der Mindestversorgungsbezüge hierbei zugrunde zu legenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sind aus der Besoldungsverordnung des Z zu entnehmen, nach dem Stand im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles. Nach staatlichem Versorgungsrecht vorzunehmende Änderungen der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sind entsprechend zu berücksichtigen.

2. § 5 Ziffer 2stellt klar, dass die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gemäß § 6 Ziffer 1des Versorgungsstatuts aus der Besoldungsordnung des Z zu entnehmen sind. § 5 Ziffer 2 Satz 2des Versorgungsstatuts bestimmt, dass Änderungen der Besoldungsordnung auf die Höhe bereits laufender Versorgungsleistungen keinen Einfluss haben. Diese Einschränkung wird jedoch durch § 5 Ziffer 1dann aufgehoben, wenn die Versorgungsbezüge, welche der Z-Versorgungsberechtigte nach dem Versorgungsstatut – unter Berücksichtigung von § 5 Ziffer 2 Satz 2– erhalten würde, geringer sind, als die in § 5 Ziffer 1des Versorgungsstatuts garantierten Mindestversorgungsbezüge.“

Randnummer 12

In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12.03.2020 – 3 Sa 638/19, welches anknüpfend an eine andere Auslegungsfrage ebenfalls einen Streit über die korrekte Berechnung der Versorgungsbezüge bei der Beklagten betraf, führte das LAG aus, dass das Versorgungsstatut tatsächlich keine Gesamtrentenfortschreibung vorsehe und eine Anhebung der laufenden Leistung nur dann geschuldet sei, wenn die garantierte Mindestversorgung unterschritten werde.

Randnummer 13

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung passte die Beklagte ihre Rentenanpassungspraxis mit Wirkung ab dem 01.12.2020 an und informierte den Kläger hierüber mit Schreiben der X GmbH, welche die Administration der Versorgungsanwartschaften und Leistungen des Y Konzerns übernommen hatte. In dem Schreiben vom 21.12.2020 wurde dem Kläger u.a. erläutert, wie die Berechnung der Betriebsrente bei deren Erstfestsetzung erfolgt sei und wie die Anpassung der laufenden Betriebsrente künftig zu erfolgen habe (vgl. Schreiben der X GmbH vom 21.12.2020, Anlage B 8).

Randnummer 14

Da der Kläger bereits vor dem 01.11.2012 eine Betriebsrente bezog, war bei ihm keine Neuberechnung der Ausgangsrente notwendig (vgl. S. 2 des Schreibens vom 1.12.2020). Der Kläger war aber wie alle anderen Versorgungsberechtigten von der Veränderung bei der Anpassung der laufenden Rente betroffen. Die gewährte laufende Rente, belief sich im vorliegenden Fall zum 01.12.2020 auf EUR 2.818,52. Mit Wirkung zum 01.07.2022 erfolgte eine Erhöhung der laufenden Versorgungsleistung von EUR 2.818,52 brutto auf EUR 2.843,33, weil sich nach den gesetzlichen Regelungen für die betriebliche Altersversorgung gem. § 16 Abs. 1, 2BetrAVGein Anpassungsbedarf ergab. Der Kläger erhält seither eine Betriebsrentenleistung in Höhe von EUR 2.843,33 brutto monatlich.

Randnummer 15

Die Parteien sind darüber einig, dass hinsichtlich der zum Vergleich heranzuziehenden Beamtenversorgung der ursprünglich für den Kläger mit 67% festgesetzte Ruhegehaltssatz seit dem 01.11.2012 nach Art. 103 des BayBeamtVGum den Anpassungsfaktor von 0,95667 auf 64,1% anzupassen war.

Randnummer 16

Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass der Kläger für die Zeit seiner Beschäftigung beim Z Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat (insgesamt 27,9115 „Z-finanzierte“ Entgeltpunkte), darüber hinaus aber auch durch weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern „eigene“ Entgeltpunkte (8,9960) erworben habe. Somit ergeben sich als Grundlage für die gesetzliche Rente (Sozialversicherungsrente) – unstreitig – insgesamt 36,9075 Entgeltpunkte. Auf dieser Basis wird die Sozialversicherungsrente des Klägers berechnet.

Randnummer 17

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die zuletzt von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Betriebsrente fehlerhaft sei und sich bei korrekter Berechnung eine Zahlungsdifferenz zugunsten des Klägers ergebe. Die Rentenanpassung habe nach dem Versorgungsstatut nicht lediglich nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 S. 2BetrAVGerfolgen sollen. Unzutreffend sei die seiner Ansicht nach von der Beklagten „neu eingeführten Beamtenvergleichsrente“. Die gerichtliche Auslegung des § 5 Ziffer 2des Versorgungsstatuts sei nicht zutreffend, weshalb diese seitens der Beklagten auch nicht zur Anwendung kommen könne. Die Höhe der Betriebsrente und deren Anpassungen müssten gemäß den Regelungen des Versorgungsstatuts in Verbindung mit den Vorgaben der bayerischen Besoldungsordnung für Beamte errechnet werden.

Randnummer 18

Bei jeder Anpassung der Dienstbezüge der Bayerischen Beamten sei auch die dem Kläger zu zahlende Betriebsrente so anzupassen, dass die Betriebsrente zusammen mit einer rechnerischen gesetzlichen Rente der Deutschen Rentenversicherung aus insgesamt 31,54361 Entgeltpunkten mindestens 64,1 Prozent der angepassten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Klägers ergeben müsse. Dabei sei davon auszugehen, dass der Kläger „Z-finanzierte“ Entgeltpunkte und „eigene“ Entgeltpunkte (8,9960) erworben habe, also insgesamt 36,9075 „anrechenbare“ Entgeltpunkte. Diese seien insgesamt nach § 5 Abs. 3des Versorgungstatuts als sonstige Versorgungsbezüge anzurechnen.

Randnummer 19

Er habe einen Anspruch darauf, dass die „eigenen Entgeltpunkte“ im Rahmen einer (fiktiven) „Gesamtversorgung“ neben der „betrieblichen Ruheversorgung“ Berücksichtigung finden müssten, da der Kläger wegen § 6 Ziff. 2. des Versorgungsstatuts „als Beamter gedacht“ werden müsse. Insofern müsse bei der Mindestgarantie nach § 5 Ziff. 1des Versorgungsstatuts bei der Berechnung der fiktiven Bezüge des Klägers „als Beamter gedacht“ auch der Rentenwert für die „eigenen“ Entgeltpunkte im Sinne einer Gesamtversorgung hinzurechnet werden.

Randnummer 20

Dass bei jeder Anpassung der Dienstbezüge der Bayerischen Beamten sich auch die dem Kläger zu zahlende Betriebsrente nach Maßgabe der angepassten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Klägers mindestens ergeben müsse, folge auch nach der Errechnungsvorschrift des § 7des Versorgungsinstituts. Zumindest aber sei die dem Kläger zu zahlende Betriebsrente bei jeder Erhöhung der Beträge für die Dienstbezüge der Bayerischen Beamten so anzupassen sei, dass die Betriebsrente zusammen mit einer rechnerischen gesetzlichen Rente der Deutschen Rentenversicherung aus 36,9075 Entgeltpunkten, mindestens 66,97% der erhöhten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Klägers ergeben müsse.

Randnummer 21

Daher habe seitens der Beklagten für die Jahre von 2020 bis einschließlich des 1. Halbjahres 2024 eine Nachzahlung an den Kläger i.H.v. 5.599,60 € brutto, oder hilfsweise in Höhe von 5.322,62 € brutto, mindestens jedoch i.H.v. 1.208,88 € brutto nebst Zinsen zu erfolgen. Aus den o.g. Gründen schulde die Beklagte dem Kläger ab dem 1.7.2024 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.976,79 € brutto, hilfsweise 2.967,74 € brutto, mindestens jedoch 2.856,11 € brutto, was er festgestellt wissen will.

Randnummer 22

Die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gemäß § 6 Ziff. 1des Versorgungsstatuts müsse aus der Besoldungsordnung des Z übernommen werden. Dort sei nach § 5 Ziff. 5VBO geregelt, dass sich das Gehalt der Z-Beschäftigten in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt ändern müsse, wie das Gehalt der Beamten des bayerischen Staates. Hieraus sei abzuleiten, dass sich die ruhegehaltsfähigen Bezüge ebenfalls bei jeder Anpassung der Beamtenbesoldung entsprechend erhöhen müssten. Auch im Rahmen der Anwendung des § 7des Versorgungsstatuts seien die anrechenbaren Versorgungsbezüge nicht lediglich aus „Z-finanzierten Entgeltpunkten“, sondern auch aus „eigenen“ Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung des Klägers anzusetzen.

Randnummer 23

Der Kläger hat beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte, bei jeder Anpassung der Dienstbezüge der bayerischen Beamten, die dem Kläger zu zahlende Betriebsrente so anzupassen hat, dass die Betriebsrente, zusammen mit einer rechnerischen gesetzlichen Rente der Deutschen Rentenversicherung aus 31,54361 Entgeltpunkten, mindestens 64,1% der angepassten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Klägers ergibt.

1a. Hilfsweise zu Antrag 1 wird festgestellt, dass die Beklagte, bei jeder Anpassung der Dienstbezüge der bayerischen Beamten, die dem Kläger zu zahlende Betriebsrente, nach Maßgabe der angepassten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Klägers, mindestens gemäß der Errechnungsvorschrift des § 7Versorgungsstatut anzupassen hat.

1b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die dem Kläger zu zahlende Betriebsrente bei jeder Erhöhung der Beträge für die Dienstbezüge der bayerischen Beamten, so anzupassen hat, dass die Betriebsrente zusammen mit einer rechnerischen gesetzlichen Rente der Deutschen Rentenversicherung 36,9075 Entgeltpunkten, mindestens 66,97% der erhöhten gehaltsfähigen Dienstbezüge des Klägers ergibt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Nachzahlung zu seiner Betriebsrente für die Jahre 2020, 2021, 2022, 2023 und für das 1. Halbjahr 2024 i.H.v. 5.599,60 € brutto zu zahlen.

2b. Hilfsweise zu Antrag 2 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Nachzahlung zu seiner Betriebsrente für die Jahre 2020, 2021, 2022, 2023 und für das 1. Halbjahr 2024 i.H.v. 5.322,62 € brutto zu zahlen.

2c. Hilfsweise zu Antrag 2b. wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Nachzahlung zu seiner Betriebsrente für die Jahre 2020, 2021, 2022, 2023 und für das 1. Halbjahr 2024 i.H.v. 1.208,88 € brutto zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu der Nachzahlung aus Antrag 2 zu zahlen, und zwar

aus monatlich 47,36 € für die 6 Monate der des 1. Halbjahres 2020,

aus monatlich 84,95 € für die 6 Monate des 2. Halbjahres 2020,

aus monatlich 104,11 € für die 18 Monate von 1.1.2021 bis 30.6.2022,

aus monatlich 79,30 € für die 5 Monate vom 1.7.2022 bis 30.11.2022 und aus monatlich 133,34 € für die 4 Monate von 1.12.2022 bis 31.3.2023,

aus monatlich 133,46 € für die 15 Monate vom 1.4.2023 bis 30.6.2024, jeweils ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats.

3b. Hilfsweise zu Antrag 3 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu der Nachzahlung aus Antrag 2b zu zahlen, und zwar

aus monatlich 47,76 € für die 6 Monate der des 1. Halbjahres 2020,

aus monatlich 84,35 € für die 6 Monate des 2. Halbjahres 2020,

aus monatlich 99,86 € für die 18 Monate von 1.1.2021 bis 30.6.2022,

aus monatlich 75,05 € für die 5 Monate vom 1.7.2022 bis 30.11.2022 und aus monatlich 124,28 € für die 4 Monate von 1.12.2022 bis 31.3.2023,

aus monatlich 124,41 € für die 15 Monate vom 1.4.2023 bis 30.6.2024, jeweils ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats.

3c. Hilfsweise zu Antrag 3b wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu der Nachzahlung aus Antrag 2c zu zahlen, und zwar

aus monatlich 37,59 € für die 24 Monate von 1.7.2020 bis 30.06.2022 und aus monatlich 12,78 € für die 24 Monate von 1.7.2022 bis 30.06.2024, jeweils ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab dem 1.7.2024 den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von mindestens 2.976,79 € brutto zu zahlen hat.

4b. Hilfsweise zu Antrag 4 wird festgestellt, dass die Beklagte ab dem 1.7.2024 dem Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von mindestens 2.967,74 € brutto zu zahlen hat.

4c. Hilfsweise zu Antrag 4b wird festgestellt, dass die Beklagte ab dem 1.7.2024 dem Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von mindestens 2.856,11 € brutto zu zahlen hat.

Randnummer 24

Die Beklagte hat beantragt,

1.Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2.Im Wege der Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.427,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 25

Die Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, dass dem Kläger die Anpassung seiner laufenden Betriebsrentenleistung nicht im Wege einer sog. Gesamtrentenfortschreibung zustehe, also in Abhängigkeit von Änderungen der ruhegehaltsfähigen Bezüge und der anzurechnenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie das LAG München mit Urteil vom 12.03.2020 – 3 Sa 638/19 im Anschluss an die Entscheidung des Arbeitsgerichts München vom 28.08.2019 – 37 Ca 13419/18 zutreffend festgestellt habe, sehe die maßgebliche Versorgungsordnung keine Gesamtrentenfortschreibung vor.

Randnummer 26

Die laufenden Versorgungsleistungen unterliegen „lediglich“ der Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 Abs. 1, 2BetrAVG. Zudem habe die Versorgungsleistung der Beklagten stets mindestens dem Betrag zu entsprechen, den der Versorgungsberechtigte erhalten würde, wenn er eine seiner Laufbahn beim Z entsprechende Beamtenlaufbahn im bayrischen Staatsdienst mit den gleichen Dienstbezügen durchlaufen und hierbei die gleiche ruhegehaltsfähige Dienstzeit zurückgelegt hätte. Nur insoweit finde im „Hintergrund“ eine „Schattenrechnung“ statt, bei welcher auch eine Fortschreibung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erfolge.

Randnummer 27

Es treffe nicht zu, dass die „Gesamtversorgung“ des Klägers, bestehend aus den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgungsleistung, mit einer fiktiven Gesamtversorgung eines vergleichbaren bayrischen Staatsbeamten zu vergleichen sei. Die dem Versorgungsempfänger zugesagte Mindestversorgung beschränke sich auf die Höhe der Beamtenpension. Sie umfasse jedoch nicht etwaige „weitere“ Versorgungsbezüge des Beamten. Dies werde auch daran deutlich, dass in der Versorgungsordnung auf den Betrag abgestellt werde, den ein Versorgungsempfänger (hier der Kläger) erhalten würde, wenn er eine seiner Laufbahn beim Z entsprechende Beamtenlaufbahn durchlaufen hätte. Im Rahmen dieser hypothetischen Beamtenlaufbahn hätte er ausschließlich Ansprüche auf eine Beamtenpension, nicht jedoch auf eine gesetzliche Rentenversicherungsleistung erwerben können. Daher würden etwaige gesetzliche Rentenansprüche eines Beamten keine Rolle spielen. Die Gesamtversorgung des Klägers sei ausschließlich mit der Beamtenpension eines vergleichbaren bayrischen Staatsbeamten abzugleichen.

Randnummer 28

Da die gegenwärtig zur Auszahlung kommenden Versorgungsleistungen eine solche staatliche Pensionsleistung übersteigen, sei auch kein Zahlungsanspruch des Klägers gegeben.

Randnummer 29

Vielmehr hätten sich in der Vergangenheit Überzahlungen ergeben, die nun im Wege der Widerklage geltend gemacht würden. Bei der Umstellung der Berechnung der Betriebsrente hatte die Beklagtes zunächst davon abgesehen, etwaige Rückzahlungsansprüche gegenüber den Versorgungsberechtigten geltend zu machen, wenn diese durch die jahrelange Praxis von der falschen Handhabung profitierten. Im Schreiben vom 21.12.2020 heiße es dazu auf S. 3 unter der Überschrift „Korrektur der Betriebsrente“ unter anderem ausdrücklich, dass ein Rückzahlungsanspruch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne dass hieraus eine Bindung für die Zukunft entstehe, derzeit nicht geltend gemacht würde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich die Ansprüche auf Betriebsrente nicht aus dem vorliegenden Schreiben selbst ergeben würden, sondern allein aus dem Versorgungsstatut. In der außergerichtlichen Korrespondenz sei der Kläger nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sich die Beklagte für den Fall der Klageerhebung vorbehalte, ihren Rückzahlungsanspruch geltend zu machen.

Randnummer 30

Vor diesem Hintergrund erfolge nun die Erhebung der Widerklage. Der geltend gemachte Widerklage-Zahlungsanspruch berechne sich wie folgt: „- Jahr 2021 – Überzahlung in Höhe von EUR 951,48 brutto.“

Randnummer 31

Im Jahr 2021 habe der Kläger durchgängig eine Betriebsrente in Höhe von EUR 2.818,52 brutto erhalten. Die Beamtenvergleichsrente erhöhte sich durch die Erhöhung der Beamtenbesoldung auf EUR 2.739,23 und die VPI-Rente blieb unverändert bei EUR 2.550,35. Mithin sei eine monatliche Überzahlung in Höhe von EUR 79,29 brutto erfolgt. Dies entspreche einer Überzahlung für das gesamte Jahr 2021 in Höhe von EUR 951,48 brutto.

- Jahr 2022 –

Randnummer 32

Überzahlung in Höhe von EUR 475,74 brutto. Im ersten Halbjahr 2022 habe der Kläger weiterhin eine laufende Betriebsrente in Höhe von EUR 2.818,52 brutto erhalten. Die Beamtenvergleichsrente und die VPI-Rente blieben im Vergleich zum Jahr 2021 unverändert. Mithin sei eine sechsmonatige Überzahlung in Höhe von jeweils EUR 79,29 brutto erfolgt. Dies ergebe eine Überzahlung im ersten Halbjahr 2022 in Höhe von insgesamt EUR 475,74 brutto. Im zweiten Halbjahr 2022 habe der Kläger eine laufende Betriebsrente in Höhe von EUR 2.843,33 brutto erhalten. Die Beamtenvergleichsrente sei aufgrund der Erhöhung der Rente aus der Sozialversicherung auf EUR 2.671,69 gesunken, die VPI-Rente zum 01.07.2022 turnusgemäß erhöht auf EUR 2.843,33. Somit ergebe sich keine Überzahlung im 2. Halbjahr.

Randnummer 33

Mithin seien dem Kläger in der Zeit von Januar 2021 bis einschließlich Juni 2022 Betriebsrentenleistungen in Höhe von insgesamt EUR 1.427,22 zu viel gewährt worden. Dieser Betrag werde mit der Widerklage geltend gemacht. Auf die Tabelle auf S. 25 des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.02.2024 wird Bezug genommen.

Randnummer 34

Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 286 Abs. 1, 288BGB.

Randnummer 35

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit der Kläger Feststellung beantrage, dass bestimmte Berechnungsmethoden zur Anwendung kommen müssten, seien diese Anträge bereits unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger habe konkrete Zahlungsanträge gestellt, die die genannten Berechnungswege zugrunde legen. Es gelte der Vorrang der Leistungsklage.

Randnummer 36

Ein Zahlungsanspruch über den bereits bezahlten Betrag von monatlich 2.843,33 € brutto hinaus bestehe nicht. Bei der Beklagten gelte ein eigenständiges betriebliches Versorgungswerk. Der Kläger sei nicht in gleicher Form versorgungsberechtigt wie ein bayerischer Staatsbeamter. Lediglich hinsichtlich der Vergütung, d. h. bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, sei der Kläger wie ein Beamter zu behandeln gewesen. Die Kammer schließe sich den Grundsätzen des Urteils des Landesarbeitsgericht München vom 12.3.2020, Az. 3 Sa 638/19 an.

Randnummer 37

Das nach den Regeln für eine Gesamtzusage auszulegende Versorgungsstatut beinhalte keine Gesamtversorgungszusage im Sinne einer Gesamtrentenfortschreibung. Eine Anpassungspflicht ergebe sich alleine aus § 16 Abs. 1, 2BetrAVG. Änderungen der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erfolgen, seien bei der erstmaligen Rentenberechnung zu berücksichtigen. Für die Zeit ab Rentenbeginn sehe § 5 Abs. 2 S. 2des Versorgungsstatuts i.V.m. Z. 2 des Anhanges ausdrücklich vor, dass eventuelle Änderungen der Besoldungsordnung auf die Höhe bereits laufender Versorgungsleistungen keinen Einfluss mehr haben. Laufende Dienstbezüge fänden nur bei Berechnung der Mindestrente Berücksichtigung.

Randnummer 38

Die Berechnung der Versorgungsansprüche ergebe sich aus §§ 6, 7des Versorgungsstatuts. Hierbei werde der sich aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Angestellten ergebende Prozentsatz als betriebliche Versorgung gewährt. Von der Regelung des Art. 26Bay-BeamtVG, der die Höhe des Ruhegehalts bestimme, greife § 7b) lediglich die Regelung zur Ermittlung des Ruhegehalts durch Anwendung des Ruhegehaltssatzes in Art. 26 Abs. 1BayBeamVG auf. Art. 26 Abs. 2BayBeamtVGfinde keine ausdrückliche Berücksichtigung in den §§ 6 und 7des Versorgungsstatuts, so dass sie als Teil der Berechnung der Versorgungsbezüge „im Übrigen“ im Sinne des § 6 Abs. 2des Versorgungsstatuts zu verstehen seien.

Randnummer 39

Diese Berechnung der Betriebsrente werde durch § 5des Versorgungsstatuts ergänzt. Danach seien die Versorgungbezüge so zu bemessen, dass sie unter der nachstehend geregelten Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge mit diesen zusammen „mindestens“ den Betrag ergäben, den der Versorgungsberechtigte erhalten würde, wenn er eine seiner Laufbahn beim Z entsprechende Beamtenlaufbahn im bayerischen Staatsdienst mit den gleichen Dienstbezügen durchlaufen und hierbei die gleiche ruhegehaltsfähige Dienstzeit zurückgelegt hätte, die er beim Z erreicht hat. Gemäß den Ausführungen im Anhang handle es sich hier um eine „Mindestgarantie“.

Randnummer 40

Die Gesamtversorgung des Klägers sei nicht mit der Gesamtversorgung eines Beamten zu vergleichen. Der Wortlaut von § 5 Abs. 1der Versorgungsordnung sei eindeutig. Etwaige sonstige Versorgungsbezüge des Beamten spielten für die Vergleichsbetrachtung keine Rolle. Vergleichsmaßstab sei der Betrag, den der Kläger erhalten hätte, wenn er seine Laufbahn als Beamter absolviert hätte. Irrelevant sei die Differenzierung zwischen Entgeltpunkten, die auf die Beschäftigung beim Z zurückzuführen seien und den weiteren Entgeltpunkten. Sowohl die Beamtenversorgung als auch die sonstigen Versorgungsbezüge seien dynamische Größen, deren Veränderungen nachvollzogen werden müssten, um das Mindestversorgungsniveau zu bestimmen. Hier sei im Hintergrund eine Art „Schattenrechnung“ vorzunehmen. Im Fall des Klägers hätten die ausgezahlten Beträge diese „Beamtenvergleichsrente“ deutlich überstiegen.

Randnummer 41

Die Beklagte sei berechtigt, bei Erhöhung der gesetzlichen Rente die Betriebsrente zu mindern. Zwar gelte das Auszehrungsverbot nach § 5 Abs. 1BetrAVG. Die Anrechnung anderer Leistungen sei danach nur zulässig, wenn diese in der jeweiligen Versorgungsordnung eindeutig und unmissverständlich beschrieben worden sei. Die Vorschrift verbiete eine Absenkung unter den Betrag der erstmaligen Zahlung. Hier liege der nach der Neuberechnung 2020 festgesetzte Betrag deutlich über der bei Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzten Leistung, sodass ein Verstoß gegen das Auszehrungsverbot nicht vorliege.

Randnummer 42

Ein für den Kläger zu berücksichtigender Versorgungsprozentsatz i.H.v. 64,1% sei lediglich für die Ermittlung der „Beamtenvergleichsrente“ zu beachten. Die Berechnungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden.

Randnummer 43

Aus § 5 Abs. 2des Versorgungsstatuts i.V.m. Z. 2 des Anhangs ergebe sich, dass die Betriebsrente sich nicht parallel zu den Dienstbezügen erhöhe. Hierfür sei eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar. Eine solche Erhöhung könnte sich lediglich aus § 6 Abs. 2des Versorgungsstatuts ergeben. Diese Verweisung komme hinsichtlich der Erhöhung jedoch nicht zur Anwendung, da das Versorgungsstatut selbst in § 5 Abs. 2 S. 2und in Z. 2 des Anhangs ausdrücklich regele, dass eventuelle Änderungen der Versorgungsordnung auf die Höhe bereits laufender Versorgungsleistungen keinen Einfluss haben.

Randnummer 44

Diese Einschränkung werde nur dann aufgehoben, wenn die Versorgungsbezüge geringer seien als die in § 5 Z. 1 des Versorgungsstatuts garantierten Mindestbezüge. Aus Z. 1 S. 3 des Anhangs ergebe sich nichts anderes. Der Grundsatz, dass Änderungen der Besoldungsordnung auf die Höhe bereits laufender Versorgungsleistungen keinen Einfluss haben, sei in § 5 Abs. 2 S. 2des Versorgungsstatuts festgehalten. Auch die in Bezug genommene Auslegungsregelung in Z. 2 S. 2 des Anhanges sei eindeutig. 2 S. 3 des Anhanges erkläre die Bedeutung des § 5 Z. 1 des Versorgungsstatuts im Falle von Änderungen der Besoldungsordnung. Mit der dortigen Regelungssystematik setze sich der Kläger nicht substantiiert auseinander.

Randnummer 45

Dem Kläger könne nicht darin gefolgt werden, dass der „Vergleichsrente“ noch ein gesetzlicher Rentenanspruch hinzuzufügen sei. Hierfür gebe es keinerlei Rechtsgrundlage. Gesetzliche Rentenansprüche von Beamten spielten für die Vergleichsbetrachtung keine Rolle. Der Wortlaut von § 5 Abs. 1der Versorgungsordnung sei eindeutig. Danach müsse die Gesamtversorgung des Klägers lediglich den Betrag ergeben, den er erhalten würde, wenn er eine seiner Laufbahn beim Z entsprechende Beamtenlaufbahn im bayerischen Staatsdienst mit den gleichen Dienstbezügen durchlaufen und hierbei die gleiche ruhegehaltsfähige Dienstzeit zurückgelegt hätte. Der Begriff „Betrag“ meine die Beamtenpension, die der Kläger erhalten würde, wenn er seine Karriere, die er beim Z absolviert habe, als bayerischer Staatsbeamter abgeleistet hätte. Ob er vor seinem fiktiven Eintritt als Beamter noch andere Rentenansprüche erworben habe, sei für die Vergleichsbetrachtung nach § 5 Abs. 1der Versorgungsordnung völlig irrelevant. Zu betrachten sei nur die eigentliche Beamtenpension. Beim Kläger übersteige die gegenwärtig gezahlte Betriebsrente die nach § 5 Abs. 1der Versorgungsordnung geschuldete Mindestversorgung.

Randnummer 46

Da die Beklagte die Betriebsrente korrekt berechnet, liege eine Überzahlung vor, sodass die Widerklage begründet sei.

Randnummer 47

Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf die Seiten 15-29 des erstinstanzlichen Urteiles (Blatt II-17 bis II-31) verwiesen.

Randnummer 48

Gegen dieses Urteil vom 20.08.2024, dem Kläger zugestellt am 21.08.2024, legte dieser am 17.09.2024 Berufung ein, die er mit einem am 25.11.2024 eingegangenen Schriftsatz begründete. Die Berufungsbegründungsfrist war bis zum 25.11.2024 verlängert worden.

Randnummer 49

Der Kläger verfolgt in der Berufung weiter seine Ansicht, dass seine Betriebsrente entsprechend der Erhöhungen der Bezüge bayerischer Beamten anzupassen sei. Im Urteil des Arbeitsgerichts fänden sich neben dem Wortlaut-Argument keine weiteren Begründungen dafür, dass eine Erhöhung der Dienstbezüge von Beamten ohne Einfluss auf die Betriebsrente bleiben sollen. Dies vermöge nicht zu überzeugen. Aus § 5 Nr. 1des Versorgungsstatuts ergebe sich, dass der Kläger so zu behandeln sei, wie ein vergleichbarer bayerischer Beamter. Die Regelung beinhalte keine Differenzierung zwischen „erstmaliger Festsetzung“ und der „späteren Anpassung“. Die Regelung könne ohne weiteres auch so verstanden werden, dass der genannte „Grundsatz“ für die Höhe der Bezüge über die Dauer des Ruhestandes und nicht nur beim erstmaligen Renteneintritt gelten solle. Auch § 6beinhalte keine Differenzierung nach erstmaliger Festsetzung und späterer Anpassung. Die Wortwahl „Anwendung der jeweils geltenden Vorschriften“ spreche für eine dynamische Auslegung.

Randnummer 50

Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass eine Veränderung der Höhe der Dienstbezüge bayerischer Beamter nur durch eine „Änderung der Besoldungsordnung“ für die Betriebsrenten relevant werden könne, ignoriere den Wortlaut der Besoldungsordnung. Diese regele, dass Dienstbezüge in Anlehnung in das für die Beamten des bayerischen Staates geltende Besoldungsrecht gezahlt werde (§ 2 Nr. 2der Besoldungsordnung). Das jeweilige Grundgehalt sei in der Anl. 2 geregelt. Deren Inhalt werde durch § 5 Nr. 5der Besoldungsordnung bestimmt. Die Besoldungsordnung der Beklagten nehme dynamisch auf das Recht der Beamtenbesoldung Bezug. Anpassungen der Beamtenbezüge würden automatisch, zeitgleich in gleicher Höhe auch an die Beschäftigten der Beklagten weitergegeben. Es erfolge eine dynamische Anpassung der Berechnungsgrundlagen. Dies sei keine „Änderung der Besoldungsordnung“. Die Aktualisierung der Anl. II sei keine Änderung durch aktives Handeln. Es sei zu vermuten, dass die im Versorgungsstatut verwendeten Begriffe die Bedeutung haben sollen, die sie in der Beamtenversorgung haben. Die Entwicklung der Dienstbezüge und damit auch der Versorgungsbezüge sei keine Änderung. Art. 16 Abs. 1des bayerischen Beamtenbesoldungsgesetzes spreche von Anpassung. Die Veränderung der Anl. 2 der Besoldungsordnung sei somit keine „Änderung“ sondern vielmehr eine bloße „Anpassung“.

Randnummer 51

Eine Änderung könnte z.B. vorliegen, wenn die Besoldungsordnung neue Vergütungskomponenten einführt oder Komponenten wegfallen. Diese Auslegung stehe auch nicht im Widerspruch mit dem Urteil der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München.

Randnummer 52

Jedenfalls habe der Kläger einen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der Beamtenbesoldung auf einzelvertraglicher Grundlage. Der Beklagte habe das Versorgungsstatut sowohl während der aktiven Arbeitszeit als auch während des Ruhestandes des Klägers durchgehend so angewandt, wie es der Kläger geltend mache. Zwischen 1953 und 2020 habe der Beklagte die Betriebsrenten stets so angepasst, dass eine Erhöhung der Dienstbezüge bayerischer Beamter ohne weiteres in die Anl. 2 der Besoldungsordnung aufgenommen wurde und sodann auch an die Versorgungsempfänger weitergegeben wurde. Entweder sei das Versorgungsstatut schon immer so auszulegen, wie vom Kläger vertreten, oder über einen Zeitraum von 67 Jahren hinweg seien die mit der Materie befassten Mitarbeiter unfähig gewesen.

Randnummer 53

Die Auslegung der hier vorliegenden Gesamtzusage richte sich nach den §§ 133, 157BGB, den für Willenserklärungen geltenden Regelungen. Maßgeblich sei der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers. Bei Eintritt des Klägers 1977 habe das Versorgungsstatut bereits 23 Jahre gegolten und es habe somit bereits Betriebsrenten und laufende Leistungen gegeben.

Randnummer 54

Die über Jahrzehnte hinweg einheitliche Handhabung beeinflusse den Erklärungsgehalt der Gesamtzusage. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass die Beklagte die Betriebsrente weiter so anpassen würde, wie es der über Jahrzehnte bestehenden Praxis entspreche. Es sei fernliegend anzunehmen, die Beklagte habe ihre 1977 abgegebene und auf Abschluss der Gesamtzusage gerichtete Willenserklärung so gemeint, wie sie erst seit 2020 interpretiert werde. Die Beklagte habe auch nicht versucht, die Gesamtzusage wegen Irrtums anzufechten.

Randnummer 55

Infolge der über Jahrzehnte geübten Praxis sei hier auch eine betriebliche Übung zu prüfen. In Bezug auf den Erklärungsinhalt des Verhaltens der Beklagten gebe es zwei denkbare Auslegungen. Entweder habe die Beklagte seit 1977 gewusst, dass sie nicht verpflichtet sei, die Bezügeanpassungen weiterzugeben. Dann wäre eine betriebliche Übung entstanden. Oder die Beklagte sei davon ausgegangen, sie sei zur Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Bezüge bayerischer Beamter verpflichtet. Dann sei das Angebot im Rahmen der Gesamtzusage aber aus objektiver Empfänger Sicht auch so zu verstehen gewesen.

Randnummer 56

Der Wortlaut müsse auch unter Berücksichtigung des § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 305c Abs. 2BGBbetrachtet werden. Es finde jedenfalls die Unklarheitenregelung Anwendung. Auch sei zu fragen, ob das Arbeitsgericht meine, das Versorgungsstatut besser verstehen zu können, als es die Autoren konnten, oder, warum nie jemand, der dafür zuständig sei, darauf zu achten, dass nicht zu viel gezahlt werde, auf die Idee gekommen sei, das Versorgungsstatut beinhalte keine Anpassungspflicht. Auch das Landesarbeitsgericht München habe sich in seinem Urteil vom 12.03.2020 nicht damit auseinandergesetzt, welche Folgen die langjährige, einheitliche Anwendungspraxis habe. Insofern läge bei einer abweichenden Entscheidung auch keine Divergenz vor.

Randnummer 57

Hinsichtlich der Auffassung des Klägers zur Berechnung der Betriebsrente und der anrechenbaren Rente wird auf die Seiten 16-19 der Berufungsbegründung (Bl. 66-69 der Berufungsakte) verwiesen.

Randnummer 58

Zur Berechnung der Beamtenvergleichsrente führt der Kläger aus, dass diese ebenso wie die Schattenrechnung Erfindungen der Beklagten seien. Der Umstand, dass diese Erfindungen notwendig wurden, zeige, dass die Beklagte sich auf einem Irrweg befinde. Auch die weitere Hilfsberechnung der Beklagten, die „VPI-Rente“ stelle eine weitere Erfindung der Beklagten dar. Eine über das Versorgungsstatut berechnete Rente würde über einen hinreichend langen Zeitraum immer höher ausfallen als die „VPI-Rente“. Die im Versorgungsstatut geschaffene Auffangregelung würde zum Regelfall.

Randnummer 59

Aber auch die Zugrundelegung der Beamtenvergleichsrente würde zu höheren Betriebsrenten führen, als sie die Beklagte seit 2020 gewähre. Nach Auffassung der Beklagten müssten die volle gesetzliche Rente des Klägers zusammen mit der Betriebsrente mindestens die Vergleichsrente ergeben. Nach Auffassung des Klägers setze sich die „Zfinan-zierte Ruheversorgung“ zusammen aus der von der Beklagten finanzierten gesetzlichen Rente und der Betriebsrente. Addiere man hierzu die nicht aus Beiträgen der Beklagten finanzierte gesetzliche Rente, ergebe sich daraus die Gesamtversorgung des Klägers. Die „eigene“, d. h. nicht durch Beiträge der Beklagten finanzierte Rente wäre auch Bestandteil der Versorgung des Klägers, wenn dieser zum 01.10.1976 in eine Beamtenlaufbahn eingetreten wäre.

Randnummer 60

Rechtlich käme es darauf an, ob Art. 85des bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes anzuwenden sei. Hiernach können bayerische Beamten in bestimmten Grenzen Ruhegehälter und gesetzliche Renten parallel beziehen. Ob eine Anrechnung der gesetzlichen Rente auf das Ruhegehalt erfolge, hänge davon ab, ob die Summe aus Ruhegehalt und gesetzlicher Rente einen bestimmten Höchstwert überschreite. Dieser Höchstwert werde gesetzlich definiert als Prozentsatz, der davon abhängig ist, wieviel ruhegehaltsfähige Dienstzeit zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahres und dem Eintritt des Versorgungfalls angefallen ist. Hinsichtlich der sich daraus nach Auffassung des Klägers ergebenden Berechnungen wird auf die Seiten 24 bis 26 der Berufungsbegründung (Seiten 74-76 der Berufungsakte) verwiesen.

Randnummer 61

Diese Auffassung werde durch § 5 Nr. 1des Versorgungsstatuts gestützt. Die Formulierung „Betrag, den Versorgungsberechtigte erhalten würde, wenn er eine entsprechende Beamtenlaufbahn durchlaufen hätte“ könne so verstanden werden, dass auf die vom fiktiven Beamten zu erzielende Gesamtversorgung, bestehend aus Ruhegehalt und gesetzlicher Rente abzustellen sei. Es sei keineswegs eindeutig geregelt, dass nur auf das (abgesenkte) Ruhegehalt abzustellen sei. Weiter ergebe sich aus Versorgungsstatut und Besoldungsordnung, dass die Beklagte ihre Vergütung soweit wie möglich der Beamtenbesoldung angleichen wollte. Dies zeige auch die Kontrollüberlegung, dass, wenn die Beklagte ihre Mitarbeiter so stellen wolle wie vergleichbare Beamte, dies auch konsequent zu Ende zu führen sei. Die Auffassung der Beklagten führe aber zu einer Schlechterstellung. Hinsichtlich der Berechnung der Nachzahlungen, die sich nach Auffassung des Klägers bei korrekter Berechnung der „Beamtenvergleichsrente“ ergeben, wird auf die Seiten 28 und 29 der Berufungsbegründung (Bl. 78 und 79 der Berufungsakte) verwiesen.

Randnummer 62

Die Widerklage sei bereits doppelt unbegründet. Bei korrekter Berechnung gemäß der vorstehenden Ausführungen stehe dem Kläger eine Nachzahlung zu.

Randnummer 63

Das Vorgehen der Beklagten verstoße auch gegen das Maßregelungsverbot, da sie nur von solchen Betriebsrentnern Rückzahlung verlangt habe, die sich gegen die Änderung der Anpassungspraxis ab 2021 gewehrt haben. Die Klageerhebung sei eine zulässige Rechtsausübung.

Randnummer 64

Unzulässig mache die Beklagte einen Bruttobetrag geltend, den der Kläger erst gar nicht erhalten habe.

Randnummer 65

Der Kläger habe die ausgezahlten Beträge zwischenzeitlich vollständig ausgegeben. Er sei entreichert.

Randnummer 66

Der Antrag zu 6) beziehe sich auf die Anpassungen, die die Beklagte im Rahmen der Berechnung der sogenannten „Beamtenvergleichsrente“ vornehme.

Randnummer 67

Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Angleichung an die Beamtenbesoldung und -versorgung ihren Grund darin habe, dass es sich hier um mittelbare Staatsverwaltung handele. Aus diesem Grund sei am 04.05.1959 eine „Verordnung über die Organisation der Z-Tätigkeit“ erlassen worden. Nach deren § 6könnten Organisationen der Z-Tätigkeit nur anerkannt werden, wenn die Sachverständigen eine der Besoldung vergleichbarer Beamten oder Angestellten des Freistaats Bayerns oder der G. angeglichene Vergütung sowie eine Alters- und Dienstunfähigkeitsvergütung gewährt werde. Die Angleichung an bayerische Beamte sei deshalb nicht zufällig sondern aufgrund gesetzlicher Vorgaben erfolgt.

Randnummer 68

Dass die Regelung der Versorgungsordnung nicht zwischen der erstmaligen Festsetzung der Ruhegehälter und den laufenden Leistungen differenziere, spreche, vor dem Hintergrund, dass die Gehälter der aktiven Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorgaben bewusst an die Bezüge bayerischer Beamter angepasst worden seien, dafür, dass dies ebenso für die Versorgung gelten solle. Das Fehlen einer klaren Regelung sei ein Indiz dafür, dass eine unterschiedliche Behandlung nicht gewollt gewesen sei. Unstrittig sei dies über Jahrzehnte auch so gehandhabt worden.

Randnummer 69

Im Übrigen hätten die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass bereits beim erstmaligen Durchlesen der Versorgungsordnung aufgefallen sei, dass diese keine explizite Regelung für die Anpassung laufender Leistungen beinhalte. Wenn dies so eindeutig sei, könne sich die Beklagte aber nicht auf irrtümliches Handeln berufen. Daraus folge, dass die Versorgungsordnung entweder so auszulegen sei, wie es der jahrzehntelangen Praxis entsprochen habe, oder diese regele eindeutig etwas anderes, als das, was die Beklagte absichtlich umgesetzt habe. Wenn aber kein Irrtum vorliege, sei eine betriebliche Übung gegeben.

Randnummer 70

Der Kläger beantragt,

1.Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20.08.2024, Az. 40 Ca 12796/23, wird aufgehoben.

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente zu zahlen, welche zusammen mit der gesetzlichen Rente des Klägers aus 31,54361 Entgeltpunkten mindestens 64,1% der jeweils geltenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge eines bayerischen Beamten der Besoldungsgruppe A14, Dienstaltersstufe 11 ergibt.

3.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Betriebsrenten in Höhe des nachfolgend genannten Bruttobetrages nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweils genannten Datum zu zahlen:

Zahlung für Monate: | Zahlung in Höhe von jeweils Euro pro Kalendermonat: | Verzug ab:

Januar mit Juni 2020 | 47,36 € | Beginn des Folgemonats | jeweiligen

Juli mit Dezember 2020 | 84,95 € | Beginn des Folgemonats | jeweiligen

Januar 2021 mit Juni 2022 | 104,11 € | Beginn des Folgemonats | jeweiligen

Juni 2022 mit November 2022 | 79,30 € | Beginn des Folgemonats | jeweiligen

Dezember 2022 mit März 2023 | 133,34 € | Beginn des Folgemonats | jeweiligen

April 2023 mit Oktober 2024 | 133,46 € | Beginn des Folgemonats | jeweiligen

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente (Mindestrente) nach § 5 Nr. 1des Versorgungsstatus der Beklagen in der Fassung vom 31.05.1977 zu zahlen, welche zusammen mit der gesetzlichen Rente aus 36,9075 Entgeltpunkten mindestens 66,97% der jeweils geltenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge eines bayerischen Beamten der Besoldungsgruppe A14, Dienstaltersstufe 11 ergibt.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3. wird beantragt,

5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Betriebsrenten in Hohe des nachfolgend genannten Bruttobetrages nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweils genannten Datum zu zahlen:

Zahlung für Monate: | Zahlung in Höhe von jeweils Euro pro Kalendermonat: | Verzug ab:

Januar mit Juni 2020 | 46,76 € | Beginn des Folgemonats | jeweiligen

Juli mit Dezember 2020 | 84,35 € | Beginn des Folgemonats | jeweiligen

Januar 2021 mit Juni 2022 | 99,86 € | Beginn des Folgemonats | jeweiligen

Juni 2022 mit November 2022 | 75,05 € | Beginn des Folgemonats | jeweiligen

Dezember 2022 mit März 2023 | 124,28 € | Beginn des Folgemonats | jeweiligen

April 2023 mit Oktober 2024 | 124,41 € | Beginn des Folgemonats | jeweiligen

6. Es wird festgestellt, dass eine Anpassung der Höhe der Betriebsrente des Klägers aus Anlass einer Anpassung des Rentenwerts der gesetzlichen Rente nicht vorzunehmen ist.

7. Die Widerklage wird abgewiesen.

8. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Randnummer 71

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 72

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie führt aus, den Anträgen zu 2., 4., und 6. fehle bereits das Feststellungsinteresse. Die beantragten Feststellungen seien allesamt inzident im Rahmen eines Leistungsantrags zu prüfen.

Randnummer 73

Der Kläger sei zu keiner Zeit Beamter gewesen und sei auch nicht als solcher zu behandeln. Das Versorgungsstatut sehe lediglich eine Mindestversorgungshöhe vor, welche sich an der Ruhegeldleistung eines vergleichbaren Beamten orientiere.

Randnummer 74

Zutreffend habe sich das Arbeitsgericht an der Auslegung des Versorgungsstatuts durch das LAG München im Urteil vom 12.03.2020. Az. 3 Sa 638/19 orientiert. § 5 Abs. 1des Versorgungsstatuts sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger wie ein vergleichbarer bayerischer Beamter zu behandeln sei. Auch verkenne er, dass nach § 16BetrAVGeine zugunsten des Versorgungsberechtigten abweichende Anpassungsregelung einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürfe. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur Gesamtrentenfortschreibung sei nicht ausreichend. Die §§ 6 und 7des Versorgungsstatuts regelten erkennbar die Berechnung im Versorgungsfall. Dies zeige sich auch in § 5 Abs. 2des Versorgungsstatuts, der die Selbstverständlichkeit klarstelle, dass Änderungen der Berechnungsparameter nach Eintritt des Versorgungsfalls keinen Einfluss auf die zuvor berechnete Leistungshöhe haben.

Randnummer 75

Die sprachliche Differenzierung des Klägers zwischen Anpassung und Änderung sei unzutreffend. Im Übrigen spreche § 5 Abs. 5Vereins-Besoldungsordnung ausdrücklich von einer Änderung, wenn die Entgelttabellen aktualisiert werden.

Randnummer 76

Die entgeltbezogene Dynamik finde ihr Ende mit Eintritt des Versorgungsfalles. In Ermangelung einer eigenständigen Anpassungsregelung erfolge diese nach § 16BetrAVG. Eine Änderung der Gehaltstabellen der Besoldungsordnung sei eine Änderung im Sinne des Versorgungsstatuts. Eine Änderung nach Eintritt des Versorgungsfalls habe keinen Einfluss auf die Höhe der laufenden Versorgungsleistungen. Eine Gesamtrentenfortschreibung sei nicht geschuldet.

Randnummer 77

Auch ein Anspruch auf Anpassung auf einzelvertraglicher Grundlage bestehe nicht. Bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen seien nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung sei der Vertragswortlaut. Der Kläger setzte sein subjektives Verständnis als Maßstab für den objektiven Empfängerhorizont. Die subjektiven Vorstellungen des Klägers seien jedoch irrelevant. Ein vom Kläger unterstellter, aber nicht vorhandener anderweitiger Wille habe keinerlei Niederschlag in der Versorgungsordnung gefunden. Auch wäre eine Irrtumsanfechtung nicht zielführend gewesen, da der Leistungswille der Beklagten dem Grunde nach hier außer Frage stehe.

Randnummer 78

Auch eine vom Versorgungsstatut abweichende betriebliche Übung sei nicht entstanden. Es liege vermeintlicher Normvollzug vor. Auf § 305 Abs. 2BGBsei nicht einzugehen gewesen, da ein eindeutiges Auslegungsergebnis vorliege. Die Einschätzung der Beklagten bis zum Urteil des LAG sei schlicht falsch und bezüglich der Anpassung der laufenden Leistungen keineswegs gleichermaßen vertretbar gewesen.

Randnummer 79

Die Berechnungen des Klägers zur Höhe der Versorgungsleistungen seien nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, wie er die einzelnen angeblich höheren Versorgungsansprüche ermittelt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger die im Bescheid der Rentenversicherung ausgewiesenen Entgeltpunkte Kürze. Hierfür fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Randnummer 80

Die Gesamtversorgung des Klägers sei nicht mit der Gesamtversorgung eines Beamten zu vergleichen. Nach § 5 Abs. 1des Versorgungsstatuts müsse die Gesamtversorgung des Klägers lediglich den Betrag ergeben, den er erhalten würde, wenn er eine seiner Laufbahn beim Z entsprechende Beamtenlaufbahn durchlaufen hätte. Etwaige sonstige Versorgungsbezüge des Beamten spielten für die Vergleichsbetrachtung keine Rolle. Vergleichsmaßstab sei der Betrag, den der Kläger erhalten hätte, wenn er seine Z-Laufbahn als Beamter absolviert hätte. Daher sei die Differenzierung zwischen Entgeltpunkten, die auf Beiträge der Beklagten und Beiträge anderer Arbeitgeber zurückgehen, völlig irrelevant.

Randnummer 81

Die Berechnung der Beamtenvergleichsrente oder die sogenannte Schattenrechnung sei bislang nicht erforderlich gewesen, weil die gezahlte Betriebsrente stets die Mindestrente im Sinne des § 5 Abs. 1des Versorgungsstatuts überstiegen habe. Die sogenannte „VPI-Rente“ entspreche der gemäß § 16BetrAVGab Erstfestsetzung fortentwickelten Startrente. Bestritten werde, dass sowohl die Beamtenbezüge als auch die gesetzlichen Renten stärker stiegen als die allgemeinen Verbraucherpreise.

Randnummer 82

Auch verkenne der Kläger den Vergleichsmaßstab. Dieser sei nicht das Versorgungsniveau des als Beamten gedachten Klägers sondern allein die Beamtenpension, die er erhalten hätte, wenn er eine seiner Laufbahn beim Z entsprechende Beamtenlaufbahn durchlaufen hätte. Der Vergleichsmaßstab hänge deshalb nicht davon ab, ob Art. 85bayerisches Beamtenversorgungsgesetz anzuwenden sei. Diese regele das Zusammentreffen von Beamtenpension und gesetzlicher Rente. Da letztere für die Berechnung nach § 5 Abs. 1des Versorgungsstatus keine Rolle spiele, komme es nicht darauf an, ob der Kläger, wenn er eine entsprechend vergleichbare Beamtenlaufbahn durchlaufen hätte, eine Kürzung seiner Versorgungbezüge erfahren hätte. Es liege ein Gesamtversorgungssystem vor, und nur durch Hinzurechnung der gesetzlichen Rente sei der Vergleich zum Versorgungsniveau eines Beamten möglich. Es sei eine Unterstellung, dass die Mitarbeiter so zu stellen seien, als seien sie vergleichbare Beamten des Freistaates Bayern gewesen. Es gehe nicht um eine vollständige Gleichstellung sondern um eine Gesamtversorgung in Höhe von mindestens des Pensionsanspruchs. Rentenleistungen, die aus einer Vorbeschäftigung resultieren, sollten gerade keine Rolle spielen. Eine Schlechterstellung des Klägers liege nicht vor. Er erhalte derzeit eine höhere Gesamtversorgungsleistung als er sie als Beamter hätte beanspruchen können.

Randnummer 83

Die Widerklage werde ausdrücklich weiterverfolgt. Die Einwendungen des Klägers überzeugten nicht. Von einer Nachforderung überzahlter Beträge sei zunächst zugunsten des Klägers abgesehen worden. Es erschließe sich nicht, dass die erfolgte Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche eine Benachteiligung des Klägers darstellen solle. Die Beklagte mache von ihrem Recht Gebrauch, aus ihrer Sicht bestehende Ansprüche durchzusetzen. Auch erschließe sich nicht, warum sich die Rückforderung auf den Nettobetrag beschränken sollte. Zu Unrecht erstattete Steuern seien vom Kläger im Rahmen der Steuererklärung zurückzufordern. Eine Entreicherung des Klägers sei nicht gegeben. Jedenfalls hätte er sich anderweitige Vermögensaufwendungen erspart.

Randnummer 84

Dem Antrag zu 6. fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Auch sei er unbegründet, da eine Berücksichtigung von Erhöhungen der gesetzlichen Rente nicht stattfinde. Lediglich bei der Berechnung der Beamtenvergleichsrente sei es zwingend erforderlich, die Höhe der gesetzlichen Rente zu berücksichtigen.

Randnummer 85

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 25.11.2024 (Bl. II-51 bis II-81 d.A.), 24.01.2025 (Bl. II-91 bis II-104 d.A.) und vom 25.02.2025 (Bl. II-160 bis II- 167 d.A.) sowie vom 10.03.2025 (Bl. II-173 – II-178) samt ihren Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Randnummer 86

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2ArbGGstatthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6ArbGG, 519, 520ZPO).

II.

Randnummer 87

Die Berufung ist überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Betriebsrentenzahlungen und entsprechende Feststellungen. Auch der mit der Widerklage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Nicht begründet ist jedoch der Antrag bzgl. der Berechnung der Vergleichsrente.

Randnummer 88

1. Die Anträge sind zulässig. Sie sind in der zuletzt gestellten Form hinreichend bestimmt. Die in ungewöhnlicher Form gestellten Zahlungsanträge haben jedenfalls nach der gebotenen Auslegung einen vollstreckbaren Inhalt. Bezüglich der Feststellungsanträge ist auch das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Zwar hat der Kläger auch Leistungsanträge gestellt, für deren Entscheidung die im Rahmen der Feststellungsanträge aufgeworfenen Fragen jeweils Vorfragen sind. Die Beantwortung dieser Vorfragen im Rahmen der auf die Vergangenheit gerichteten Leistungsanträge erwächst jedoch nicht in Rechtskraft. Die vom Kläger angestrebte verbindliche Klärung dieser Fragen für die Zukunft wird durch die Leistungsanträge nicht erreicht, sodass das erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt.

Randnummer 89

Auch für den Antrag Z. 6 ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Zwar ist unstreitig, dass bei der derzeitigen Berechnung der Betriebsrente die Höhe der Betriebsrente nicht aus Anlass der Anpassung der gesetzlichen Rente angepasst wird. Unstreitig wirkt sich jedoch bei der von der Beklagten angenommenen Berechnung der Beamtenvergleichsrente eine Anpassung der Höhe der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente aus. Nachdem die Beklagte selbst vorträgt, dass in naher Zukunft bei Zugrundelegung ihres Verständnisses der Versorgungsordnung die tatsächliche Betriebsrente sich an § 5 Abs. 1der Versorgungsordnung orientieren wird, hat der Kläger ein alsbaldiges Interesse an der Feststellung, dass hier eine Anpassung nicht vorzunehmen ist. Nur so kann die zwischen den Parteien streitige Frage, die sich alsbald auf die Rentenberechnung auswirken wird, zeitnah entschieden werden.

Randnummer 90

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente zu zahlen, welche zusammen mit der gesetzlichen Rente des Klägers aus 31,54361 Entgeltpunkten mindestens 64,1% der jeweils geltenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge eines bayerischen Beamten der Besoldungsgruppe A14, Dienstaltersstufe 11 ergibt.

Randnummer 91

Der Kläger hat einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente gemäß den Erhöhungen der Bezüge bayerischer Staatsbeamter. Dies ergibt sich nach Auslegung der Versorgungordnung aus § 305c Abs. 2BGB.

Randnummer 92

Bei der Versorgungsordnung handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. (BAG, Urteil vom 25. Januar 2023 – 10 AZR 109/22, Rn. 21 mzwN.; BAG, Urteil vom 8. Dezember 2020 – 3 AZR 437/18, Rn. 26; BAG, Urteil vom 30. Januar 2024 – 3 AZR 144/23, Rn. 13) Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2BGBzulasten des Verwenders. Der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber muss bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2BGBsetzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von ihnen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG, Urteil vom 25. Januar 2023 – 10 AZR 109/22, Rn. 21 mzwN.).

Randnummer 93

Bei einer Auslegung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass vorliegend mindestens zwei Auslegungen der Versorgungsordnung im Hinblick auf die Anpassungsverpflichtung entsprechend der Erhöhung der Besoldung bayerischer Beamter möglich sind.

Randnummer 94

2.1. Eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung ergibt, dass eine Anpassung der Betriebsrente bei Erhöhung der Besoldung bayerischer Beamter nicht geschuldet ist. Eine ausdrückliche Regelung der Anpassung der Versorgung an die Besoldung enthält die Versorgungsordnung nicht. Sie enthält bei einer engen Wortlautauslegung sogar eine Regelung dahin, dass eine Anpassung nicht geschuldet ist.

Randnummer 95

§ 5 Ziffer 2 Satz 2Versorgungsstatut ist zu entnehmen, dass eine Änderung der Besoldungsordnung „keinen Einfluss“ habe. Darüber hinaus ist durch den Klammerzusatz „(siehe Auslegungsregel im Anhang)“ auf den Anhang Bezug genommen. Die Auslegungsregel in Ziffer 2 S. 2 des Anhangs ist insoweit eindeutig, als sie den Inhalt des § 5 Ziffer 2 Satz 2des Versorgungsstatuts wiederholt und klarstellt. Der grundsätzlich fehlende Einfluss der Änderungen der Besoldungsordnung auf die Höhe bereits laufender Versorgungsleistungen wird in Satz 3 ausdrücklich als „Einschränkung“ bezeichnet. Ziffer 2 Satz 3 des Anhangs erklärt sodann die Bedeutung des § 5 Ziffer 1des Versorgungsstatuts im Fall von Änderungen der Besoldungsordnung: Die Einschränkung, nämlich dass Änderungen der Besoldungsordnung auf die Höhe der bereits laufenden Versorgungsleistungen keinen Einfluss haben, wird durch § 5 Ziffer 1dann aufgehoben, wenn die Versorgungsbezüge, die der Versorgungsberechtigte nach dem Versorgungsstatut erhalten würde, geringer sind, als die im § 5 Ziffer 1Versorgungsstatut garantierten Mindestversorgungsbezüge. Nach allem sind Änderungen der Besoldungsordnung nur zu berücksichtigen, wenn anderenfalls die Mindestgarantie nach § 5 Ziffer 1des Versorgungsstatuts nicht gewährleistet wäre (vgl. LAG München, 12.03.2020 – 3 Sa 638/29).

Randnummer 96

Bei einer streng am Wortlaut orientierten Auslegung ist auch die Anpassung der Anlage II der Gehaltstabellean die Erhöhung der Beamtenbesoldung eine Änderung der Vereinsbesoldungsordnung, da die Anlage II Bestandteil der Vereinsbesoldungsordnung ist (§ 5 Abs. 2 S. 3Vereinsbesoldungsordnung) und eine Anpassung immer auch eine Änderung ist. Bei einer strengen Wortlautauslegung, die eine Aktualisierung der Gehaltstabelle als Änderung versteht, haben deshalb Besoldungserhöhungen nach Renteneintritt unberücksichtigt zu bleiben.

Randnummer 97

2.2. Legt man die Versorgungsordnung aber einheitlich so aus, wie sie von rechtskundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise unter Berücksichtigung des mit dem Vertrag verfolgten Zweck aus, ergibt sich unter Beachtung des Vertragswillens verständiger und redlicher Vertragspartner ein anderes Auslegungsergebnis.

Randnummer 98

2.2.1. Vorliegend sind die beteiligten Verkehrskreise die Rechtsvorgängerin der Beklagten und deren Mitarbeiter. Bei der Rechtsvorgängerin handelte es sich um eine Organisation der Z-Tätigkeit, die als beliehener Unternehmer staatliche Aufgaben übernahm. Voraussetzung für die Anerkennung als Organisation der Z-Tätigkeit war gem. § 6 Abs. 2 hZOrgV mindestens von 04.05.1959 bis 31.12.2000, dass für die dort beschäftigten Sachverständigen eine der Besoldung der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Freistaates Bayern oder der Bundesrepublik Deutschland angeglichene Vergütung sowie eine Alters- und Dienstunfähigkeitsversorgung gewährt wird.

Randnummer 99

Vor diesem Hintergrund wurde eine Vereinsbesoldungsordnung geschaffen, die in § 2 Ziffer 2regelt: „Die Besoldung der Mitarbeiter erfolgt in Anlehnung an das für die Beamten des Bayerischen Staates geltende Besoldungsrecht oder aufgrund von Sondervereinbarungen.“ Weiter galt bzgl. der für die Höhe der Vergütung maßgeblichen Gehaltstabellen:

„Die Tabellen für Grundgehalt (Anlage II), Ortszuschläge (Anlage III) sowie Stellenzulagen (Anlage IV) entsprechen denen für die Beamten des Bayerischen Staates und ändern sich in der gleichen Weise und zum gleichen Zeitpunkt.“

Randnummer 100

Eingebettet in diese Vereinsbesoldungsordnung ist in § 7die Altersversorgung, für die sodann auf das Versorgungsstatut verwiesen wird. Die Absicht, die Arbeitnehmer hinsichtlich der Vergütung mindestens so gut zu stellen wie Beamte, geht soweit, dass auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung als Ausgleichszulage von der Rechtsvorgängerin übernommen wurden.

Randnummer 101

Die Intention die Arbeitnehmer des Rechtsvorgängers auch im Hinblick auf die Versorgung mindestens so zu stellen wie bayerische Beamte, war jedenfalls bis 2020 auch bei der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger das vorherrschende Verständnis. So ist es dem Versorgungsstatut und dessen Berechnungsregeln immanent, dass Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Vita beim Rechtsvorgänger der Beklagten nicht den beamtenrechtlichen Höchstversorgungssatz erreichen konnten, eine höhere Versorgung erhalten sollten, als sie sie bei einer vergleichbaren beamtenrechtlichen Karriere erzielt hätten. (vgl. LAG München, Urteil vom 11.04.2018 – 10 Sa 567/17 – unter II. 3 der Gründe) Die Beklagte selbst hatte im damaligen Verfahren noch ausführt, Ziel des Versorgungsstatuts es, eine Betriebsrente zu gewähren, die als Gesamtversorgungshöchstrente eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sicherstelle. Nach § 5 Abs. 1des Versorgungsstatuts könne es allenfalls zu einer Aufstockung der Leistung auf die Beamtenversorgung kommen. Eine Überschreitung der Beamtenversorgung folge nicht aus der Mindestgarantie, sondern es sollte ein Anreiz für sogenannte Späteinsteiger geschaffen werden. Man wollte sich damit als Arbeitgeber für potentielle Arbeitnehmer interessant machen, die erst mit Mitte Dreißig ein Arbeitsverhältnis beim Beklagten beginnen, indem er für diese eine gute Absicherung für das Alter gewährleistet, die als Gesamtversorgung über das Niveau einer Beamtenversorgung hinausgeht. Auch die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger ist 2017 noch davon ausgegangen, dass mit dem Versorgungsstatut eine Regelung geschaffen wurde, die einer bestimmten Personengruppe eine betriebliche Altersversorgung gewährt, die höher ist als die eines vergleichbaren Beamten (vgl. LAG München, Urteil vom 11.04.2018 – 10 Sa 567/17). Dies setzt aber ein Verständnis des Versorgungsstatus dahin voraus, dass die betriebliche Versorgung entsprechend der Beamtenversorgung dynamisch angepasst wird, da andernfalls weder die Sicherstellung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen noch ein Angebot einer guten Absicherung über dem Niveau einer Beamtenversorgung gegeben wäre.

Randnummer 102

Dem Verständnis des betroffenen Verkehrskreises sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite war es deshalb bis 2020, d.h. seit dem Eintritt des Klägers beim Rechtsvorgänger der Beklagten über 40 Jahre, immanent und wurde auch uneingeschränkt so gelebt, dass das Versorgungsstatut eine dynamische Anpassung der Betriebsrente an die Versorgung bayerischer Beamter vorsieht.

Randnummer 103

Von niemand im beteiligten Verkehrskreis wurde bis 2020 § 5 Abs. 2des Versorgungsstatuts so verstanden, dass es sich bei einer Aktualisierung der Gehaltstabellen um eine Änderung der Besoldungsordnung im Sinne des § 5 Abs. 2des Versorgungsstatuts handelt. Vielmehr gingen über Jahrzehnte beide Parteien, auch der Rechtsvorgänger der Beklagten und dies von Anfang an, davon aus, dass die Grundsätze der Vereinsbesoldungsordnung und die ihr immanente Angleichung an die Entwicklung der Besoldung der Beamten auch für die Versorgungsordnung gelten. Erst und allein dadurch, dass Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht unter Zugrundelegung einer Wortlauslegung des Begriffes „Änderung der Besoldungsordnung“, die auch die Aktualisierung der Gehaltstabellen umfasst, ausführten, eine dynamische Anpassung der Betriebsrente sei nicht geschuldet, änderte die Beklagte ihr Verständnis des Inhalts der Versorgungsordnung.

Randnummer 104

2.2.2. Auch eine am Zweck orientierte Auslegung stützt die Zusage einer dynamischen, an die Entwicklung der Besoldung bayerischer Beamter anknüpfenden Versorgung. Auch wenn sich aus dem Wortlaut der Verordnung über die Organisation der Z-Tätigkeit nicht zwingend eine Verpflichtung der Beklagten bzw. ihres Rechtsvorgängers ergibt, den Prüfingenieuren neben der Besoldung auch eine Altersversorgung angeglichen an die Versorgung bayerischer Beamter zu verschaffen, so ist ein entsprechender Wille der Versorgungsordnung gleichwohl an verschiedenen Stellen zu entnehmen. So stellen § 5 Abs. 1 und 2des Versorgungsstatuts ausdrücklich klar, dass die Arbeitnehmer unter der in der Versorgungsordnung geregelten Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge mindestens so gestellt werden müssen, wie sie stehen würden, wenn sie eine ihrer Laufbahn bei der Beklagten entsprechende Laufbahn als bayerische Staatsbeamte durchlaufen hätten. Hierbei ist der Vergleichsmaßstab gem. § 5 Abs. 2 S. 1der Versorgungsordnung ausdrücklich die dem Bayerischen Besoldungsgesetz angeglichene Besoldungsordnung in ihrer jeweiligen Fassung. Für die den Grundsatz darstellende Mindestversorgung legt die Versorgungsordnung damit ausdrücklich eine dynamische Anbindung an die jeweilige Entwicklung der Beamtenbesoldung zugrunde. Der Umstand, dass die Mindestrente eine dynamische Anpassung an die Entwicklung der Besoldung bayerischer Beamter ausdrücklich vorsieht, spricht dafür, dass dies für die Versorgung grundsätzlich gewollt war.

Randnummer 105

2.2.3. Der Wille einer möglichst weitgehenden Gleichstellung mit der Versorgung bayerischer Beamter kommt im Text der Versorgungsordnung an verschiedenen Stellen zum Ausdruck.

Randnummer 106

Auch aus § 6 Abs. 2der Versorgungsordnung ergibt sich, dass eine möglichst weitgehende Angleichung an die Versorgung bayerischer Beamter gewollt ist, soweit sich nicht Besonderheiten durch den Arbeitnehmerstatus und die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge ergeben.

Randnummer 107

Der Wille einer möglichst weitgehenden Gleichstellung mit der Versorgung bayerischer Beamter wird darüber hinaus deutlich in § 12 Ziffer 2der Versorgungsordnung, wonach es ein Härtefall sein kann, wenn zusammen mit den vor Eintritt erworbenen, anrechenbaren Versorgungsbezügen und dem Ruhegehalt des Z nicht 75% der letzten Dienstbezüge als Ruhegeldanspruch erreicht werden. Es wäre widersprüchlich, es als Härtefall zu definieren, und hierfür individuelle Auffangmechanismen vorzusehen, wenn es bei Renteneintritt nicht zu einer vollständigen Gleichstellung mit einem Beamten kommt, gleichwohl aber ein Auseinanderfallen der Versorgungssituation ab der ersten Erhöhung der Beamtenbezüge vorzusehen.

Randnummer 108

Auch eine systematische Betrachtung der Regelung in § 5 Abs. 2des Versorgungsstatuts spricht für eine Auslegung dahin, dass § 5 Abs. 2 S. 2der Versorgungsordnung lediglich die Unbeachtlichkeit struktureller Veränderungen der Besoldungsordnung anordnet, nicht aber die Unbeachtlichkeit der Aktualisierung der Besoldungstabellen. § 5der Versorgungsordnung regelt die grundsätzliche Mindestrente. Hierfür wird in § 5 Abs. 2der Vergleichsmaßstab definiert. In Satz 1 wird ausdrücklich angeordnet, dass die Besoldungsbezüge in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen sind. Die Einschränkung, dass eventuelle Änderungen der Besoldungsordnung keinen Einfluss auf laufende Renten haben, erfolgt unmittelbar im Anschluss im selben Absatz. Dies spricht dafür, dass die Aktualisierung der Besoldungstabellen, die im S. 1 als Maßstab ausdrücklich angeordnet wurde, in Satz 2 mit der Änderung der Besoldungsordnung nicht gemeint sein kann. Die Regelung wäre sonst in sich widersprüchlich. Es ist auch nicht zu erkennen, dass Satz 2 der Regelung in § 5 Abs. 2der Versorgungsordnung eine für die gesamte Versorgungsunordnung geltende Grundsatzregelung sein soll, während S. 1 sich allein auf die Mindestrente des § 5 Abs. 1der Versorgungsordnung bezieht. Die Stellung im Text spricht dafür, dass sich beide Sätze auf den vorangegangenen Absatz beziehen und klargestellt werden soll, dass zwar eine dynamische Versorgung entsprechend der Bezügeentwicklung der bayerischen Beamten erfolgen soll, jedoch mit der Einschränkung, dass sich strukturelle Veränderungen der Besoldungsordnung nicht zusätzlich auf laufende Renten auswirken sollen. Bezieht sich § 5 Abs. 2 S. 2der Versorgungsordnung aber nur auf strukturelle Veränderungen der Besoldungsordnung, die bei Berechnung der Mindestrente nach § 5 Abs. 1der Versorgungsordnung außer Betracht bleiben sollen, wird die Frage wie Rentenanpassungen erfolgen, über die Verweisung in § 6 Abs. 2des Versorgungsstatuts geregelt.

Randnummer 109

2.3. Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung des beteiligten Verkehrskreises, des beliehenen Unternehmers, der die Besoldung und Versorgung seiner Mitarbeiter der Situation der Beamten angleichen muss, und der beim beliehenen Unternehmer beschäftigten Arbeitnehmer, und dem Vertragswillen der auf Seiten aller Vertragspartner bei Vertragsabschluss und in den Jahrzehnten danach auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit dynamischer Anpassung der Versorgung entsprechend der Entwicklung der Beamtenversorgung gerichtet war, eine Auslegung dahin, dass das Versorgungsstatut einen Anspruch auf eine dynamische Anpassung an die Beamtenversorgung vorsieht und § 5 Abs. 2 S. 2des Versorgungstatuts unter Änderung nicht die Aktualisierung der Besoldungstabellen meint, sondern lediglich Änderungen struktureller Art, hier ebenfalls vertretbar.

Randnummer 110

Nachdem hier „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen, da zwei Ergebnisse vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2BGBzur Anwendung. Die Zweifel an der Auslegung gehen zu Lasten der Beklagten.

Randnummer 111

Unter Berücksichtigung der Berechnungs- und Anrechnungsregelung in § 7des Versorgungstatuts ergibt sich daraus ein Anspruch des Klägers in Höhe des sich aus seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ergebenden Prozentsatzes von 64,1% aus dem Betrag, der sich aus den jeweils geltenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen aus A 14, Stufe 11 abzüglich 4/3 seiner gesetzlichen Rente aus 36,9075 Entgeltpunkten ergibt.

Randnummer 112

Hieraus ergibt sich folgende Formel:

(Dienstbezüge A14, Stufe 11 – Rente aus 36,9075 EPkt. x 4/3) x 64,1% = Betriebsrente Diese Formel hat der Kläger unter Anwendung des Distributivgesetzes vielleicht mathematisch eleganter für die hiesigen Zwecke jedoch umständlich und unnötige Aufwände auslösend unter Anwendung folgender Rechenschritte für seine Antragsstellung umgerechnet wie folgt:

„(Dienstbezüge A14, Stufe 11 – Rente aus 36,9075 EPkt. x 4/3) x 64,1% = Betriebsrente (Dienstbezüge A14, Stufe 11 – Rente aus 49,21 EPkt.) x 64,1% = Betriebsrente (Dienstbezüge A14, Stufe 11 x 64,1% – Rente aus 49,21 EPkt. x 64,1%) = Betriebsrente (Dienstbezüge A14, Stufe 11 x 64,1% – Rente aus 31,5436 EPkt. = Betriebsrente (Dienstbezüge A14, Stufe 11 x 64,1% = Betriebsrente + Rente aus 31,5436 EPkt.“

Randnummer 113

Der letzte Rechenschritt bildet den Antrag des Klägers ab, der somit für die hiesigen Zwecke äußerst umständlich, aber mathematisch korrekt den Anspruch des Klägers aus § 7des Versorgungsstatuts abbildet, und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen hinsichtlich des hier allein streitigen Punktes der Zugrundelegung der jeweils geltenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge begründet ist.

Randnummer 114

2.4. Der Kläger hat Anspruch auf die mit dem Antrag zu 3) geltend gemachten Nachzahlungen.

Randnummer 115

Unter Zugrundelegung der unstreitigen Eckpunkte und der sich aus § 7des Versorgungsstatuts ergebenden Berechnung hat der Kläger unter Zugrundelegung seines Antrags jedenfalls folgende Betriebsrentenansprüche:

| 01.01.2020 | 01.01.2021 | 01.12.2022 | 01.04.2023 | 01.11.2024

rgf. Dienstbez | 6.155,98 | 6.241,97 | 6.416,33 | 6.416,52 | 6.623,65

Rentenwert | 33,05 | 34,19 | 36,02 | 36,02 | 39,32

Rentenwert x 36,9075 Epkt. | 1219,79288 | 1261,86743 | 1329,40815 | 1329,40815 | 1451,2029

ges. Rente x 4/3 | 1626,3905 | 1682,4899 | 1772,5442 | 1772,5442 | 1934,9372

Dienstbez abzgl. 3/4 Rente | 4.529,59 | 4.559,48 | 4.643,79 | 4.643,98 | 4.688,71

64,1% aus Betrag nach R-An-rechnung | 2.903,47 € | 2.922,63 € | 2.976,67 € | 2.976,79 € | 3.005,46 €

Randnummer 116

Hieraus folgt folgende Berechnung der Fehlbeträge:

| geschul-det | bezahlt | mtl. Dif-fernz | Monate | Diff. kum

ab 01.01.2020 | 2.903,47 | 2.856,11 | 47,36 | 6 | 284,16

ab 01.07.2020 | 2.903,47 | 2.818,52 | 84,95 | 6 | 509,7

ab 01.01.2021 | 2.922,63 | 2.818,52 | 104,11 | 18 | 1873,98

ab 01.07.2022 | 2.922,63 | 2.843,33 | 79,30 | 5 | 396,5

ab 01.12.2022 | 2.976,67 | 2.843,33 | 133,34 | 4 | 533,36

01.04.2023 | 2.976,67 | 2.843,33 | 133,34 | 19 | 2533,46

Gesamt: | | | | 58 | 6131,16

Randnummer 117

Der Kläger hat nach § 288 Abs. 1BGBAnspruch auf Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247BGBjeweils ab dem Folgemonat.

Randnummer 118

2.5. Der Antrag Ziffer 3 ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente (Mindestrente) nach § 5 Nr. 1des Versorgungsstatus der Beklagen in der Fassung vom 31.05.1977 zu zahlen, welche zusammen mit der gesetzlichen Rente aus 36,9075 Entgeltpunkten mindestens 66,97% der jeweils geltenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge eines bayerischen Beamten der Besoldungsgruppe A14, Dienstaltersstufe 11 ergibt.

Randnummer 119

Es kann dahinstehen, ob die Berechnung der Mindestvergleichsrente durch die Beklagte zutreffend ist. Der Antrag des Klägers ist jedenfalls abzuweisen, da ein Anspruch auf eine derart errechnete Mindestrente (Dienstbezüge A14, Stufe 11 x 66,97% = Betriebsrente + Rente aus 36,9075 EPkt.) nicht besteht.

Randnummer 120

§ 5 Abs. 1des Versorgungsstatuts sieht vor, dass die betrieblichen Versorgungsbezüge so bemessen werden, dass sie unter der in § 7des Versorgungsstatuts geregelten Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge mit diesen zusammen mindestens den Betrag ergeben, den der Versorgungsberechtigte erhalten würde, wenn er eine seiner Laufbahn beim Z entsprechende Beamtenlaufbahn im bayerischen Staatsdienst mit den gleichen Dienstbezügen durchlaufen und hierbei die gleiche ruhegehaltsfähige Dienstzeit zurückgelegt hätte, die er beim Z erreicht hat.

Randnummer 121

Dieser Regelung trägt die vom Kläger zugrunde gelegte Formel nicht Rechnung. § 5 Abs. 1des Versorgungsstatuts ordnet ausdrücklich eine Berücksichtigung der sonstiger Versorgungsbezüge entsprechend der Anrechnungsregelung in § 7des Versorgungsstatuts an. Die vom Kläger vertretene Berechnung sieht aber eine Anrechnung sonstiger Bezüge nur im Umfang von 100% nicht wie im Versorgungsstatut vorgesehen mit 4/3 vor. Schon aus diesem Grund kann der Ansatz des Klägers so nicht zutreffend sein.

Randnummer 122

2.6. Die Anträge Ziffer 5) und Ziffer 6) fallen nicht zur Entscheidung an, da sie nur als Hilfsanträge für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3) gestellt waren.

Randnummer 123

2.7. Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Kläger. Da der Kläger einen Anspruch auf Berechnung seiner Betriebsrente auf Grundlage der jeweils aktualisierten Besoldung hat, liegt keine Zahlung ohne Rechtsgrund vor. Insoweit wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen.

III.

Randnummer 124

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Randnummer 125

Die Revision war für die Beklagte zuzulassen nach § 72 Abs. 2 Ziffer 2 ArbGG, da die vorliegende Entscheidung, soweit sie der Klage stattgibt, von der Entscheidung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München vom 12.03.2020, Az. 3 Sa 638/19 abweicht, und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

Zitierte Vorschriften

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