Rechtsprechung · LAG München
LAG München, Beschluss vom 04.03.2026 – 3 Ta 159/25
- Spruchkörper
- Kammer 3
- Normenkette
- GKG: § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 4; RVG: § 33
Leitsatz
Ist ein in einem Kündigungsschutzverfahren bedingt gestellter Weiterbeschäftigungsantrag gem. § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1GKG analog bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, erhöht sich bereits der Verfahrenswert um ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen der Klagepartei.
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24.10.2024 – 38 Ca 6747/25 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 49.651,92 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts für das Verfahren gem. § 33RVG.
Im Ausgangsverfahren wandte sich der gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 12.412,98 € bei der Beklagten beschäftigte Kläger gegen die ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 05.05.2025 zum 30.11.2023 (Antrag zu 1.) und stellte einen allgemeinen Feststellungsantrag (Antrag zu 2.). Des Weiteren enthielt die Klageschrift zu 3. folgenden Antrag zu 3.:
„Für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen Ziff. 1. und Ziff. 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den aktuellen Bedingungen seines Arbeitsvertrages als „Bereichsleiter Organisation/IT“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge Ziff. 1. und Ziff. 2. weiter zu beschäftigen.“
Durch Beschluss vom 28.08.2025 hat das Arbeitsgericht einen Vergleich i. S. d. § 278 Abs. 6ZPO festgestellt. Nach dessen Ziffer 1 einigten sich die Parteien darauf, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 05.05.2025 mit Ablauf des 31.12.2025 ende. Nach Ziff. 3 des Vergleichs wurde der Kläger unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf Bl. 38 ff. der Erstakte Bezug genommen.
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers und nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht München mit Beschluss vom 24.10.2025 – 38 Ca 6747/25 – den Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung für das Verfahren auf 37.238,94 € und für den Vergleich auf 71.609,90 € festgesetzt. Der Kündigungsschutzantrag sei mit einem Quartalverdienst in Höhe von 37.238,94 € zu bewerten. Der hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag erhöhe den Gegenstandswert für das Verfahren nicht, weil die Bedingung nicht eingetreten sei. Seine Miterledigung durch die vereinbarte Freistellung im Vergleich werde als Vergleichsmehrwert mit einem Bruttomonatsverdienst berücksichtigt. § 45 Abs. 4GKG gebe als Rechtsfolge nicht zwingend vor, dass der Gegenstandswert für das Verfahren zu erhöhen sei, wenn ein Hilfsantrag durch eine Regelung im Vergleich „erledigt“ wurde.
Gegen diesen, ihm am 30.10.2025 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem am 31.10.2025 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt, „soweit der Verfahrensgegenstand lediglich mit einem Betrag von € 37.238,94 festgesetzt wurde“. Es sei über den als unechten Eventualantrag gestellten Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung entschieden worden. Bei der Vereinbarung einer weiteren Beschäftigung über den in der Klage angegriffenen Beendigungszeitpunkt hinaus herrsche die Situation, die bestanden hätte, wenn der Kläger mit dem Bestandsschutzantrag obsiegt hätte. In diesen Fällen sei die Bedingung als eingetreten zu betrachten und der Eventualantrag damit mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt.
Durch Beschluss vom 07.01.2026 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, auf die Beschwerde des Klägervertreters den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 49.651,92 € festzusetzen. Der Verfahrenswert erhöhe sich um den Wert des hilfsweise gestellten Weiterbeschäftigungsantrags im Umfang einer Bruttomonatsvergütung (12.412,98 €), § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 1GKG i. V. m. § 23 Abs. 1RVG. Der Kläger hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig und begründet.
1. Die nach § 33 Abs. 3 S. 1RVG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Da der Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.10.2025 zugestellt worden ist, wahrt seine am Tag darauf eingegangene Beschwerde die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 S. 3RVG. Der Beschwerdewert ist mit einem um 12.412,98 € höheren Gegenstandswert für das Verfahren erreicht, § 33 Abs. 3 Satz 1RVG.
2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist auch begründet.
a) Die seit dem 01.06.2023 für Gegenstands- und Streitwertbeschwerden zuständige Kammer gibt die von ihr bisher vertretene Auffassung ausdrücklich auf, dass die Entscheidung des Erstgerichts vom Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist und das Beschwerdegericht keine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 – 3 Ta 59/23 – Rn. 50 f.).
b) Die Beschwerdekammer folgt im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind, derzeit in der Fassung vom 01.02.2024 (im Folgenden: Streitwertkatalog 2024, abgedruckt in NZA 2024, 308 ff.; ebenso LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2014 – 4 Ta 83/14 – Rn. 18 und Beschluss vom 29.07.2021 – 2 Ta 72/21 – Rn. 9; LAG Hessen, Beschluss vom 04.12.2015 – 1 Ta 280/15 – Rn. 7 m.w.Nachw.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2016 – 5 Ta 264/15 – Rn. 4; LAG Hamburg, Beschluss vom 20.5.2016 – 5 Ta 7/16 – Rn. 10; LAG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2013 – 4 Ta 172/13 (2) unter II. 1 der Gründe, LAG Hamm Beschluss vom 26.10.2022 – 8 Ta 198/22 – Rn. 11; LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 – 3 Ta 59/23 – Rn. 52 f.). Dabei wird nicht verkannt, dass der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist.
c) Der Gegenstandswert für das Verfahren ist unter Berücksichtigung des Wertes des Weiterbeschäftigungsantrags auf 49.651,92 € festzusetzen.
aa) Kündigt ein Arbeitnehmer „für den Fall des Obsiegens“ mit dem Kündigungsschutzund allgemeinen Feststellungsantrag an, den Antrag auf Verurteilung der Beklagten, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen tatsächlich weiter zu beschäftigen, zu stellen, liegt ein unechter oder uneigentlicher Hilfsantrag vor, für den Ziff. I. 18 des Streitwertkatalogs 2024 bestimmt, dass § 45 Abs. 1 S. 2GKG gilt. Diese Empfehlung folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 13.08.2014 – 2 AZR 871/12 – Rn. 4) und verschiedener Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.2022 – 2 Ta 12/22 – Rn. 16; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2020 – 8 Ta 13/20 – Rn. 7 mwN.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.01.2018 – 5 Ta 137/17 – Rn. 14; LAG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2023 – 7 Ta 32/22 – Rn. 23; LAG Hessen, Beschluss vom 21.06.2024 – 12 Ta 101/2 – Rn. 11; vgl. auch die Nachw. weiterer landesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung bei GK-ArbGG/Schleusener, Dezember 2023, § 12 Rn. 171). Danach ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist oder die Parteien im Vergleich eine Vereinbarung treffen, die mit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 1 S. 2GKG vergleichbar ist (vgl. BAG, Beschluss vom 13.08.2014 – 2 AZR 871/12 – Rn. 5). Eine sachliche und nicht bloß verfahrensmäßige Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag wird dabei angenommen, wenn durch den Prozessvergleich ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist; eine tatsächliche Beschäftigung sei nur für die Zukunft regelbar (vgl. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2020 – 8 Ta 13/20 – Rn. 7 mwN.; LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.2022 – 2 Ta 12/22 – Rn. 16). Ob bereits mit diesen Voraussetzungen eine mit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2GKG vergleichbare Vereinbarung vorliegt, kann zweifelhaft sein.
Denn im Urteil wird nicht bereits dann über den Weiterbeschäftigungsantrag entschieden, wenn dem Kündigungsschutzantrag überhaupt stattgegeben oder festgestellt worden ist, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt auflöst. Es bedarf vielmehr der Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des klagenden Arbeitnehmers, damit über dessen entsprechenden Hilfsantrag entschieden worden ist. Dies spricht dafür, den hilfsweisen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung werterhöhend nur dann zu berücksichtigen, wenn der Vergleich eine ihn betreffende Regelung enthält (zutreffend deshalb der 1. Leitsatz in LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2020 – 8 Ta 13/20 – : „Der vorläufige Antrag auf Weiterbeschäftigung ist, wenn er im Bestandsschutzverfahren gestellt wird, werterhöhend nur dann zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn er in einem Vergleich mitgeregelt wurde und dort eine Regelung erhält oder wenn er ausdrücklich als unbedingter Hilfsantrag gestellt wird.“; ebenso LAG Hessen, Beschluss vom 21.06.2024 – 12 Ta 101/24 – Rn. 11). Neben der ausdrücklichen Vereinbarung der Beschäftigung über den ursprünglichen Kündigungstermin hinaus kann eine solche Regelung auch konkludent mit der Vereinbarung einer Freistellung ab dem Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bis zum Beendigungstermin vorliegen (was der Fall in den o. g. Sachverhalten des LAG Nürnberg war). Denn die Regelung über die Freistellung ist das kontradiktorische Gegenteil des Beschäftigungsanspruchs (vgl. LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 – 3 Ta 59/23 – Rn. 71; LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.09.2021 – 2 Ta 89/21 – Rn. 16). Mit ihr liegt zugleich eine Regelung darüber vor, ob und in welchem Umfang während der restlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses noch eine Weiterbeschäftigung stattfinden soll (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 10.11.2015 – 11 Ta 336/15 – Rn. 5; zu allem bereits LAG München, Beschluss vom 31.07.2023 – 3 Ta 121/23 – Rn. 14).
Sofern für den unechten Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ein Wert anzusetzen ist, ist dies bereits beim Verfahrenswert und nicht erst beim Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen (vgl. LAG München, Beschluss vom 31.07.2023 – 3 Ta 121/23 – Rn. 14; LAG Hessen, Beschluss vom 21.06.2024 – 12 Ta 101/24 – 2. Amtlicher Leitsatz sowie Rn. 8 und 13; LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.2022 – 2 Ta 12/22 – Rn. 9; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2011 – 5 Ta 214/10 – unter II. und II. 3. der Gründe). Denn § 45 Abs. 1GKG regelt die Zusammenrechnung von in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen und ordnet für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch an, dass er mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet wird, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht.
Die entsprechende Anwendung dieser Regelung bestimmt § 45 Abs. 4GKG im Fall einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. Auf die weitere Überlegung des Arbeitsgericht, die Bedingung des hilfsweise gestellten Weiterbeschäftigungsanspruchs sei nicht eingetreten, kommt es für § 45 Abs. 4GKG nicht an. Die Werterhöhung gem. § 45 Abs. 4GKG ist nicht davon abhängig, dass die innerprozessuale Bedingung des uneigentlichen Hilfsantrags, nämlich das Obsiegen mit dem Hauptantrag, zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits eingetreten gewesen sein müsste (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2011 – 5 Ta 214/10 – unter II. 3. bb) der Gründe).
bb) Danach war im vorliegenden Fall der hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Monatsgehalt zu bewerten.
Zwar ist über ihn nicht gerichtlich entschieden worden, da das Verfahren durch Vergleich endete. Der Weiterbeschäftigungsantrag fiel wertmäßig aber gem. § 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2GKG an. Denn ihn betreffend haben die Parteien im Vergleich Vereinbarungen getroffen, die mit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2GKG vergleichbar sind. Die Parteien einigten sich in Ziff. 1 des Vergleichs auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis 31.12.2025 und damit über den Beendigungszeitpunkt der ordentlichen Kündigung vom 05.05.2025 hinaus, die das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2025 aufgelöst hätte. Darüber hinaus vereinbarten sie in Ziff. 3 des Vergleichs, dass die Klagepartei unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werde, und trafen damit eine negative Regelung zur Weiterbeschäftigungspflicht.
cc) Da gegen die Wertfestsetzung für den Vergleich weder vom Kläger noch von dessen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt worden ist, ist sie nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und im Übrigen bestandskräftig.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Kosten nicht erstattet werden, § 33 Abs. 9 RVG. Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde ist die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG nicht zu zahlen.
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