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Rechtsprechung · LAG Mecklenburg-Vorpommern

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.08.2013 – 2 TaBV 4/13

Begriff Eingruppierung - Betriebsverfassungsgesetz Prämienhöhe
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGMV:2013:0821.2TABV4.13.0A
Normenkette
§ 99 Abs. 1 BetrVG, § 75 Abs. 1 BetrVG

Orientierungssatz

1. Eine Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs 1 BetrVG liegt nur vor, wenn sie unter Bewertung von Faktoren erfolgt, die über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander von Bedeutung sind. Wenn es nicht auf die Arbeitnehmertätigkeit, sondern auf sonstige Gesichtspunkte ankommt, ist dies keine Eingruppierung, auch wenn sich die Faktoren auf die Höhe des Entgeltes auswirken.(Rn.34)

2. Bei der Frage, ob dem Arbeitnehmer eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Prämie zusteht, handelt es sich danach nicht um eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung, denn bei der Einstufung kommt es nur auf die Betriebszugehörigkeit und nicht auf die Bewertung der Tätigkeit des Arbeitnehmers an.(Rn.35)

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 77/13)

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A

Randnummer 1

Dem Verfahren liegt ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Rostock vom 29.01.2013 – 1 BV 10/12 – folgender Sachverhalt zu Grunde.

Randnummer 2

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zuordnung eines neu eingestellten Arbeitnehmers zu einer bestimmten Prämienstufe eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung darstellt bzw. darüber, ob eine Prämienstaffelung nach Beschäftigungszeit überhaupt zulässig ist.

Randnummer 3

Die Arbeitgeberin schloss am 29.09.1997 mit dem Gesamtbetriebsrat sowie verschiedenen Betriebsräten, u. a. dem hier beteiligten Betriebsrat des Betriebs A-Stadt, eine „Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung und Kostensenkung“. Diese enthält u. a. folgende Regelungen:

Randnummer 4

„…

Randnummer 5

2. Gegenstand

Randnummer 6

Diese Betriebsvereinbarung regelt Schritte zur Kostenentlastung in der Montage, um Arbeitsplätze zu sichern und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.

Randnummer 7

…

Randnummer 8

5. Prämienuntergrenze, -obergrenze und Prämienspannweite, Entlohnung im Zeitlohn

Randnummer 9

…

Randnummer 10

4. Es wird bis auf weiteres – in den in der Anlage 1 mit NBL gekennzeichneten Betrieben – der Entlohnungsgrundsatz Zeitlohn beibehalten. Es besteht Einvernehmen, dass spätestens zum 31.12.1998 überprüft wird, wenn Prämienentlohnung in den o. g. Betrieben eingeführt wird. Hierüber werden rechtzeitig Gespräche aufgenommen. Bei Einführung von Leistungslohn in den Betrieben der NBL gelten die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung entsprechend.

Randnummer 11

6. Akquisitionen und Neueinstellungen

Randnummer 12

Für Neueinstellungen – in den in Anlage 1 mit ABL gekennzeichneten Betrieben – und Monteure aus akquirierten Unternehmen erfolgt die Übernahme der O. Regelungen (Prämienuntergrenze, Prämienobergrenze) im Rahmen eines Stufenplanes über jeweils 5 Jahre.

Randnummer 13

Der Stufenplan wird bei Akquisitionen jeweils zwischen Unternehmen und Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat vereinbart. Bei Neueinstellungen wird folgender Stufenplan angewendet:

Randnummer 14

Prämienuntergrenze

Prämienspannweiter

Prämienobergrenze

1. Halbjahr

100 % von TG

100 % von TG

2. Halbjahr

100 % von TG

15 %

115 % von TG

2. Jahr

105 % von TG

15 %

120 % von TG

3. Jahr

110 % von TG

15 %

125 % von TG

4. Jahr

115 % von TG

15 %

130 % von TG

5. Jahr

120 % von TG

15 %

135 % von TG

Randnummer 15

…“

Randnummer 16

Diese Betriebsvereinbarung nahmen die Beteiligten in ihrer „Betriebsvereinbarung Entlohnungsgrundsatz Prämie“ vom 01.05.2004, mit der sie den Leistungslohn in der R. Niederlassung einführten.

Randnummer 17

Die Arbeitgeberin stellte zum 01.07.2012 den im Antrag bezeichneten Monteur B. K. in der Niederlassung A-Stadt ein.

Randnummer 18

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich folgende Anträge gestellt:

1.

Randnummer 19

Der Arbeitgeberin aufzugeben, hinsichtlich der Eingruppierung des Arbeitnehmers B. K. in die betriebliche Vergütungsgruppe gemäß Ziffer 6 der „Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung und Kostensenkung“ vom 29.09.1997 das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten,

Randnummer 20

hilfsweise

Randnummer 21

der Arbeitsgeberin aufzugeben, hinsichtlich der Eingruppierung des Arbeitnehmers B. K. in die betriebliche Vergütungsgruppe gemäß Ziffer 6 der „Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung und Kostensenkung“ vom 29.09.1997 den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG anzuhören,

2.

Randnummer 22

festzustellen, dass Ziffer 6 der „Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung und Kostensenkung“ vom 29.09.1997 rechtsunwirksam ist.

Randnummer 23

Das Arbeitsgericht hat mit der vorbezeichneten Entscheidung die Anträge zurückgewiesen. Die Zuordnung zu einer Prämienstufe nach Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung und Kostensenkung sei keine Eingruppierung. Die Festlegung unterschiedlicher Prämienhöhen je nach Beschäftigungszeit verstöße nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Differenzierung nach der Betriebszugehörigkeit diene in zulässigerweise dem Ziel der Betriebsvereinbarung, die Beschäftigung zu sichern und die Kosten zu senken.

Randnummer 24

Gegen diese Entscheidung hat der Betriebsrat form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Begriff der Eingruppierung setze lediglich eine Vergütungsordnung voraus, die eine Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten generell beschriebenen Maßen vorsehe. Es komme lediglich darauf an, ob Vergütungsgrundsätze angewendet würden. Die in Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung vorgesehene Regelung verstöße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Vereinbarung datiere vom September 1997. Die tatsächliche Beschäftigungssicherung sei jedoch zum 31.12.1999 ausgelaufen. Eine Leistungsentlohnung könne nicht von Betriebszugehörigkeit abhängig sein.

Randnummer 25

Der Betriebsrat beantragt,

1.

Randnummer 26

der Arbeitgeberin aufzugeben, hinsichtlich der Eingruppierung des Arbeitnehmers B. K. in die betriebliche Vergütungsgruppe gemäß Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung „Beschäftigungssicherung und Kostensenkung“ vom 29.09.1997 das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten,

Randnummer 27

hilfsweise

Randnummer 28

der Arbeitsgeberin aufzugeben, hinsichtlich der Eingruppierung des Arbeitnehmers B. K. in die betriebliche Vergütungsgruppe gemäß Ziffer 6 der „Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung und Kostensenkung“ vom 29.09.1997 den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG anzuhören.

2.

Randnummer 29

Festzustellen, dass der Stufenplan für Neueinstellungen gemäß Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung und Kostensenkung vom 29.09.1997 rechtsunwirksam ist.

Randnummer 30

Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 31

Die Arbeitgeberin tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Randnummer 32

Hinsichtlich jedes weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B

Randnummer 33

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1.

Randnummer 34

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag zu 1. zurückgewiesen. Es hat zu Recht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.10.2011 – 4 ABR 119/09 – Bezug genommen, wonach die Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG nur vorliege, wenn sie unter Bewertung von Faktoren erfolge, die über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zu einander von Bedeutung seien. Wenn es nicht auf die Arbeitnehmertätigkeit, sondern auf sonstige Gesichtspunkte ankomme, sei dies keine Eingruppierung, auch wenn sich die Faktoren auf die Höhe des Entgeltes auswirken würden (vgl. Rn. 18 und 19 der Entscheidung 4 ABR 119/09 bei Juris).

Randnummer 35

Bei der Frage, ob dem Arbeitnehmer eine Prämie zustehe, handelt es sich danach nicht um eine der Ein- oder Umgruppierung. Bei der Einstufung kommt es nur auf die Betriebszugehörigkeit und nicht auf die Bewertung der Tätigkeit des Arbeitnehmers an.

Randnummer 36

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 06.04.2011 – 7 ABR 136/09 – steht dem nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 99 BetrVG bei der Stufenzuordnung nach dem TVöD angenommen. Liest man das für sich isoliert, läge es an sich nahe, die hier fragliche Bewertung ebenfalls als mitbestimmungspflichtig nach § 99 BetrVG anzusehen. Der entscheidende Unterschied ergibt sich jedoch aus der Begründung des Bundesarbeitsgerichts für seine in diesem Verfahren vertretene Auffassung.

Randnummer 37

Es heißt dort:

Randnummer 38

Die Stufenzuordnung nach dem TVöD ist jedoch ebenso wie die Einstufung in eine Entgeltgruppe für die Einreihung des Arbeitnehmers in die Vergütungsordnung relevant und damit Bestandteil der einheitlichen Ein- oder Umgruppierung (vgl. Ziffer 1 des Orientierungssatzes)

Randnummer 39

Im vorliegenden Fall steht die Zuordnung zu einer Prämienstufe nach Ziffer 6 in keinem Zusammenhang mit der Bewertung der Tätigkeit des einzugruppierenden Arbeitnehmers. Es sind getrennte Vorgänge und keine miteinander verbundene Entgeltfindung.

2.

Randnummer 40

Die Prämienregelung ist auch nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Festlegung unterschiedlicher Prämienhöhen je nach Beschäftigungszeit nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere nicht dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Solange die Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1997 nachwirkt, ist davon auszugehen, dass sie das Ziel der Beschäftigungssicherung und Kostensenkung verfolgt. Dies ergibt sich schon aus der Überschrift. Damit ist die Ungleichbehandlung hinsichtlich er Vergütung unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums und der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien nicht zu beanstanden.

Randnummer 41

Es kann insoweit auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen werden.

C

Randnummer 42

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich.

Randnummer 43

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung orientiert sich an der einschlägigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne Hinzufügung neuer rechtlicher Erwägungen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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