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Rechtsprechung · LAG Köln

LAG Köln, Urteil vom 01.02.2018 – 7 Sa 556/17

Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGK:2018:0201.7SA556.17.00
Normenkette
§ 622 BGB; §§ 1, 17 KSchG; § 102 BetrVG; § 2 NachwG; § 5 TV Ratio TDG; §§ 25, 2

Leitsatz

1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Angebots im Rahmen einer Änderungskündigung.

2. Eine Änderungskündigung wird nicht dadurch zu unbestimmt, dass der Arbeitgeber sie zu einem kalendarisch bestimmten Termin ausspricht, hilfsweise zu einem anderen, späteren kalendarisch bestimmten Termin und äußerst hilfsweise „zum nächstmöglichen Termin“.

3. § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG verstößt nicht gegen § 622 Abs.6 BGB.

4. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 626 Abs.6 BGB ist, dass der Arbeitgeber nur mit der für eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers maßgeblichen Kündigungsfrist kündigen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.01.2017 in Sachen3 Ca 1838/16 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten hin wird das Urteil teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um eine arbeitgeberseitige Änderungskündigung vom 18.08.2016.

Randnummer 3

Die am geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihr durchschnittlicher Bruttoverdienst beträgt 4.040, - € monatlich. Die Klägerin war im Betrieb der Beklagten „Direktvertrieb und Beratung“ (DT ) beschäftigt, welcher zum 31.07.2013 aus betriebswirtschaftlichen Gründen vollständig und endgültig geschlossen wurde.

Randnummer 4

Im Hinblick auf die Schließung des Betriebes DT eine Änderungskündigung vom 08.07.2013 ausgesprochen, der zufolge sie mit Wirkung zum 01.08.2013 als Arbeitnehmerin im Sinne von § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit V der D T AG zu den in Abschnitt 1 des TV Ration TDG (nebst Anlagen) genannten Bedingungen tätig werden sollte. Nachdem das Bundesarbeitsgericht einschlägigen Kündigungsschutzklagen anderer Arbeitnehmer mit Urteilen vom 17.02.2016 (2 AZR 613/14) und 01.03.2016 (2 AZR 838/14) stattgegeben hatte, weil die Tarifvertragsparteien den TV Ratio TDG erst einige Tage nach Zugang der Änderungskündigung vollständig unterschrieben hatten, verständigten sich die Parteien des hiesigen Verfahrens darauf, dass die Beklagte aus der Änderungskündigung vom 08.07.2013 keine Rechte mehr herleitet.

Randnummer 5

Nunmehr sprach die Beklagte der Klägerin unter dem 18.08.2016 erneut eine Änderungskündigung aus (Bl. 17 f. d. A.). Darin heißt es auszugsweise wie folgt:

Randnummer 6

„Hiermit kündigen wir das zwischen der D T und Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfrist des TV Ratio TDG von drei Wochen mit Wirkung zum Ablauf des 15.09.2016, hilfsweise unter Beachtung der Kündigungsfrist des MTV TDG von sieben Monaten zum Ablauf des 31.03.2017 und äußerst hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Randnummer 7

Zugleich bieten wir Ihnen an, Ihr Arbeitsverhältnis mit der D T über den genannten Beendigungszeitpunkt hinaus ab dem 16.09.2016, hilfsweise ab dem 01.04.2017, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin, zu folgenden geänderten Bedingungen fortzusetzen:

Randnummer 8

1.9Sie werden mit Wirkung zum 16.09.2016 als Arbeitnehmerin im Sinne von § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit TPS der D T zu den in Abschnitt 1 des TV Ratio TDG (nebst Anlagen) genannten Bedingungen tätig.

Randnummer 10

2.11Im Übrigen bleiben die bisherigen Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages unverändert.“

Randnummer 12

Der Änderungskündigung war eine Ablichtung des Textes des TV Ratio TDG – allerdings ohne dessen Anlagen – und ein Merkblatt über die wesentlichen Regelungen des TV Ratio TDG beigefügt. Der vollständige Text inklusive Anlagen ist im Intranet der Beklagten abrufbar.

Randnummer 13

Die Klägerin nahm die Änderungskündigung vom 18.08.2016 unter Vorbehalt an.

Randnummer 14

Mit dem vorliegenden Rechtsstreit Arbeitsgericht Bonn 3 Ca 1838/16 hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Änderungskündigung geltend gemacht.

Randnummer 15

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der TV Ratio TDG auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde, da die Bereichsausnahme DT nur während des Bestandes des Betriebs DT Anwendung finden könne, dieser jedoch zum 31.07.2013 geschlossen sei. Sie, die Klägerin, sei gemäß § 26 Abs. 3 MTV TDG tariflich nicht kündbar. Kündigungsgründe habe die Beklagte nicht vorgetragen. Es sei auch nicht ersichtlich, welche konkreten Arbeitsbedingungen nach Ablauf der Kündigungsfrist gelten sollten. Auch sei das Änderungsangebot zu unbestimmt, weil es verschiedene Kündigungsfristen benenne. Ferner sei die Kündigung entgegen § 622 Abs. 6 BGB unzulässiger Weise mit einer kürzeren Frist ausgesprochen worden, als sie für Arbeitnehmer gelten würde.

Randnummer 16

Wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Randnummer 17

Mit Urteil vom 22.12.2016 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn festgestellt, dass die Änderungskündigung vom 18.08.2016 zwar wirksam sei, die Arbeitsbedingungen aber nicht schon zum 15.09.2016, sondern erst zum 01.04.2016 geändert habe. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird ebenfalls Bezug genommen.

Randnummer 18

. Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Klägerin am 06.02.2017 zugestellt. Die Klägerin hat am 06.03.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 08.05.2017 am 12.04.2017 begründet.

Randnummer 19

Die Beklagte hat innerhalb der für sie laufenden Berufungserwiderungsfrist am 15.05.2017 Anschlussberufung eingelegt.

Randnummer 20

Nach Auffassung der Klägerin ist die Änderungskündigung vom 18.08.2016 bereits aus formalen Gründen unwirksam. Eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung liege nicht vor. Dem Betriebsrat seien die Anlagen zum TV Ratio TDG nicht vorgelegt worden, so dass er die konkreten Änderungen des Arbeitsverhältnisses und die Verhältnismäßigkeit nicht habe prüfen können. Außerdem seien ihm auch die Personendaten nicht oder fehlerhaft vorgetragen worden. Ferner fehle es an einer wirksamen Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG. Eine ordentliche Kündigung sei aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes von § 26 Abs. 3 MTV TDG nicht möglich gewesen.

Randnummer 21

Der Änderungskündigung fehle es auch an der hinreichenden Bestimmtheit. Dies liege daran, dass ihr, der Klägerin drei in einem Haupt- und Hilfsverhältnis zueinander stehende Alternativen zu einem Änderungsangebot vorgelegt worden seien. Die von der Beklagten gewählte Kündigungsfrist verstoße gegen § 622 Abs. 6 BGB, weil sie kürzer sei als die für die Klägerin vorgesehene Kündigungsfrist des MTV.

Randnummer 22

Auch ist die Klägerin der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 1 TV Bereichsausnahme DTDB nicht vorlägen. Diese gälten nur für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der DT , der aber seit Mitte 2013 geschlossen sei.

Randnummer 23

Ferner sei für sie, die Klägerin, anhand der Änderungskündigung unklar, ob nun eine Tätigkeit bei der TPS oder bei BQE gelten solle. In § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG werde eine Tätigkeit im Betrieb BQE genannt. TPS sei damit nicht gleichzusetzen.

Randnummer 24

Für sie als Arbeitnehmerin sei beim besten Willen nicht mehr bestimmbar gewesen, was denn nun konkret ab dem 16.09.2016 für sie gelten solle.

Randnummer 25

Nach ständiger Rechtsprechung müsse ferner jede einzelne Vertragsänderung sozial gerecht und zumutbar sein. Vorliegend wisse sie, die Klägerin, noch gar nicht, wie viele Vertragsänderungen im Einzelnen auf sie zukämen. Schließlich bestreitet die Klägerin, dass die Änderungskündigung verhältnismäßig sei.

Randnummer 26

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

Randnummer 27

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.01.2017, 3 Ca 1838/16, festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 18.08.2016 unwirksam ist.

Randnummer 28

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

Randnummer 29

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Randnummer 30

Im Wege ihrer eigenen Anschlussberufung beantragt die Beklagte,

Randnummer 31

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.01.2017, 3 Ca 1838/16, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Randnummer 32

Die Beklagte und Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass das Arbeitsgericht die Klage habe vollständig abweisen müssen. Die Änderungskündigung sei zum 15.09.2016 wirksam geworden. Es gelte die Frist des § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG. Der Schutzzweck des § 622 Abs. 6 BGB werde hier nicht berührt. § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG enthalte eine Spezialnorm, die nur für Änderungskündigungen gelte und keine Erschwernis von arbeitnehmerseitigen Eigenkündigungen mit sich brächte. Zudem kämen Änderungskündigungen von Seiten des Arbeitnehmers ohnehin nicht in Betracht.

Randnummer 33

Jedenfalls verhalte sich die Klägerin treuwidrig, wenn sie sich jetzt auf § 622 Abs. 6 BGB berufe, obwohl sie in der Vorgeschichte der Änderungskündigung offen signalisiert habe, dass sie an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihrer Seite kein Interesse habe.

Randnummer 34

Die Klägerin und Anschlussberufungsbeklagte beantragt,

Randnummer 35

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Randnummer 36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin, der Berufungserwiderungs- und Anschlussberufungsbegründungsschrift der Beklagten sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien und das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2018 Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 38

I. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig. Die Berufung und die Anschlussberufung sind gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurden auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formell ordnungsgemäß eingelegt und begründet.

Randnummer 39

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.01.2017 konnte keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 18.08.2016 rechtswirksam war. Sämtliche von der Klägerin hiergegen in der Berufungsinstanz erhobenen Einwände gehen zur Überzeugung der Berufungskammer fehlt. Die Änderungskündigung der Beklagten vom 18.08.2016 war im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt; denn sie stellte ein milderes Mittel im Vergleich zu dem Ausspruch einer Beendigungskündigung dar und war geeignet, der Klägerin die Fortsetzung ihres Arbeitsvertragsverhältnisses zur Beklagten auf einem adäquaten Arbeitsplatz zu sichern, obwohl der bisherige Arbeitsplatz des Klägers im Betrieb DT aufgrund der vollständigen Schließung dieses Betriebes zum 31.07.2013 ersatzlos weggefallen war.

Randnummer 40

1. Schon die mit im Wesentlichen gleichgelagerter Zielrichtung ausgesprochene Änderungskündigung der Beklagten vom 08.07.2013 wäre sozial gerechtfertigt gewesen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der damaligen Änderungskündigung der für das Änderungsangebot maßgebliche TV Ratio TDG schon formell ordnungsgemäß in Kraft getreten wäre. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils in dem eine andere Klagepartei betreffenden Parallelverfahren LAG Köln 7 Sa 681/14 vom 04.12.2014 wird Bezug genommen.

Randnummer 41

2. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Änderungskündigung vom 18.08.2016 war der TV Ratio TDG unstreitig formal ordnungsgemäß und wirksam in Kraft gesetzt.

Randnummer 42

3. Die als ordentliche, fristgerechte Kündigung ausgesprochene Änderungskündigung vom 18.08.2016 scheitert auch nicht am besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer nach § 26 Abs. 3 MTV TDG. Zum einen hatte die Klägerin im Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Änderungskündigung das 50.Lebensjahr noch nicht vollendet. Gemäß § 26 Abs. 3 MTV TDG ist zum anderen eine ordentliche Kündigung zum Zwecke der Änderung des Arbeitsvertrages dann möglich, wenn eine Beschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Dies war vorliegend aufgrund der vollständigen und ersatzlosen Schließung des Betriebes DT zum 31.07.2013 der Fall.

Randnummer 43

4. Ebenso wenig ist das in der Änderungskündigung vom 18.08.2016 enthaltene Änderungsangebot der Beklagten deshalb unwirksam, weil es als zu unbestimmt anzusehen wäre.

Randnummer 44

a. Eine Unbestimmtheit des Änderungsangebots folgt nicht schon daraus, dass die Klägerin ausweislich der Änderungskündigung künftig als Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit T tätig werden soll, obwohl in § 5 TV Ratio TDG von einer Tätigkeit „im Betrieb BQ “ die Rede ist. Ausweislich § 4 des TV Bereichsausnahme DT vom 21.06.2011 finden die Regelungen des TV Ratio TDG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit (BQ ) im Sinne des TV Ratio diejenige im Sinne des TV Ratio der D ist. Damals lautete die Bezeichnung dieser BQ „V “, heute T .

Randnummer 45

b. Der TV Bereichsausnahme DT war im Zeitpunkt des Ausspruchs der Änderungskündigung auch weiter auf die Klägerin anwendbar. Zwar wurde der Betrieb DT dem die Klägerin angehört hatte, unstreitig zum 31.07.2013 geschlossen. So lange aber keine rechtswirksame dauerhafte Zuordnung der Klägerin zu einem anderen Betrieb erfolgt ist, galten die diesbezüglichen Regelungen des TV Bereichsausnahme DT für ihn nachwirkend fort.

Randnummer 46

c. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine Unbestimmtheit des Änderungsangebots auch nicht aus der „Kompliziertheit“ der Regelungen des TV Ratio TDG und seiner Anlagen, die ausweislich der Änderungskündigung künftig für das Arbeitsverhältnis der Klägerin gelten sollen.

Randnummer 47

aa. Es liegt in der Natur der Sache tarifvertraglicher Regelungen, dass diese bisweilen kompliziert und komplex ausfallen. Sie unterscheiden sich darin nicht grundsätzlich von Gesetzen und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Von den Teilnehmern am Arbeitsleben kann erwartet werden, dass sie sich mit solchen das Arbeitsleben bestimmenden übergeordneten Regelungen und Normen vertraut machen.

Randnummer 48

bb. Diese Erwartung entspricht auch dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wird durch § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachWG bestätigt, wonach selbst bei Einstellung eines Arbeitnehmers in die Arbeitsvertragsurkunde nur ein „in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge (...), die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind“, notwendig ist (vgl. bereits LAG Köln, 7 Sa 681/14 vom 04.12.2014).

Randnummer 49

cc. Die Beklagte hat der Änderungskündigung vom 18.08.2016 unstreitig eine Ausfertigung des Textes des TV Ratio TDG und überdies ein Merkblatt beigefügt, aus dem sich in komprimierter Zusammenfassung die Kernpunkte der künftig für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Regeln entnehmen ließen. Der vollständige Text des TV Ratio TDG, also nebst sämtlicher zugehöriger Anlagen, war für die Klägerin überdies jederzeit über das Intranet der Beklagten einsehbar. Davon, dass das Änderungsangebot der Beklagten vom 18.08.2016 die für das Arbeitsverhältnis künftig geltenden tarifvertraglichen Regelungen nur unbestimmt mitgeteilt hätte, kann bei alledem keine Rede sein.

Randnummer 50

d. Eine Unbestimmtheit des Änderungsangebots folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Änderungskündigung zwar in erster Linie zum 15.09.2016 ausgesprochen hat, hilfsweise aber den 31.03.2017 und äußerst hilfsweise den „nächstmöglichen Termin“ als Wirksamkeitsdatum der Änderungskündigung benannt hat.

Randnummer 51

aa. Anders als bei der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2006, 2 AZR 120/06, liegt hier kein Fall vor, in dem der Arbeitgeber die von ihm beabsichtigten Änderungen der Arbeitsbedingungen bereits vor Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist eintreten lassen will.

Randnummer 52

bb. Im vorliegenden Fall geht es lediglich darum, dass der Arbeitgeber klarstellen möchte, dass die von ihm ausgesprochene Änderungskündigung für den Fall, dass die von ihm für richtig gehaltene Kündigungsfrist nicht zutreffen sollte, dann jedenfalls zu dem objektiv richtigen späteren Datum wirksam werden soll. So gesehen gehört im vorliegenden Fall das von der Beklagten angegebene Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist nicht zum Inhalt des Änderungsangebots. Die Beklagte will vielmehr lediglich klarstellen, dass für den Fall, dass das von ihr für richtig gehaltene Ende der Kündigungsfrist objektiv nicht zutreffen sollte, die Änderungskündigung dann auch zu dem objektiv richtigen späteren Datum in Kraft treten solle. Die Klägerin weiß somit hinreichend bestimmt, dass nach dem Willen der Beklagten die Änderung der Arbeitsbedingungen zu dem Zeitpunkt wirksam werden soll, wenn nach objektiver rechtlicher Beurteilung die Kündigungsfrist ihr Ende gefunden hat.

Randnummer 53

5. Auch der Einwand der Klägerin, der Inhalt der Änderungskündigung vom 18.08.2016 sei unverhältnismäßig, geht nach Auffassung des Berufungsgerichts fehl.

Randnummer 54

Der Arbeitsplatz der Klägerin bei der DT ist unstreitig zum 31.07.2013 ersatzlos weggefallen. Die Klägerin hat nicht ansatzweise dargelegt, in welcher Weise sie in Anbetracht dieser Tatsache bei der Beklagten in einer Weise hätte weiterbeschäftigt werden können, die ihr messbar geringere Nachteile oder Belastungen zugefügt hätte, als das vorliegend streitgegenständliche Änderungsangebot der Beklagten.

Randnummer 55

6. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 18.08.2016 wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG unwirksam sein könnte.

Randnummer 56

a. Dass dem Betriebsrat anlässlich der Anhörung der Änderungskündigung der Klägerin nicht die Anlagen zum TV Ratio TDG vorgelegt worden sind, kann nicht ernsthaft als zur Unwirksamkeit der Anhörung führender Mangel angesehen werden. Wenn, wie bereits ausgeführt, jedem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, dass er sich über die für sein Arbeitsverhältnis maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen im Einzelnen, soweit erforderlich, informiert, so gilt dies erst Recht für den Betriebsrat. Die Berufungskammer hat auch keinen Zweifel daran, dass der hier anzuhörende Betriebsrat tatsächlich auch über den Inhalt des TV Ratio TDG inklusive seiner umfangreichen Anlagen bestens informiert war.

Randnummer 57

b. Dass dem Betriebsrat personenbezogene Daten der Klägerin nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden sein sollen, erschließt sich in Anbetracht der von der Beklagten vorgelegten Anlage B4 zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21.09.2016 (Bl. 50 ff. d. A.) ebenso wenig.

Randnummer 58

7. Die Wirksamkeit der Änderungskündigung vom 18.08.2016 scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte keine Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG eingereicht hat. Warum im Zeitpunkt des Ausspruchs der hier streitgegenständlichen Änderungskündigung eine Massenentlassungsanzeige notwendig gewesen sein sollte, hat die Klägerin auch nicht ansatzweise dargelegt.

Randnummer 59

III. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.12.2016 erscheint dagegen begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts wirkt die streitgegenständliche Änderungskündigung nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits zum 15.09.2016. Maßgeblich ist insoweit die Kündigungsfrist des § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG. Diese Tarifvertragsvorschrift lässt eine Änderungskündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats zu.

Randnummer 60

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die in § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG geregelte Kündigungsfrist nicht gegen § 622 Abs. 6 BGB.

Randnummer 61

a. Zwar bestimmt § 622 Abs. 6 BGB, dass für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer keine längeren Kündigungsfristen vereinbart werden dürfen, als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Vorschrift enthält auch keine Tariföffnungsklausel. Gemäß § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG kann die Änderungskündigung der Beklagten mit einer Frist von drei Wochen zum 15. oder zum Monatsende ausgesprochen werden. Der Arbeitnehmer könnte dagegen eine Eigenkündigung gemäߠ § 25 Abs. 3 a MTV TDG nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende aussprechen. Vordergründig erscheint daher eine § 622 Abs. 6 BGB entsprechende Konstellation gegeben.

Randnummer 62

b. Bei näherer Betrachtung erscheint dies nach Sinn und Zweck der Norm jedoch nicht der Fall. § 622 Abs. 6 BGB will verhindern, dass der Arbeitnehmer sich nur unter erschwerten Bedingungen, d. h. unter Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist als sie für den Arbeitgeber gelten würde, vom Arbeitsverhältnis lösen kann. Dieser Sinn und Zweck der Vorschrift erscheint vorliegend nicht einschlägig. Die Kündigungsfrist nach § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG gilt von vornherein ausschließlich für eine bestimmte Form von Änderungskündigungen. Änderungskündigungen dieser Art können vom Arbeitnehmer nicht ausgesprochen werden.

Randnummer 63

c. Es trifft zwar zu, dass aus einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Änderungskündigung eine Beendigungskündigung wird, wenn der Arbeitnehmer das darin enthaltene Änderungsangebot nicht – auch nicht unter Vorbehalt – annimmt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der kurzen Frist des § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG beruht dann aber auf der Entscheidung des Arbeitnehmers, die Änderungskündigung nicht anzunehmen. Der Arbeitnehmer befindet sich somit in diesem Zeitpunkt in derselben Situation, als ob er die Möglichkeit hätte, eine Eigenkündigung mit der Kündigungsfrist des § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG auszusprechen. Eine Verletzung der Vorschrift des § 622 Abs. 6 BGB ihrem Sinn und Zweck nach kann somit entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Bonn nicht angenommen werden.

Randnummer 64

d. Nur vorsorglich führt das Berufungsgericht aus, dass entgegen der Auffassung der Parteien die Rechtsfolge einer etwaigen Verletzung des § 622 Abs. 6 BGB nicht darin bestünde, dass die Arbeitgeberin nunmehr die siebenmonatige Kündigungsfrist des § 25 Abs. 3 d MTV TDG bzw. des § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB einzuhalten hätte. Maßstab des § 622 Abs. 6 BGB ist vielmehr die für eine einschlägige Eigenkündigung des Arbeitnehmers geltende Kündigungsfrist (vgl. BAG 2 AZR 296/04 vom 02.06.2005). Diese hätte nach § 25 Abs. 3 a MTV TDG lediglich zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats betragen.

Randnummer 65

2. Die Anschlussberufung der Beklagten musste daher erfolgreich sein.

Randnummer 66

IV. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 67

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war gemäß § 72 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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