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Rechtsprechung · LAG Hessen

LAG Hessen, Urteil vom 18.04.2012 – 8 Sa 1673/11

Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGHE:2012:0418.8SA1673.11.0A

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 04. Oktober 2011 – Az.: 8 Ca 2717/11 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen seit 01. August 2008 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Zahlungsantrag abgewiesen wird.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte die Betriebsrente, die sie dem Kläger seit dem 01. September 1999 zahlt zum 01. Juli 2008 anzupassen hat.

Randnummer 2

Die Beklagte hat für ihre Anpassungsentscheidung die Nettolohnentwicklung der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt.

Randnummer 3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei der Anpassung zum 01. Juli 2008 den Prüfungsmaßstab nicht wechseln dürfen. Sie habe für die Prüfung den Zeitraum ab Beginn der Rente zugrunde legen müssen. Für diesen Zeitraum habe die Preissteigerungsrate über der Nettolohnentwicklung gelegen.

Randnummer 4

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 5

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis 30. September 2011 (39 Monate) in Höhe von € 6.532,89 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 167,51 seit dem 01. Juli 2008 und aus jeweils weiteren € 167,51 seit dem jeweils Ersten der Folgemonate bis einschließlich 1. Oktober 2011;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 01. November 2011 eine gegenüber dem von der Beklagten angenommenen Zahlbetrag von 4,053,09 € um 167,51 € höhere monatliche Betriebsrente in Höhe von insgesamt € 4.220,60 brutto zu zahlen.

Randnummer 6

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 7

die Klage abzuweisen.

Randnummer 8

Die Beklagte ist der Auffassung, ihre Anpassung sei richtig. Es sei nicht auf den Lebenshaltungskostenindex seit Beginn der Rentenzahlung, sondern auf die Nettolöhne der vergangenen 3 Jahre abzustellen.

Randnummer 9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 4. Oktober 2011 auf das insbesondere hinsichtlich der Darstellung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Randnummer 10

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Beklagten.

Randnummer 11

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Arbeitsgericht folgt, für falsch. Diese verstoße gegen Grundrechte der Beklagten.

Randnummer 12

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 13

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 8 Ca 2717/11 – vom 4. Oktober 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Der Kläger beantragt,

Randnummer 15

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 16

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er hat die die Klage zurückgenommen hinsichtlich der Zinsen vor Eintritt der Rechtskraft.

Randnummer 17

Das Berufungsgericht hat auf Antrag beider Parteien Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Randnummer 18

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Randnummer 19

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Randnummer 20

1. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts, mit denen es die Beklagte zu einer höheren Anpassung verurteilt hat. Der Kläger kann Anpassung nach dem Anstieg des Lebenshaltungskostenindexes verlangen. Der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum reicht vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Die Kammer folgt damit der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG v. 29. April 2006 – 3 AZR 159/05 – DB 2006, 2639 ; BAG v. 30. August 2005 – 3 AZR 395/04– DB 2006, 732). Damit kann sich die Beklagte nicht auf die Obergrenze der Reallohnsteigerung der letzten 3 Jahre für ihre Anpassungsentscheidung beziehen. Im Übrigen ist die Höhe der Anpassung nach dem Lebenshaltungskostenindex nicht im Streit.

Randnummer 21

Ein Verfassungsverstoß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht erkennbar. Ein solcher käme allenfalls in Betracht, wenn die Auslegung des § 16 BetrAVG durch das Bundesarbeitsgericht völlig unhaltbar und willkürlich wäre. Das ist nicht der Fall. Die Belastungen des Arbeitgebers durch diese Rechtsprechung halten sich in den durch § 16 BetrAVG vorgegebenen Rahmen. Dass § 16 BetrAVG verfassungsgemäß ist, zweifelt auch die Beklagte nicht an.

Randnummer 22

2. Zinsen sind erst ab Rechtskraft des Urteils, dass die Anpassungsverpflichtung feststellt zu zahlen. Insoweit wird auf die zutreffende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG v. 28. Juni 2011 – 3 AZR 859/09) verwiesen.

Randnummer 23

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Die Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsen war geringfügig.

Randnummer 24

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.

Zitierte Vorschriften

§ 16 BetrAVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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