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Rechtsprechung · LAG Hessen

LAG Hessen, Beschluss vom 12.10.2015 – 18 Sa 438/15

Spruchkörper
18. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGHE:2015:1012.18SA438.15.0A
Normenkette
§ 10 Abs. 2 VTV Betonsteingewerbe, § 199 BGB, VTV Betonsteingewerbe § 10 Abs. 2, § 199 BGB

Tenor

Das Rubrum des Urteils vom 23. September 2015 wird von Amts wegen berichtigt gem. § 319 ZPO.

Die richtige Bezeichnung der Klägerin und Berufungsbeklagten des Urteils vom 23. September 2015 lautet zutreffend:

"A"

Das Protokoll der Verhandlung vom 23. September 2015 wird gem. § 164 ZPO so berichtigt, dass der Rubrum des Urteils und die Bezeichnung der Klägerin und Berufungsbeklagten in der korrigierten Fassung widergegeben werden.

Gründe

Die Klage ist nicht von der B, sondern der A, vertreten durch den Vorstand, erhoben worden. Das Verfahren ist jedoch bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden falsch erfasst und deshalb mit der U-LAK als Kläger geführt worden. Die Parteibezeichnung wird berichtigt, da erkennbar ist, wer als Partei gemeint war und die Identität der Partei feststeht. Eine Parteiänderung war nach dem Inhalt der Akte nie berücksichtigt.

Den Parteien ist rechtliches Gehör gewährt worden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 10 BGB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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