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Rechtsprechung · LAG Hessen

LAG Hessen, Beschluss vom 15.04.2008 – 15 Ta 484/07

Spruchkörper
15. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGHE:2008:0415.15TA484.07.0A

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 06. November 2007 – 3 Ca 263/07 – teilweise (bezüglich des Vergleichswertes) aufgehoben.

Der Vergleichswert wird auf 9,457,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde hat Erfolg.

Randnummer 2

Der Vergleichswert ist um den Betrag einer Bruttomonatsvergütung (2.101,67 Euro) wie von den Beschwerdeführern beantragt zu erhöhen.

Randnummer 3

Die Erhöhung entspricht bezüglich der Freistellungsvereinbarung in Ziffer 4 des Vergleichs der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (Kammerbeschluss vom 23. April 1999 – 15/6 Ta 426/98– NZA-RR 1999, 382). Darin wird nicht zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung unterschieden. Hieran wird festgehalten, zumal die Vereinbarung der Widerruflichkeit vielfach nur rein formal im Hinblick auf das Sozialversicherungsrecht erfolgt.

Randnummer 4

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, und Auslagen werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

Randnummer 5

Es besteht nicht die Möglichkeit, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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