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Rechtsprechung · LAG Hamm

LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2018 – 13 Sa 589/18

Spruchkörper
13. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGHAM:2018:1214.13SA589.18.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.02.2018 – 10 Ca 4180/17 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Parteien streiten um die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen.

Randnummer 3

Der Kläger ist seit dem 16.01.2017 bei der Beklagten vollschichtig zu einem Bruttostundenlohn in Höhe von 12,18 € tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet namentlich der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit (im Folgenden kurz: MTV), geschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und verschiedenen Mitgliedsgewerkschaften des DGB, Anwendung.

Randnummer 4

Dessen § 4, überschrieben mit „Zuschläge“, lautet auszugsweise wie folgt:

Randnummer 5

„4.1. Mehrarbeit

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4.1.1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit.

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4.1.2. Mehrarbeitszuschläge werden für Zeiten gezahlt, die in Monaten mit

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- 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden

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- 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden

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- 22 Arbeitstagen über 176 geleistete Stunden

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- 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden

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hinausgehen.

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Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent.

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…“

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Im Monat August 2017 mit 23 Arbeitstagen arbeitete der Kläger 121,75 Stunden, während er zehn Tage Erholungsurlaub mit 84,7 Zahlstunden hatte.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass deshalb bei der Berechnung tariflicher Mehrarbeitszuschläge von insgesamt 206,45 Monatsstunden ausgegangen werden müsse. So errechneten sich für den Monat August 23,75 Stunden, für die ein 25%iger Mehrarbeitszuschlag zu zahlen sei, also insgesamt 72,32 € (23,75 Stunden x 12,18 € x 25 %).

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Daneben müsste die Beklagte 40,-- € als Verzugspauschale zahlen.

Randnummer 18

Der Kläger hat beantragt,

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201. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (07.12.2017) zu zahlen,

212. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Pauschale in Höhe von 40,00 Euro gem. § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.

Randnummer 22

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat zum Ausdruck gebracht, dass angesichts des klaren Tarifwortlauts bei der Bemessung von Mehrarbeitszuschlägen nur „geleistete“ Stunden in Ansatz zu bringen seien, so dass u.a. Urlaubszeiten unberücksichtigt zu bleiben hätten.

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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.02.2018 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird verwiesen auf Seite 3 ff. der erstinstanzlichen Entscheidung (Bl. 56 ff. d. A.).

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Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

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Er meint, alle in einem Monat abgerechneten Stunden, also auch solche für genommenen Urlaub, müssten bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen zugrunde gelegt werden.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.02.2018 – 10 Ca 4180/17 – abzuändern und

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311. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 72,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2017 zu zahlen,

322. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 Euro zu zahlen.

Randnummer 33

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und einer weiteren Vertiefung in der Berufungsinstanz beantragt die Beklagte,

Randnummer 34

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 35

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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I. Denn zu Recht ist das Arbeitsgericht zum Ergebnis gelangt, dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen für den hier streitbefangenen Monat August 2017 die in diesem Monat angefallenen Urlaubszeiten im Umfang von 84,7 Stunden unberücksichtigt zu lassen sind.

Randnummer 39

1. Wie das Bundesarbeitsgericht (11.06.2008 – 5 AZR 389/07 – AP TVG § 1 Tarifverträge:Bewachungsgewerbe Nr. 19; 07.07.2004 – 4 AZR 433/03 – AP TVG § 1 Tarifverträge:Verkehrsgewerbe; 05.11.2003 – 5 AZR 8/03 – AP TzBfG § 4 Nr. 6) in vergleichbaren Fällen bereits zutreffend zum Ausdruck gebracht hat, ist der in § 4.1.2. MTV verwandte Begriff „geleistete Stunden“ ausschließlich auf ein aktives Tun ausgerichtet. Urlaubszeiten, in denen der Arbeitnehmer davon gerade – unter Fortzahlung seiner Vergütung – befreit ist, lassen sich darunter bei Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht subsumieren.

Randnummer 40

2. Diese Wortlautauslegung entspricht auch dem erkennbaren Zweck der genannten Tarifnorm. Mehrarbeitszuschläge sollen nämlich regelmäßig besondere Belastungen abdecken, die mit einem – grundsätzlich zu vermeidenden – überdurchschnittlichen tatsächlichen Arbeitseinsatz verbunden sind. Weil solche Erschwernisse während Urlaubszeiten im Bemessungszeitraum nicht auftreten, ist es sachgerecht, bei der tariflich vorgegebenen Belastungsgrenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen ausschließlich auf tatsächlich geleistete Stunden abzustellen.

Randnummer 41

II. Weil die Hauptforderung nicht besteht, entfällt schon deshalb auch ein Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ((vgl. auch BAG, 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 – Pressemittelung).

Randnummer 42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 43

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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