Rechtsprechung · LAG Hamburg
LAG Hamburg, Beschluss vom 08.06.2017 – 8 Ta 10/17
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGHH:2017:0608.8TA10.17.00
Leitsatz
Der Gegenstandswert für eine Freistellungsregelung in einem Vergleich beträgt unabhängig von der Freistellungsdauer ein Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers.(Rn.4)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 03.05.2017 (15 Ca 130/17) teilweise abgeändert. Der Mehrwert des Vergleichs wird auf € 19.713,88 festgesetzt.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Rechtsstreit endete durch Feststellung eines Vergleichs gemäß § 278 VI ZPO, auf dessen Inhalt, insb. zu § 2 (Bl. 43 47 d.A.) Bezug genommen wird.
Mit Beschluss vom 03.05.2017 (Bl. 51f d.A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 39.427,76 und den Vergleichsmehrwert auf € 9.856,94 fest. Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.05.2017 zugestellt. Mit der am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Beschwerde wendet sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs. Sie meint, die unter § 2 des Vergleichs vereinbarte Freistellung müsse in Höhe eines Bruttomonatsgehalts des Klägers berücksichtigt werden. Das Arbeitsgericht hat am 19.05.2017 unter Bezugnahme auf den Streitwertkatalog beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
II.
Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Hamburg beträgt der Gegenstandswert einer Freistellungsregelung unabhängig von deren Dauer ein Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers (LAG Hamburg v. 12.01.2011 – 8 Ta 9/10; LAG Hamburg v. 29.10.2009 – 4 Ta 13/09 – Tz 7; LAG Hamburg v. 11.01.2008 – 8 Ta 12/08 – Tz 29; LAG Hamburg v. 07.03.2002 – 1 Ta 1/02). Der Grund für diese Bewertung liegt darin, dass der Freistellungsanspruch das „Gegenstück“ zum Beschäftigungsanspruch ist, welcher ebenfalls pauschal mit einem Monatsgehalt bewertet wird. Gründe für eine Abweichung von dieser Rechtsprechung sind nicht ersichtlich, ergeben sich insb. nicht aus dem sog. Streitwertkatalog. Grundsätzlich zutreffend geht das Arbeitsgericht zwar davon aus, dass nur solche Streitgegenstände werterhöhend zu berücksichtigen sind, über die zuvor zumindest außergerichtlich gestritten worden ist. Dass gilt jedoch nicht für Ansprüchen, über die typischerweise im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gestritten wird wie Zeugnis, Beschäftigung bzw. Freistellung.
III.
Da die Beschwerde Erfolg hat, ist die Gebühr gemäß Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 II GKG nicht zu erheben.
IV.
Gegen die vorliegende Entscheidung sind weitere Rechtsmittel nicht statthaft (§ 33 IV 3 RVG).
Zitierte Vorschriften
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