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Rechtsprechung · LAG Baden-Württemberg

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2018 – 12 Ta 8/18

Prozesskostenhilfe - Beschwerde - fehlende Unterschrift
Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGBW:2018:0727.12TA8.18.00
Normenkette
§ 139 Abs. 2 ZPO, § 139 Abs. 3 ZPO, § 139 Abs. 4 S. 1 ZPO

Leitsatz

1. Bei einem Schreiben, das vom Inhalt her eine Beschwerde sein kann, das aber ohne Unterschrift bei Gericht eingeht, kann es sich sowohl um eine in der Form ungenügende Beschwerdeschrift als auch um ein Schreiben ohne Prozesserklärung, beispielsweise um einen Entwurf, handeln.(Rn.6)

2. Es ist Aufgabe des Gerichts, durch unverzügliche Nachfrage zu klären, um was es sich handelt.(Rn.6)

3. Das Beschwerdeverfahren ist nur einzuleiten, wenn sich aus einer Antwort auf die Nachfrage oder aus anderen Umständen ergibt, dass der benannte Urheber trotz der fehlenden Unterschrift eine Beschwerde einlegen wollte.(Rn.6)

Tenor

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27. April 2018 (Bl. 164 f. der Akte) wird aufgehoben.

2. Kosten werden nicht erhoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Dem Kläger war mit Beschluss vom 14. November 2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In der Hauptsache wurde das Verfahren mit dem Prozessvergleich vom 04. Juli 2014 beendet.

Randnummer 2

Das Arbeitsgericht änderte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19. Februar 2018 ab und setzte monatliche Raten in Höhe von 95,-Euro fest. Der Beschluss wurde dem Kläger am 21. Februar 2018 zugestellt.

Randnummer 3

Am 16. März ging das gedruckte, handschriftlich mit „Beschwerde“ überschriebene Schreiben vom 10. März 2018 beim Arbeitsgericht ein, das als Absender den Kläger angab, das aber nicht unterschrieben war (im Einzelnen s. Bl. 162 der Akte). Dem Schreiben war eine Kopie des Mietvertrags des Klägers beigefügt. Am 21. März, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, schrieb die Rechtspflegerin den Kläger an, seine „Beschwerde“ sei ungültig, weil nicht unterschrieben. Der Kläger wurde gebeten mitzuteilen, ob er die Beschwerde zurücknehme.

Randnummer 4

Der Kläger reagierte nicht. Mit Beschluss vom 27. April 2018 half das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

II.

Randnummer 5

Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts ist aufzuheben, weil keine Beschwerde des Klägers vorliegt. Er hat das Schreiben vom 10. März 2018 nicht unterschrieben. Es bestand daher kein Anlass, das Beschwerdeverfahren durchzuführen.

Randnummer 6

Es kann zwar bei Eingang eines Beschwerdeschreibens ohne Unterschrift nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Beschwerde gewollt ist und diese ggf. unter einem Formmangel leidet. Deshalb hat die Rechtspflegerin entsprechend § 139 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 ZPO je nach Ablauf der Beschwerdefrist unverzüglich die Partei auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen und nach der Urheberschaft und dem Zweck des Schreibens zu fragen (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage 2016, Rn. 1039). Das ist nicht geschehen. Der Kläger wurde aber auf die Rechtsansicht des Unterzeichners hingewiesen, es liege keine Beschwerde vor. Er hat dieser Rechtsansicht nicht widersprochen. Es kann daher nicht unterstellt werden, das Schreiben vom 10. März 2018 stelle eine Beschwerde dar, deren Urheber der Kläger ist.

Randnummer 7

Das Beschwerdeverfahren war nicht einzuleiten. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts ist aufzuheben. Es verbleibt bei dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19. Februar 2018.

III.

Randnummer 8

1. Da der Kläger keine Beschwerde eingelegt hat, können keine Kosten erhoben werden.

Randnummer 9

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 72 Abs. 2 i.V. mit § 78 ArbGG nicht gegeben sind.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 78 ArbGG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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