Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 30.04.2025 – 7 W 4/25
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2025:0430.7W4.25.00
- Normenkette
- § 41 Abs 2 S 2 GKG, § 985 BGB
Leitsatz
Entgegen des zu engen Wortlauts von § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ist er auch dann anwendbar, wenn die Räumungs- oder Herausgabeklage zwar ausschließlich auf Eigentum gestützt wird, aber die Beklagte ein Nutzungsrecht irgendeiner Art (hier: lebenslanges Wohnrecht) einwendet, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Nutzungsrecht entgeltlich gewährt wird.(Rn.2)
Tenor
Die Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 13. Dezember 2024 – 61 O 59/24 – wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde – über die das Beschwerdegericht gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat – ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.
Sie ist indes aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses (insbesondere dem dortigen Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung – BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 – V ZR 192/15 –, juris Rn. 4 ff.) unbegründet.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat KG in 7 W 4/25 entschieden?“