Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 28.01.2014 – 6 W 184/13
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2014:0128.6W184.13.0A
- Normenkette
- § 30 Abs 1 KostO, § 2205 BGB, § 65 GNotKG
Orientierungssatz
Begehrt ein Erbe die Amtsentlassung eines Testamentsvollstreckers, mithin den Übergang der Verfügungsbefugnis, die gemäß § 2205 BGB einem Testamentsvollstrecker zusteht, auf ihn selbst, so sind bei der Bemessung des Verfahrenswertes regelmäßig 10% des Nachlasswertes anzusetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 17. September 2013 wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 11. September 2013 geändert und der Verfahrenswert auf 140.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. richtet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren über die Entlassung des Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker; das Nachlassgericht hatte diesen mit dem Wert des Nachlasses auf 1.400.000,00 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist gem. § 83 Abs. 1 GNotKG zulässig, und hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Verfahrenswert auf 140.000,00 € herabzusetzen war. Denn das Antragsverfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers ist aus den Gründen des Hinweisschreibens vom 16. Dezember 2013, dem sich der Beschwerdeführer ausdrücklich angeschlossen hat und auf das hiermit nochmals Bezug genommen wird, regelmäßig mit 10% des Nachlasswertes zu bemessen.
Einer Kostenentscheidung und einer Wertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 83 Abs. 3 GNotKG nicht.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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