Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 24.07.2019 – 3 Ws (B) 243/19, 3 Ws (B) 243/19 - 122 Ss 109/19
- Spruchkörper
- 3. Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2019:0724.3WS.B243.19.00
- Normenkette
- § 71 OWiG, § 267 StPO, § 3 Abs 3 Nr 1 StVO
Leitsatz
Jedenfalls bei einem innerhalb geschlossener Ortschaft begangenen Rotlichtverstoß sind Urteilsausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich.(Rn.1)
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Mai 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Gründe
Die Anforderungen an ein einen Rotlichtverstoß ahndendes Urteil sind geklärt. Es gilt: Jedenfalls bei einem innerhalb geschlossener Ortschaft begangenem Rotlichtverstoß sind Urteilsausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich, weil hier grundsätzlich von einer nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung ermöglicht (vgl. Senat VRS 135, 98).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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