Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 14.09.2026 – 3 ORs 59/26, 121 SRs 118/26, 3 ORs 59/26 - 121 SRs 118/26

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
Spruchkörper
3. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2026:0914.3ORs59.26.00
Normenkette
§ 45 StPO, § 345 Abs 1 StPO

Leitsatz

1. Beantragt der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, bedarf es stets auch des Vortrags, ob er seinem Verteidiger überhaupt den Auftrag zur Begründung der Revision erteilt hat.

2. Auch wenn der Verteidiger vorträgt, „auftragsgemäß“ Revision eingelegt zu haben, lässt dies keinen zwingenden Schluss dahin zu, dass er auch mit der Begründung der Revision betraut war.

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 2. April 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 24 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Randnummer 2

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin hat das Landgericht Berlin I das amtsgerichtliche Urteil am 24. April 2026 dahingehend geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung einer Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Dezember 2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe elf Monaten verurteilt wird. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Urteil ist seinem Verteidiger am 15. Mai 2026 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 29. Juni 2026 hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, nachdem diese nicht begründet worden war. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2026 hat der Verteidiger, dem der vorgenannte Beschluss am selben Tag zugestellt worden ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Revision begründet.

II.

Randnummer 3

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Revisionsbegründung ist unzulässig.

Randnummer 4

Gemäß § 44 Abs. 1 StPO ist demjenigen auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Der Antrag muss Angaben zu der versäumten Frist und zu dem Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO 69. Aufl., § 45 Rn. 5 m.w.N.) sowie unter Behauptung von Tatsachen so vollständig begründet werden, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers, also der Hinderungsgrund, entnommen werden kann (vgl. Claus in Löwe-Rosenberg, StPO 28. Aufl., § 45 Rn. 14 m.w.N.; Schneider-Glockzin in KK-StPO 9. Aufl., § 45 Rn. 6). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind zudem gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft zu machen.

Randnummer 5

Der Antrag ist nicht deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Angeklagten von der Fristversäumnis nicht ausdrücklich bezeichnet ist. Denn auch wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht, kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Betroffenen an (vgl. BGH NStZ-RR 2023, 348). Vorliegend wird lediglich mitgeteilt, dass dem Verteidiger die Fristversäumung „mit Eingang des Verwerfungsbeschlusses“ bekannt geworden sei. Der fehlende ausdrückliche Vortrag zur Kenntnisnahme durch den Angeklagten ist hier aber ausnahmsweise unschädlich. Denn die Wahrung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO ist nach der Aktenlage offensichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2021 – 5 StR 52/21 –, juris). Eine Beschlussabschrift ist nämlich am 30. Juni 2026 formlos an den Angeklagten per Post und an den Verteidiger elektronisch übermittelt worden. Angesichts der üblichen Postlaufzeiten kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die Beschlussabschrift vor dem Verteidiger erhalten hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist wiederum am 1. Juli 2026 bei Gericht eingegangen.

Randnummer 6

Da eine Frist jedoch nur derjenige versäumen kann, der sie einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat, war derjenige, der von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch gemacht hat, nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO verhindert (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 381; NStZ 2001, 160). Es bedarf daher des Vortrags, ob der Angeklagte seinem Verteidiger überhaupt den Auftrag zur Begründung der Revision erteilt und auf die fristgerechte Erledigung vertraut hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2021 – 4 StR 439/21 –, juris; NStZ-RR 2015, 145; Senat, Beschlüsse vom 26. Februar 2019 – 3 Ws (B) 75/19 – sowie vom 13. Dezember 2018 – (3) 161 Ss 180/18 (37/18) –; Bay ObLG, Beschluss vom 6. April 2022 – 202 ObOWi 366/22 –, OLG Bamberg, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 Ss OWi 330/17 -, jeweils juris). Eindeutige Angaben dazu sind dem Vortrag des Angeklagten indes nicht zu entnehmen. Zwar wird vorgetragen, dass der Verteidiger „auftragsgemäß“ Revision eingelegt habe. Hieraus lässt sich jedoch nicht zwingend ableiten, dass er diese auch begründen sollte, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eine Revision als nicht erfolgsversprechend ansah. Soweit es in dem Schriftsatz vom 1. Juli 2026 heißt: „Der Angeklagte durfte darauf vertrauen, dass die erforderlichen Anträge fristgerecht gestellt werden“, mag dies ein Indiz für die Beauftragung sein. Jedenfalls ist dieser Vortrag – was erforderlich gewesen wäre – nicht glaubhaft gemacht. Dem Senat ist es daher verwehrt, die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 StPO zu prüfen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat KG in 3 ORs 59/26, 121 SRs 118/26, 3 ORs 59/26 - 121 SRs 118/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten