Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 18.12.2024 – 3 ORbs 220/24, 3 ORbs 220/24 - 122 SsRs 50/24
- Spruchkörper
- 3. Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2024:1218.3ORBS220.24.00
- Normenkette
- § 261 StPO, § 37 Abs 2 Nr 1 StVO
Leitsatz
Es gibt keinen Rechtssatz, dem zufolge Rotlichtverstöße nur „mittels technischer Beweismittel“ festgestellt werden dürfen.
Tenor
Der gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. September 2024 gerichtete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Erläuternd wird angemerkt: Der Betroffene verkennt, dass die Rechtsbeschwerde bei der hier verhängten Geldbuße von nur 90 Euro zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zugelassen werden kann (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Der Fortbildung des Rechts bedarf es mangels einer klärungsbedürftigen abstraktionsfähigen Rechtsfrage nicht. Den in der Antragsschrift postulierten Rechtssatz, Rotlichtverstöße dürften nur „mittels technischer Beweismittel“ festgesellt werden (AS S. 2), wird der Senat nicht aufstellen, denn er verstieße nicht nur gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§§ 71 OWiG, 261 StPO), sondern auch gegen die Gewaltenteilung. Die vom Antragsteller gewünschte - de lege lata prozessrechtswidrige - Reduzierung zulässiger Beweismittel wäre durch den Gesetzgeber zu kodifizieren.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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