Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 15.09.2026 – 3 ORbs 183/26, 3 ORbs 183/26 - 122 SsRs 37/26
- Spruchkörper
- 3. Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2026:0915.3ORBS183.26.00
- Normenkette
- § 80 Abs 3 OWiG, § 345 Abs 2 StPO
Leitsatz
1. Ein auf der Geschäftsstelle des Gerichts persönlich abgegebenes Schreiben erfüllt die Anforderungen an eine „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ abgegebene Erklärung nicht.
2. Vielmehr bedarf es hierzu der Beteiligung des Urkundsbeamten, der ein Protokoll über die Rechtsmittelbegründung aufzunehmen hat. Dieses darf sich nicht in einer formellen Beurkundung des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten erschöpfen; vielmehr muss der Urkundsbeamte sich an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen.
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Juni 2026 wird verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. Hiergegen hat der Betroffene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt, den das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen hat. Hiergegen wiederum wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Der Antrag ist nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 346 Abs. 2 StPO zulässig, hat aber keinen Erfolg. Denn das Amtsgericht hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 346 Abs. 1 StPO zutreffend als unzulässig verworfen. Der Betroffene hatte für sein Rechtsmittel weder formgerecht die erforderlichen Beschwerdeanträge gestellt noch ist bis zum Ablauf der Frist die erforderliche Begründung in der vorgeschriebenen Form, nämlich in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, zu den Akten gereicht worden (§§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO). Der Betroffene ist über das Formerfordernis mündlich belehrt worden.
Anders als der Betroffene meint, erfüllt sein bei der Geschäftsstelle abgegebenes Schreiben vom 12. Februar 2026 die Anforderungen für an eine „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ abgegebene Erklärung nicht. Vielmehr bedarf es hierzu einer Beteiligung des Urkundsbeamten, der ein Protokoll über die Rechtsmittelbegründung aufzunehmen hat. Dieses darf sich nicht in einer formellen Beurkundung des vom Beschwerdeführer Vorgebrachten erschöpfen; vielmehr muss der Urkundsbeamte sich an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen. Demnach wird die Begründung regelmäßig schon dann als unzulässig erachtet, wenn der Urkundsbeamte sich darauf beschränkt, einen ihm überreichten Schriftsatz lediglich mit den üblichen Eingangs- und Schlussformeln eines Protokolls zu umkleiden (vgl. nur BGH NStZ-RR 1997, 8 f; OLG Stuttgart NStZ-RR 1998, 22). An all dem fehlt es hier, weil an der Rechtsmittelbegründung kein Urkundsbeamter beteiligt war und demzufolge auch kein Protokoll geführt worden ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 309).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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