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Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 21.06.2018 – 27 W 7/18

Beschwerde einer Partei gegen die gerichtlich gewährte Sachverständigenentschädigung
Spruchkörper
27. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2018:0621.27W7.18.00
Normenkette
§ 66 GKG, § 4 Abs 3 JVEG, § 567 Abs 1 ZPO

Orientierungssatz

Eine Partei kann sich gegen die einem Sachverständigen gewährte Entschädigung nicht während des Verfahrens beschweren. Beschwerdeberechtigt nach § 4 Abs. 3 JVEG sind allein der Berechtigte (Sachverständige) bzw. der Vertreter der Staatskasse. Die Partei kann sich allein nach § 66 GKG gegen den Ersatz der Vergütung oder Entschädigung durch Einlegung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung wenden.(Rn.2)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 28.5.2008 gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 8. Mai 2018 - 27 W 7/18 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 9.177,76 EURO festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig, da gegen Beschwerdeentscheidungen eines Oberlandesgerichtes grundsätzlich ein Rechtsmittel nicht statthaft ist (§ 567 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 2

Aber selbst im Rahmen der Umdeutung in eine Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen. Denn eine Partei kann sich gegen die einem Sachverständigen gewährte Entschädigung nicht während des Verfahrens beschweren (OLG Oldenburg NJW 1986, 265). Beschwerdeberechtigt nach § 4 Abs. 3 JVEG sind allein der Berechtigte (Sachverständige) bzw. der Vertreter der Staatskasse. Die Partei kann sich allein nach § 66 GKG gegen den Ersatz der Vergütung oder Entschädigung durch Einlegung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung wenden.

Randnummer 3

Diese Erinnerung ist allerdings unabhängig davon zulässig ob das Gericht eine Vergütung oder eine Entschädigung nach § 4 Abs. 1 JVEG festgesetzt hat oder ob das Beschwerdegericht nach § 4 Abs. 3 ff JVEG entschieden hat (Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage, JVEG, § 4 Rdnr. 22, 23 m.z.Nw.).

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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