Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 28.09.2026 – 22 W 24/26

Spruchkörper
22. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2026:0928.22W24.26.00
Normenkette
§ 318 Abs. 1 S. 3 HGB, § 318 Abs. 4 S. 1 HGB, § 318 Abs. 4 S. 2 HGB, § 318 Abs. 3 HGB

Leitsatz

Wird ein Abschlussprüfer für mehr als ein Jahr zum Abschlussprüfer bestellt, ist die Bestellung weder deshalb unwirksam, weil eine Bestellung nach § 318 Abs. 1 Satz 3 HGB nur für ein Jahr erfolgen dürfte noch deswegen, weil die Bestellung nicht in dem zu prüfenden Jahr erfolgt ist.

Befangenheitsgründe gegen den Abschlussprüfer sind nach § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl bzw. nach Kenntnis der Befangenheitsgründe geltend zu machen. Die Frist beginnt nicht erst dann zu laufen, wenn die Auffassung des Antragstellers, eine Abschlussprüferbestellung sei unwirksam, im gerichtlichen Verfahren nicht bestätigt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 120.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligte zu 1) ist die Versorgungskasse der ..., diese wiederum ist eine

Randnummer 2

Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Versorgungskasse ist zwar eine unselbständige Versorgungseinrichtung der ..., dieser kommt aber nach § 21 Abs. 2 Satz 1

Randnummer 3

Heilberufekammergesetz (BlnHKG) Teilrechtsfähigkeit zu. Organe des Beteiligten sind die

Randnummer 4

Vertreterversammlung, der Aufsichtsausschuss und der Verwaltungsausschuss. Dem Verwaltungsausschuss obliegt dabei die Geschäftsführung und Vertretung (§ 22 BlnHKG) während der Aufsichtsausschuss nach der Satzung der Versorgungseinrichtung für die

Randnummer 5

Prüfung der Geschäftstätigkeit einschließlich aller Vermögensangelegenheiten sowie für die Bestimmung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Lagebericht zuständig ist (§ 4 Abs. 4 der Satzung der Beteiligten zu 1, vgl. Anlage AST 1).

Randnummer 6

Am 07.10.2022 beschloss der Aufsichtsausschuss unter Ziff. 7 „Auftrag Wirtschaftsprüfer“ wörtlich:

Randnummer 7

„Der Aufsichtsausschuss beschließt, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... aus ... mit der Prüfung der Jahresabschlüsse für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 zu beauftragen.“ In der Anlage zum Protokoll heißt es ebenfalls unter „Auftrag Wirtschaftsprüfer" wörtlich:

Randnummer 8

„Im Ergebnis der Ausschreibung der Wirtschaftsprüfungsleistung ab dem Kalenderjahr 2023 und der damit verbundenen Präsentationen der verschiedenen Gesellschaften am 21.09.2022 konnte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... aus ... überzeugen.“ Sodann heißt es in der Anlage zum Protokoll unter „Beschlussvorschlag“ wörtlich:

Randnummer 9

„Der Aufsichtsausschuss beschließt, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... aus ... mit der Beauftragung des Jahresabschlusses für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 zu beauftragen.“

Randnummer 10

Die Beteiligte zu 2) führte sodann die Abschlussprüfung für das Jahr 2023 durch und begann mit der Prüfung für das Jahr 2024. Nachdem bekannt geworden war, dass die Beteiligte zu

Randnummer 11

1) bezüglich ihres Anlagevermögens erhebliche Verluste erlitten und sich die

Randnummer 12

Zusammensetzung des Verwaltungsbeirates im Laufe des Jahres 2025 vollständig verändert hatte, traten ihre Verfahrensbevollmächtigten mit einer Mail vom 04.11.2025 an die Beteiligte zu 2) heran und wiesen darauf hin, dass es an einer wirksamen Bestellung zum

Randnummer 13

Abschlussprüfer fehle. Mit einer weiteren Mail vom gleichen Tag wurde angeregt, intern die

Randnummer 14

Voraussetzungen des § 319 Abs. 2 und 3 HGB zu prüfen. Auf Nachfrage mit einer Mail vom 20.11.2025 teilte die Beteiligte zu 2) mit, dass von ihrer Seite keine Bedenken gegen eine weitere Prüfung bestünden. Mit Schreiben vom 23.01.2026 machte die Beteiligte zu 1) gegenüber der Beteiligten zu 2) Schadensersatz für einen Zeitraum vom 01.10.2024 bis

Randnummer 15

30.04.2025 geltend, den sie mit 81.998.924,42 EUR bezifferte.

Randnummer 16

Mit Schriftsatz vom 10.02.2026 beantragte die Beteiligte zu 1) sodann, gemäß § 318 Abs. 4 S. 1 HGB wegen besonderer Dringlichkeit durch möglichst kurzfristige Entscheidung -, den Abschlussprüfer des ... K.d.ö.R. für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 zu bestellen.

Randnummer 17

Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit einem Beschluss vom 27.04.2026 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 29.04.2026 Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift heißt es dabei, dass eine weitere Begründung gegenüber dem Beschwerdegericht in der laufenden Beschwerdefrist erfolgen werde. Das

Randnummer 18

Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 30.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Randnummer 19

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach § 402 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 375 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beteiligte zu 1) ist aufgrund der Anordnung in § 21 Abs. 2 Satz 1 BlnHKG auch als beteiligtenfähig anzusehen. Die Beschwerdeberechtigung der

Randnummer 20

Beteiligten zu 1) folgt aus § 59 Abs. 1 und 2 FamFG, weil ein von ihr gestellter Antrag auf Bestellung eines Abschlussprüfers abgelehnt worden ist. Der Beschwerwert wird angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Abschlussprüfung erreicht.

Randnummer 21

2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Denn weder fehlt es an einer wirksamen Abschlussprüferbestellung für die Jahre 2024 und 2025 noch kommt eine Ersetzung der als zum Abschlussprüfer bestellt anzusehenden Beteiligten zu 2) nach § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB in Betracht.

Randnummer 22

a) Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers für die Jahre 2024 und 2025 nach § 318 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 HGB liegen nicht vor.

Randnummer 23

Nach dieser Vorschrift hat das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter einen

Randnummer 24

Abschlussprüfer zu bestellen, wenn bis zum Ablauf des Geschäftsjahres ein Abschlussprüfer nicht gewählt worden ist, § 318 Abs. 4 S. 1 HGB. Eine gerichtliche Bestellung kommt aber auch dann in Betracht, wenn der gewählte Abschlussprüfer die Annahme des

Randnummer 25

Prüfungsauftrags abgelehnt hat, er weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist und ein anderer Abschlussprüfer nicht gewählt worden ist, § 318 Abs.

Randnummer 26

4 S. 2 HGB.

Randnummer 27

aa) Die Vorschrift des § 318 HGB ist im vorliegenden Fall anwendbar. Nach § 5 Abs. 2 der

Randnummer 28

Verordnung über die Grundsätze der Versicherungsaufsicht betreffend die berufsständischen

Randnummer 29

Versorgungswerke der Heilberufe im Land Berlin (Heilberufsversorgungswerks-

Randnummer 30

Aufsichtsverordnung VersWerkVO Berlin vom 17.01.2008) haben die Versorgungswerke so auch die Beteiligte zu 1) den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen

Randnummer 31

Abschlussprüfer gemäß § 341k Abs. 1 und Abs. 3 HGB prüfen zu lassen. Über § 341k Abs. 1

Randnummer 32

Satz 1 HGB wird auf den dritten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts und damit auf die § 316 bis § 324a HGB verwiesen.

Randnummer 33

bb) Die Beteiligte zu 1) geht davon aus, dass keine, jedenfalls keine wirksame Bestellung der Beteiligten zu 2) zur Abschlussprüferin erfolgt ist. Das trifft nicht zu.

Randnummer 34

aaa) Der Beschluss des zuständigen Aufsichtsausschusses vom 07.10.2022 enthält allerdings nach seinem Wortlaut („zu beauftragen“) tatsächlich keine Wahl oder Bestellung.

Randnummer 35

Der Beschluss ist aber als Rechtsgeschäft eigener Art, soweit eine ausdrückliche

Randnummer 36

Beschlussfassung wie hier vorliegt, der Auslegung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 – II ZR 282/07 –, juris Rn. 12; Urteil vom 17. Dezember 2001 – II ZR 288/99 –, juris Rn. 10; MünchKomm-AktG/Habersack, 6. Aufl., § 108 Rn. 13, jew. zum Aufsichtsrat der AG). Neben dem Wortlaut sind weiter alle Umstände heranzuziehen, die für den Inhalt des

Randnummer 37

Beschlusses von Bedeutung sind, wie die Interesselage, die Entstehungsgeschichte, die

Randnummer 38

Begleitumstände und der Zweck der Erklärung. Dabei kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass die Beschlussfassung der Schluss eines Ausscheidungsverfahrens war, die dazu diente, den Abschlussprüfer festzulegen. Auch wenn es weiter grundsätzlich um die

Randnummer 39

Verhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung ankommt, darf auch nicht außer

Randnummer 40

Betracht bleiben, dass auch nachfolgendes Verhalten eine Indizwirkung haben kann (vgl.

Randnummer 41

BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 – IX ZR 164/96 –, juris Rn. 23; Urteil vom 24. Juni 1988 – V ZR 49/87 –, juris Rn. 22; Urteil vom 28. Juni 1971 – III ZR 103/68 –, juris Rn. 22). Dieses spricht aber in erheblicher Weise gegen die Annahme, mit der Beschlussfassung sei lediglich nur ein beabsichtigtes Handeln angekündigt worden wäre. Denn es ist kein weiterer

Randnummer 42

Bestellungsakt gefasst worden. Vielmehr hat die Beteiligte zu 2) im Einverständnis mit den Gremien der Beteiligten zu 1) die Prüfung für das Jahr 2023 vorgenommen und abgeschlossen.

Randnummer 43

bbb) Der Beschluss ist auch nicht ohne jede rechtliche Relevanz, weil nach § 318 Abs. 1 HGB die Bestellung eines Abschlussprüfers nur für ein Jahr in Betracht käme und auch nicht für spätere Jahre erfolgen durfte.

Randnummer 44

Nach § 318 Abs. 1 Satz 3 soll der Abschlussprüfer zwar jeweils vor Ablauf des

Randnummer 45

Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Aus diesem

Randnummer 46

Wortlaut wird auch nahezu einhellig geschlossen, dass eine Bestellung jeweils nur für ein Jahr erfolgen soll (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juli 2003 – 1 U 9/03 –, juris Rn. 43; Beck'scher Bilanz-Kommentar/Justenhoven/Heinz,15.

Randnummer 47

Auflage 2026, § 318 Rn. 26; Kirsch, Rechnungslegung/Kirsch, Stand: Dez. 2025, § 318 Rn.

Randnummer 48

13; Baetge/Kirsch/Thiele/Chekushina, Bilanzrecht, Stand: Juni 2022, § 318 Rn. 42; MünchKomm-Bilanzrecht/Bormann, 2013, § 318 Rn. 26; MünchKomm-HGB/Ebke, 6. Aufl., § 318 Rn. 18; Staub/Habersack HGB, 6. Aufl., § 318 Rn. 27; HKMS/Mylich, Bilanzrecht, 4.

Randnummer 49

Aufl., § 318 Rn. 35; aA Schüppen FS Vetter, 2019, 746; BeckOK-HGB/Schorse/Morfeld, Stand: 01.04.2026, § 318 Rn. 16). Weiter wird ein Verbot der sog. Vorauswahl angenommen, wonach es unzulässig sein soll, eine Wahl des Abschlussprüfers vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres vorzunehmen (vgl. Beck’scher

Randnummer 50

Bilanzkommentar/Justenhoven/Heinz, 15. Aufl., § 318 HGB Rn. 28 mwN; aA MünchKommBilanrecht/Bormann, 2013, § 318 Rn. 25). Daraus kann aber nach Auffassung des Senats nicht geschlossen werden, dass ein gesetzliches Verbot vorliegt, dass ein Zuwiderhandeln unwirksam macht. Dagegen spricht schon der Wortlaut, der mit der Sollvorschrift lediglich eine regelhafte, aber keine zwingende Form der Bestellung formuliert.

Randnummer 51

Dies gilt erst recht, soweit die Beteiligte zu 1) beanstandet, dass die Wahl verfrüht gewesen sei, weil sie nicht im Laufe des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgt ist. Die Annahme, dass eine rechtswirksame Wahl nur in Kenntnis der Qualität der zwischenzeitlich erbrachten

Randnummer 52

Prüfungsleistungen erfolgen könne, überzeugt schon deshalb nicht, weil dies dann stets der Wahl eines völlig neuen Abschlussprüfers entgegenstünde und die zwingende Wiederwahl eines bereits tätigen Abschlussprüfers erforderlich machte. Eine solche Sichtweise nimmt aber auch die Beteiligte zu 1) nicht ein.

Randnummer 53

Aus diesen Gründen fehlt es entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) schon an einem Verstoß gegen eine gesetzlich angeordnete Regel. Auf die weitere Frage, ob das Fehlen eines gesonderten Anfechtungsverfahrens stets dazu führt, dass der Beschluss eine

Randnummer 54

Kollegialorgans nur entweder wirksam oder nichtig ist (vgl. dazu aber auch BGH, Urteil vom

Randnummer 55

17. Mai 1993 – II ZR 89/92 –, BGHZ 122, 342-363 Rn. 16; Koch; Aktiengesetz, 19. Aufl., § 108 Rn. 29), wie die Beteiligte zu 1) in dem Schriftsatz vom 18.09.2026 meint, kommt es daher nicht an.

Randnummer 56

ccc) Der Senat geht auch davon aus, dass der Beschluss nicht deshalb unwirksam ist, weil die beschlussfassenden Ausschussmitglieder wegen ihrer von der Beteiligten dargelegten

Randnummer 57

Verstrickung in die gegen gesetzliche Regeln verstoßenden Anlageentscheidungen bei der

Randnummer 58

Wahl der Abschlussprüfer von vornherein ausgeschlossen waren mit der Folge, dass das Gremium überhaupt keine Wahl hätte durchführen können.

Randnummer 59

Dass im Rahmen einer Abschlussprüfung auch eine Prüfung erforderlich ist, ob

Randnummer 60

Schadensersatzansprüche gegen die Vertretungs- und Aufsichtsorgane bestehen, trifft zu. Es ist in der Regel aber nach dem Grundkonzept der gesetzlichen Regelung unproblematisch, weil nicht diese Organe, sondern die Haupt- oder

Randnummer 61

Gesellschafterversammlungen der betroffenen Gesellschaften die Bestellungsentscheidung zu treffen haben, vgl. § 318 Abs. 1 Satz 1 HGB. Der aufgezeigte Interessenwiderstreit ist damit der Struktur der Bestellungsentscheidung, wie sie hier gesetzlich vorgesehen ist, immanent. In solchen Fällen den Abschlussprüferbestellungsbeschluss wegen einer etwaigen Selbstbetroffenheit der Bestellenden für unwirksam anzusehen, führt zu erheblichen Unsicherheiten, die unter Umständen erst sehr viel später aufgedeckt werden.

Randnummer 62

Dann aber liegt es näher, die notwendige Korrektur über die Anwendung des

Randnummer 63

Ersetzungsverfahrens nach § 318 Abs. 3 HGB zu suchen (in der Sache ebenso wohl: Koch,

Randnummer 64

AktG, § 249 Rn. 12a; BeckOGK-AktG/Drescher, Stand: 01.08.2026, § 243 Rn. 246; Kölner Komm AktG/Noack/Zetzsche,4. Aufl., § 243 Rn. 625; K.Schmidt/Lutter/Schwab, § 243 Rn. 19; MüKoHGB/Ebke, § 318 Rn. 70) und es im Übrigen bei Schadensersatzansprüchen zu belassen. Dafür spricht auch, dass hier die Ausführung des Beschlusses Auswirkungen auf

Randnummer 65

Dritte hatte, so dass auch Vertrauensschutzgründe gegen eine Unwirksamkeit der Bestellung sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1975 – II ZR 90/73 –, BGHZ 65, 190-196 Rn. 16; Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 22 W 99/16 –, juris Rn. 3).

Randnummer 66

cc) Auch soweit die Beteiligte zu 1) ihren Antrag mit dem Schriftsatz vom 18.09.2026 auf §

Randnummer 67

318 Abs. 4 Satz 2 HGB stützt, kann er keinen Erfolg haben. Denn die Beteiligte zu 2) hat den

Randnummer 68

Prüfungsauftrag weder abgelehnt, noch ist sie weggefallen. Es liegt auch kein Fall der Verhinderung vor. Denn hierfür reicht es nicht aus, dass die Gremien der Beteiligten zu 1) erklären, die Durchführung der Prüfung nicht zu unterstützen. Auch durch die geltend gemachte Befangenheit wird der erteilte Prüfungsauftrag nicht unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2004 – X ZR 104/03 –, BGHZ 159, 234-244).

Randnummer 69

b) Auch eine gerichtliche Ersetzung der danach wirksam bestellten Beteiligten zu 2) nach § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB kommt nicht in Betracht.

Randnummer 70

aa) Dabei bestehen schon Zweifel, ob das entsprechende Antragsverfahren beim Senat in der Beschwerde angefallen ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein entsprechender

Randnummer 71

Antrag bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen wäre. Denn das Beschwerdeverfahren dient lediglich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, so dass der erstinstanzliche Verfahrensgegenstand bestimmend bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – XII ZB 74/20 –, juris Rn. 22; BeckOGK-FamFG/Fritzsche, Stand: 01.09.2026, § 69 Rn. 10; MünchKomm-FamFG/Fischer, 4. Aufl., § 69 Rn. 25). An einer solchen erstinstanzlichen Antragstellung fehlt es aber, weil entsprechende Anträge erstmals mit dem Schriftsatz vom 04.05.2026 gestellt worden sind. Insoweit kommt auch die Annahme einer konkludenten Antragstellung nicht in Betracht. Die Ausführungen in der Antragsschrift vom 10.02.2026 zu einer Befangenheit der Beteiligten zu 2) dienten dazu, ihre Bestellung im Rahmen des Antrags nach § 318 Abs. 4 Satz 1 HGB auszuschließen. Das Amtsgericht musste auch nicht auf einen entsprechenden Antrag hinwirken. Dann aber bleibt es bei der erstmaligen Antragstellung mit der Beschwerdebegründung am 04.05.2026. Zu diesem Zeitpunkt war das erstinstanzliche Verfahren aber schon mit dem Beschluss über die

Randnummer 72

Nichtabhilfe beendet. Das Amtsgericht hat die Sache dem Senat mit dem Beschluss vom

Randnummer 73

30.04.2026 zur Entscheidung vorgelegt. Soweit der Senat im Rahmen der Anhörung die Auffassung vertreten hat, von einer erstinstanzlichen Behandlung müsse schon zur Wahrung des rechtlichen Gehörs deshalb ausgegangen werden, weil das Amtsgericht den Eingang der angekündigten Beschwerdebegründung, die dann den Antrag nach § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB enthielt, nicht abgewartet hat, hält er daran nicht fest. Denn die Ankündigung der Einreichung einer Beschwerdebegründung mit dem Beschwerdeschreiben vom 29.04.2026 war mit dem Hinweis verbunden, dass die Einreichung beim Beschwerdegericht - und damit zwingend nach der Abhilfeentscheidung erfolgen werde. Der Senat sieht auch das

Randnummer 74

Verfahren nach § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB nicht als in dem Antrag nach § 318 Abs. 4 Satz 1

Randnummer 75

HGB enthalten an. Dagegen spricht schon, dass es sich regelmäßig um einen anderen

Randnummer 76

Lebenssachverhalt handelt, weil nunmehr die besonderen Gründe nach § 319 Abs. 2 und 3 HGB relevant werden. Zudem ist in dem Verfahren nach § 318 Abs. 3 HGB stets der betroffene Abschlussprüfer als Beteiligter hinzuzuziehen, weil durch die Entscheidung unmittelbar in seine Rechte eingegriffen werden könnte.

Randnummer 77

bb) Der Antrag hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn er in erster Instanz gestellt worden wäre. Der Sachverhalt legt zwar eine Befangenheit auf Seiten der Beteiligten zu 2) nahe, weil die Beteiligte zu 1) auch für die anstehenden Prüfungszeiträume Regressforderungen geltend macht, so dass ein Fall des Eigeninteresses nach §§ 29 Abs. 2 Satz 2, 32 Abs. 2 Nr. 2 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS-WP/vWP) gegeben sein dürfte. Die Forderung ist zwar bisher entgegen den Ankündigungen nicht gerichtlich geltend gemacht worden, dass es sich aber um Scheinforderungen handelt, die nur zur Ausschaltung der Beteiligten zu 2) als Abschlussprüferin eingesetzt werden, wie die

Randnummer 78

Beteiligte zu 2) auch im Rahmen der Anhörung angedeutet hat, liegt nicht auf der Hand.

Randnummer 79

Entscheidend ist aber, dass der Antrag nach § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB innerhalb von zwei

Randnummer 80

Wochen nach der Wahl bzw. nach Kenntnis der Befangenheitsgründe gestellt werden muss, § 318 Abs. 3 Satz 2 und 3 HGB. Dies ist nicht geschehen. Eine Antragstellung erfolgte erstmals mit dem Schriftsatz vom 04.05.2026, obwohl bereits die Beteiligte zu 2) im November 2025 aufgefordert worden war, selbst ihre Befangenheit zu prüfen. Die Beteiligte zu 1) kann sich auch nicht auf einen Rechtsirrtum hinsichtlich des Fristenlaufs berufen, weil sie davon ausgegangen wäre, es käme zunächst auf eine abschließende Entscheidung über ihren Antrag nach § 318 Abs. 4 Satz 1 HGB im Instanzenzug an. Denn sie war anwaltlich vertreten. Insoweit hätte eine vorsorgliche Geltendmachung der Befangenheitsgründe jedenfalls mit der Entscheidung nahegelegen, von der Beteiligten Schadensersatz in mehrstelliger Millionenhöhe zu fordern (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 49/01 –, BGHZ 153, 32-46). Daran ändert auch ihre Auffassung hinsichtlich des Fehlens eines Bestellungsbeschlusses nichts, weil dies nicht ihr Verhalten in Bezug auf die Prüfungstätigkeit der Beteiligten zu 2) im Prüfungsjahre 2023 erklärt.

Randnummer 81

Eine frühzeitigere Antragstellung ist auch nicht wegen Pflichtverletzungen des Amtsgerichts zu unterstellen. Warum das Amtsgericht verpflichtet gewesen sein soll, den ausdrücklich gestellten Antrag der anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1) nach § 318 Abs. 4 HGB zugleich als hilfsweisen Antrag nach § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Beteiligte zu 1) hat mit dem Antrag nach § 318 Abs. 4 HGB keinen nicht sachdienlichen, sondern lediglich einen unbegründeten Antrag gestellt. Eine Prüferbestellung erfolgt auch nicht von Amts wegen, so dass auch der Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht und eine etwaige Fürsorgepflicht des Gerichts das Unterstellen einer Antragstellung nicht rechtfertigen kann. Darauf, dass die Voraussetzungen des § 318 Abs. 3 Satz 3 HGB bereits vor der Antragstellung mit dem Schriftsatz vom 10.02.2026 vorlagen, nämlich spätestens mit der Entscheidung, Regressansprüche gegen die Beteiligte zu 2) geltend zu machen, kommt es daher nicht an. Dabei rechtfertigt auch die Reaktion der Beteiligten zu 2) auf die

Randnummer 82

Geltendmachung der Regressansprüche nicht die Annahme, nunmehr liege ein neuer Befangenheitsgrund vor. Denn der Kern des Befangenheitsgrundes, eine unvoreingenommene Prüfung erscheine wegen der Notwendigkeit der Bewertung einer gegen den Prüfer selbst gerichteten Forderung nicht möglich, bleibt identisch.

Randnummer 83

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, die Verpflichtung zur Tragung der

Randnummer 84

Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Der Senat hat von der Anordnung der Erstattung außergerichtlichen Kosten abgesehen. Das vorliegende Verfahren ist jedenfalls, soweit die Regelung des § 318 Abs. 4 HGB betroffen ist, nicht als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet. Die Beteiligte zu 2) ist letztlich auch lediglich wegen ihrer mittelbaren Betroffenheit beteiligt worden. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 35 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 15.09.2026 zum Az. 22 W 37/26 verwiesen.

Randnummer 85

Die Fragen zur Auslegung des § 318 HGB sind umstritten, ohne dass diese bisher

Randnummer 86

Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen wäre. Aus diesem Grund ist nach

Randnummer 87

§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wie dies auch von der Beteiligten zu 1) angeregt worden ist.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 21 BlnHKG, § 22 BlnHKG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat KG in 22 W 24/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten