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Rechtsprechung · FG Rheinland-Pfalz

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2015 – 6 K 1352/14

Umsatzsteuerliche Organschaft, wenn keine Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen besteht?
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGRLP:2015:0723.6K1352.14.0A
Normenkette
§ 2 Abs. 1 S. 1 UStG 2005, § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG 2005, Art. 11 EGRL 112/2006, UStG VZ 2007

Leitsatz

Das Vorliegen eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages kann für die organisatorische Eingliederung bei einer Organschaft genügen(Rn.45)

(Rn.46)

.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Randnummer 1

Streitig sind das Vorliegen einer Organschaft und die zeitliche Zuordnung von Geschäftsvorfällen.

Randnummer 2

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Jahr 1995 gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist die Unternehmensberatung, insbesondere zum Zweck der Reorganisation von Unternehmen zur Überwindung von Krisen und Vermeidung von Insolvenz sowie die Übernahme von Sanierungsmanagement, die Beratung und Reorganisation von Firmen in der Insolvenz. Weiterer Unternehmensgegenstand ist die Übernahme, die Fortführung und der Verkauf von Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen. Alleiniger Geschäftsführer ist Herr E. S. Zu 100%-Tochtergesellschaft der Klägerin ist die C Solar GmbH. Letztere ist mit Gesellschaftsvertrag vom 29. Oktober 2007 gegründet worden. Unternehmensgegenstand der C Solar GmbH ist die Herstellung, der Vertrieb und die Installation aller Anlagen der Haustechnik und der regenerativen Energie. Mit notariellem Vertrag vom 29. Oktober 2007 schloss die Klägerin als herrschendes Unternehmen mit der C Solar GmbH i. Gr. einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Bl. 69 ff. d. Akte 6 V 1197/15). Danach unterstellt die C Solar GmbH i.Gr. die Leitung ihrer Gesellschaft der Klägerin. Nach § 1 des Vertrages ist die Klägerin berechtigt, der Geschäftsführung der C Solar GmbH i. Gr. hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Sie ist nach § 2 weiter berechtigt, allgemein oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Die C Solar GmbH i. Gr. verpflichtet sich, den Weisungen zu folgen. Nach § 4 verpflichtet sich die C Solar GmbH, den Jahresüberschuss an die Klägerin abzuführen.

Randnummer 3

Die Klägerin hat mit Gesellschafterbeschluss vom 18. Februar 2014 ihren Sitz nach H verlegt.

Randnummer 4

In ihrer Umsatzsteuererklärung 2007 vom 16. Februar 2009 erklärte die Klägerin Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 131.706 Euro und Vorsteuern in Höhe von 27.714,61 Euro. Die Steueranmeldung stand nach § 168 Abgabenordnung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Randnummer 5

Aufgrund einer Anordnung vom 20. Januar 2010 erfolgte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung u.a. betreffend Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2005 bis 2007. Der Prüfer hielt in seinem Betriebsprüfungsbericht vom 13. August 2010 hinsichtlich der Umsatzsteuer fest, dass zwischen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft, der Firma C Solar GmbH, seit 2007 eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe, die aus Vereinfachungsgründen erst ab dem Jahr 2011 zu erklären sei (Bl. 9 d. Bp-Akte).

Randnummer 6

Ebenfalls mit Prüfungsanordnung vom 20. Januar 2010 erfolgte bei der Fa. C Solar GmbH eine Betriebsprüfung betreffend u.a. die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer für die Jahre 2005 bis 2007. Auch hier stellte der Prüfer ein Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der C Solar GmbH fest. Die C Solar GmbH sei Organgesellschaft, die ihr erzieltes Jahresergebnis an die Klägerin abführe. Die C Solar GmbH verfüge daher weder über einen Gewinn noch über ein eigenes versteuerndes Einkommen (Bl. 8 d. Bp-Akte „C Solar GmbH“). Ausweislich Ziffer 3.1. des Betriebsprüfungsberichts der C Solar GmbH sei die umsatzsteuerliche Organschaft jedoch aus Vereinfachungsgründen erst zukünftig ab 2011 zu erklären.

Randnummer 7

Die C Solar GmbH erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung 2007 Umsätze in Höhe von 220.671 Euro und Vorsteuern in Höhe von 93.475,79 Euro und errechnete eine Umsatzsteuer in Höhe von 14.670,24 Euro.

Randnummer 8

Der Prüfer traf ausweislich des Betriebsprüfungsberichts für die C Solar GmbH vom 13. August 2010 folgende Feststellungen:

Teilziffer 1.3.: Es wurden umsatzsteuerpflichtige Erlöse auf ein nicht mit Umsatzsteuer belastetes Ertragskonto umgebucht.

Durch die Korrektur des Prüfers erhöhte sich die Umsatzsteuer um 19.950 Euro.

Teilziffer 1.4.: Für das Jahr 2007 wurden diverse in 2007 erstellte Ausgangsrechnungen in Höhe von insgesamt 123.831,39 Euro nicht verbucht, namentlich

Rechnung S., B.

16.000,00 Euro

Rechnung P1.

26.692,27 Euro

Rechnung G.

31.051,98 Euro

Rechnung P2.

18.196,26 Euro

Rechnung K.

31.890,88 Euro

Durch die Korrektur des Prüfers erhöhte sich die Umsatzsteuer um 23.527,96 Euro.

Teilziffer 1.5.: Anzahlungen von G., B1, R.t, P3 in Höhe von insgesamt 15.541,70 Euro wurden nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Durch die Korrektur des Prüfers erhöhte sich die Umsatzsteuer um 2.952,92 Euro.

Randnummer 9

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers hinsichtlich der C Solar GmbH und änderte entsprechend der Prüfungsfeststellungen den Umsatzsteuerbescheid 2007 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung. Der Bescheid ging am 3. Dezember 2010 zur Post (Bl. 60 d. Umsatzsteuerakte „C Invest GmbH“).

Randnummer 10

Am 1. Januar 2011 wurde über das Vermögen der C Solar GmbH das Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen XXX beim Amtsgericht Y eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr L. bestellt (Bl. 12 d. Umsatzsteuerakte „C Solar GmbH“).

Randnummer 11

Am 7. Januar 2011 legte die Steuerberatungsgesellschaft M GmbH namens und im Auftrag der C Solar GmbH Einspruch gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 ein (Bl. 16 d. Rechtsbehelfsakte, C Solar GmbH).

Randnummer 12

Das Finanzamt gab am 15. Februar 2011 gegenüber dem Insolvenzverwalter den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 der C Solar GmbH erneut bekannt (Bl. 65 d. Rechtsbehelfsakte „C Solar GmbH“). Im Rahmen einer Besprechung beim Finanzamt übergab der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Herr T, eine vom Insolvenzverwalter der C Solar GmbH ausgestellte Vollmacht zur Vertretung in den beim Finanzamt anhängigen Rechtsbehelfsverfahren sowie Steuerfestsetzungsverfahren für die Jahre 2007 und 2008 (Bl. 146 d. Rechtsbehelfsakte, C Solar GmbH). Ebenfalls bevollmächtigte der Insolvenzverwalter L. die Steuerberatungsgesellschaft M GmbH, ihn in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten zu vertreten (Bl. 79 d. Rechtsbehelfsakte, „C Solar GmbH“).

Randnummer 13

Ausweislich der Insolvenztabelle des Amtsgerichts wurden die am 24.01.2001 und am 03.02.2011 zur Tabelle angemeldeten Steuerverbindlichkeiten der C Solar GmbH in voller Höhe bestritten (Bl. 56 f. d. Rechtsbehelfsakte, C Solar GmbH).

Randnummer 14

Die M GmbH begründete ihren Einspruch im Namen und im Auftrag der C Solar GmbH gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 damit, dass es sich bei den nicht verbuchten Ausgangsrechnungen um Anzahlungen für Werkverträge handele. Ausweislich der Verträge trete Erfüllung erst nach Montage mit Inbetriebnahme/Abnahme ein. Diese sei erst im Jahr 2008 erfolgt. Bei den Rechnungen handele es sich daher um Anzahlungen, die im Jahr 2007 nicht vereinnahmt worden seien (Bl. 17 d. Rechtsbehelfsakte, „C Solar GmbH“). Ausweislich der Begründung von Herrn Steuerberater T seien die Beträge im Jahr 2008 der Besteuerung unterworfen worden. Er führt weiter aus, dass aufgrund der Organschaft eine Festsetzung beim Organträger bereits im Jahr 2007 erforderlich sei (Bl. 180 d. Rechtsbehelfsakte, „C Solar GmbH“).

Randnummer 15

Der Beklagte hob daraufhin nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 15. Februar 2011 der C Solar GmbH mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 auf (Bl. 239 d. Rechtsbehelfsakte C Solar GmbH) und erließ am gleichen Tag einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 aufgrund des Organschaftsverhältnisses für die Klägerin (Bl. 97 d. Umsatzsteuerakte der Klägerin bzw. Bl. 40 d. Rechtsbehelfsakte der Klägerin). Die C Solar GmbH nahm daraufhin ihren Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 am 14. Januar 2013 zurück (Bl. 245 d. Rechtsbehelfsakte).

Randnummer 16

In dem nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 der Klägerin vom 19. Dezember 2012 wurden neben den bisher erklärten Umsätzen der Klägerin auch die Umsätze der C Solar GmbH und die Feststellungen der Betriebsprüfung bei der C Solar GmbH zugrunde gelegt. Zugleich wurde der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 Abgabenordnung aufgehoben.

Randnummer 17

Gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 erhob die Klägerin am 14. Januar 2013 Einspruch (Bl. 53 d. Rechtsbehelfsakte). Zur Begründung verwies die Klägerin auf die Schriftsätze von Herrn Steuerberater T vom 3. April 2012 (vgl. Bl. 20 d. Rechtbehelfsakte) bzw. vom 27. März 2012 in Sachen der C Solar GmbH (vgl. Bl. 173 d. Rechtsbehelfsakte C Solar GmbH).

Randnummer 18

Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 wies der Beklagte den Einspruch gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 19. Dezember 2012 als unbegründet zurück (Bl. 58 d. Rechtsbehelfsakte). In den Gründen führt er aus, dass die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstehe, in dem die Leistungen ausgeführt worden seien. Werde jedoch das Entgelt bzw. ein Teil davon vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt wurde, so entstehe die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden sei.

Randnummer 19

Zu den Prüfungsfeststellungen Tz. 1.3. bei der C Solar GmbH führt der Beklagte u.a. aus, dass umsatzsteuerpflichtige Erlöse in Höhe von 105.000 Euro jeweils Rechnungen zugrunde lägen, die allesamt Umsatzsteuer auswiesen. Eine Umbuchung auf ein Konto, welches nicht mit Umsatzsteuer belastet sei, sei daher nicht möglich. Es handele sich hier nicht um die nicht verbuchten Rechnungen der Tz. 1.4.

Randnummer 20

Hinsichtlich der Feststellungen in Tz. 1.4. bei der C Solar GmbH führt der Beklagte in der Einspruchsentscheidung aus, dass es sich nicht um Anzahlungen handele. Vielmehr werde über den vollen Betrag der Leistung abgerechnet.

Randnummer 21

Bei den Zahlungen in Tz. 1.5. des Prüfungsberichts der C Solar GmbH handele es sich um Anzahlungen, die im Jahr 2007 erbracht und damit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstünden, in dem die Vereinnahmung erfolgt sei.

Randnummer 22

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 12. März 2014 beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhobenen Klage die Aufhebung des geänderten Umsatzsteuerbescheids vom 19. Dezember 2012.

Randnummer 23

Die Klägerin wandte sich zunächst im Rahmen ihrer Klage lediglich gegen die zeitliche Zuordnung von Umsätzen nach den Feststellungen der Betriebsprüfung (Bl. 65 d. PrA.). Ziel der Klage sei, die zutreffende Zuordnung der streitgegenständlichen Sachverhalte in das Jahr 2008, da diese nicht den Besteuerungszeitraum des Jahres 2007 beträfen (Bl. 65 d. PrA.). Eine weitere Begründung wurde angekündigt.

Randnummer 24

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage zahlreiche Fristverlängerungen beantragt, namentlich mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 (Bl. 59 d. PrA.), telefonisch am 21. August 2014 (Bl. 94 d. PrA.), mit Schriftsatz vom 10. September 2014 (Bl. 95 d. PrA.), mit Schriftsatz vom 4. November 2014 (Bl. 103 d. PrA.) und mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 (Bl. 112 d. PrA.). Eine weitere Begründung der Klage blieb zunächst aus.

Randnummer 25

Die Berichterstatterin hat am 14. April 2015 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird verwiesen (Bl. 132 d. PrA.). Die Klägerin hat im Erörterungstermin ausgeführt, dass die zunächst streitige steuerliche Behandlung von Anzahlungen in Tz. 1.5. d. Betriebsprüfungsberichts nicht mehr weiter verfolgt werde. Im Erörterungstermin ist die Klägerin gebeten worden, bis 30. Juni 2015 ihre Einwände weiter zu konkretisieren, insbesondere hinsichtlich des Vortrages, dass steuerlich relevante Vorgänge nicht im Streitjahr, sondern erst im Jahr 2008 zu erfassen seien.

Randnummer 26

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 begründet die Klägerin ihre Klage weiter. Hierin wendet sie sich nunmehr auch gegen die Annahme eines Organschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und der C Solar GmbH im Streitjahr 2007 (Bl. 184 d. PrA.). Zwar bestünden aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages keine Zweifel an der wirtschaftlichen und finanziellen Eingliederung. Allerdings bestehe keine organisatorische Eingliederung. Hierfür sei in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft Voraussetzung. Diese sei vorliegend nicht der Fall. Herr S sei zwar Geschäftsführer der Klägerin im Jahr 2007, nicht aber Geschäftsführer der C Solar GmbH (Bl. 186 d. PrA.).

Randnummer 27

Die Klägerin führt aus, im Fall der Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft, sei der Ablauf von unechten Mietkaufverträgen wie folgt (Bl. 191 d. PrA.):

1.

Schritt:

Auftrag des Kunden an C Finance GmbH

2.

Schritt:

Bestellung der Ware durch C Finance GmbH bei C Solar GmbH

3.

Schritt:

Lieferung von C Solar an C Finance

4.

Schritt:

Lieferung der Ware durch C Finance an Kunden und Installation

5.

Schritt:

Inbetriebnahme/Abnahme durch Kunden gegenüber C Finance

Randnummer 28

Folglich werde erst im fünften Schritt die Verfügungsmacht für Lieferungen von C Solar an C Finance GmbH sowie C Finance GmbH an Kunden verschafft (Bl. 191 d. PrA.). Dies sei vorliegend nicht im Streitjahr gewesen. Ergänzend werde auf § 1 des verwendeten AGBs der C Finance GmbH verwiesen. Hinsichtlich der im Erörterungstermin angesprochenen Umbuchung in Höhe von 105.000 Euro sei die Umbuchung zu Recht erfolgt, da die Vorgänge im Jahr 2008 der Umsatzsteuer zu unterwerfen gewesen seien. Die Klägerin trage insoweit keine Beweislast.

Randnummer 29

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 2007 in der Änderungsfassung vom 19. Dezember 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer wie mit Umsatzsteuererklärung vom 16. Dezember 2009 erklärt, veranlagt wird,

Randnummer 30

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 31

Der Beklagte verweist klageerwidernd auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Gründe

Randnummer 32

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt und die streitgegenständlichen Umsätze dem Jahre 2007 zuzurechnen sind.

I.

Randnummer 33

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte zu Recht die Umsätze der C Solar GmbH der Klägerin als Organträgerin zugerechnet.

Randnummer 34

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Gemeinschaftsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 11 MwStSystRL). Danach können die Mitgliedstaaten, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.

Randnummer 35

Bei richtlinienkonformer Auslegung führt die Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu einer „Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen”, die es ausschließt, dass die untergeordneten Personen weiterhin getrennt Mehrwertsteuererklärungen abgeben und innerhalb und außerhalb ihres Konzerns weiter als Steuerpflichtige angesehen werden, da nur der einzige Steuerpflichtige befugt ist, diese Erklärungen abzugeben (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Mai 2008 C-162/07, Ampliscientifica und Amplifin, DStRE 2008, 902, Rn. 19).

Randnummer 36

Es muss ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen einer Organgesellschaft als „untergeordneter Person” und dem sog. Organträger vorliegen. Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft sind die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger. Die Eingliederungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG dienen der Feststellung, ob das für die Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Dabei kommt es insbesondere auf die finanzielle und die organisatorische Eingliederung an (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 3/08, BFH/NV 2009, 1734).

Randnummer 37

Wenn die Voraussetzungen für eine Organschaft vorliegen, ist der Organträger Steuerschuldner aller Umsätze, die der Organträger oder eine der ihm eingegliederten Organgesellschaften tätigt. Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft sind Innenumsätze, die keine Umsatzsteuerschuld begründen.

Randnummer 38

1.

Finanziell muss der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann.

Randnummer 39

Die finanzielle Eingliederung ist vorliegend gegeben, da die C Solar GmbH eine 100%-ige Tochter der Klägerin ist.

Randnummer 40

2.

Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Unternehmers im Rahmen des Gesamtunternehmens und zwar in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem wirtschaftlich tätig ist. Die Tätigkeiten müssen wirtschaftlich aufeinander abgestimmt sein und sich fördern bzw. ergänzen.

Randnummer 41

Dies ist vorliegend nach dem Vortrag beider Beteiligten ebenfalls der Fall.

Randnummer 42

3.

Organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (BFH Urteil vom 8. August 2013, V R 18/13, BFHE 242, 433 m.w.N.).

Randnummer 43

Die organisatorische Eingliederung setzt in der Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus. Dies ist z.B. der Fall, wenn bei zwei GmbHs eine Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen besteht. Neben dem Regelfall der personellen Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft kann sich die organisatorische Eingliederung auch daraus ergeben, dass Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind (BFH Urteil vom 20. August 2009, V R 30/06, BStBl 2010 II, S. 863).

Randnummer 44

In Ausnahmefällen kann eine organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung in den Leitungsgremien vorliegen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind (BFH Urteil vom 3. April 2008, V R 76/05, BStBl. II S. 905). Dies ist regelmäßig bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrages gewährleistet.

Randnummer 45

Vorliegend bestand keine Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen. Die C Solar konnte nur durch die Geschäftsführer T. und K. vertreten werden, für die Klägerin handelte Herr S.

Randnummer 46

Allerdings haben die Klägerin und die C Solar GmbH einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag im Jahr 2007 geschlossen. Die Geschäftsführung der Klägerin war daher befugt, der Geschäftsführung der C Solar Weisungen zu erteilen und zwar im Allgemeinen oder auf Einzelfälle bezogen. Die C Solar GmbH verpflichtete sich ihrerseits, den Weisungen der Klägerin zu folgen.

II.

Randnummer 47

Die streitigen Umsätze der C Solar sind der Klägerin auch im Streitjahr zuzurechnen.

Randnummer 48

1.

Soweit der Prüfer festgestellt hat, dass im Jahr 2007 umsatzsteuerpflichtige Erlöse in Höhe von 105.000 Euro auf ein nicht mit Umsatzsteuer belastetes Ertragskonto verbucht worden sind, hat das Finanzamt zutreffend die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze um 105.000 Euro erhöht. Ausweislich der Handakte lagen für diese Umsätze jeweils Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis aus dem Jahr 2007 vor (Bl. 31 d. HA C Solar GmbH). Soweit die Klägerin vorträgt, dass diese Vorgänge im Jahr 2008 der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, hat sie ihren Vortrag nicht im Ansatz konkretisiert. Sie hat auch nicht bestritten, dass Rechnungen im Jahr 2007 ausgestellt wurden.

Randnummer 49

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und Leistungen bei Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Wird das Entgelt vorher vereinnahmt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.

Randnummer 50

Soweit die Klägerin Rechnungen über insgesamt 105.000 Euro im Jahr 2007 ausgestellt hat, ist die Steuer damit im Jahr 2007 entstanden.

Randnummer 51

2.

Soweit das Finanzamt die steuerpflichtigen Umsätze um 123.831,39 Euro erhöhte, ging es ebenfalls zutreffend davon aus, dass diese Umsätze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG im Jahr 2007 der Besteuerung zu unterwerfen sind. Es handelt sich hier um die Rechnungen der C Solar an Herrn P3 vom 13.12.2007 (Bl. 88 d. HA C Solar) Warenwert 26.692,27 Euro zzgl. 5.071,53 Euro USt bzw. um folgende Rechnungen der C Solar an die C Finance:

Randnummer 52

Rechnung vom 8.11.2007, betreffend S., Warenwert 16.000 Euro zzgl. 3.040,00 Euro USt (Bl. 95 d. HA C Solar)

Rechnungen betreffend G. vom 13.12.2007, Warenwert 17.358,00 Euro zzgl. 3.298,02 Euro USt und Warenwert 13.693,98 Euro zzgl. 2.601,86 Euro (Bl. 103 ff. d. HA C Solar)

Rechnungen betreffend P4 vom 28.12.2007, Warenwert 14.363,40 Euro zzgl. 2.729,05 Euro USt und Warenwert 3.832,86 Euro zzgl. 728,24 Euro USt (Bl. 110 d. HA C Solar)

Rechnungen betreffend K2 vom 28.12.2007, Warenwert 20.791,28 Euro zzgl. 3.950,34 Euro USt und Warenwert 11.099,60 Euro zzgl. 2.108,92 Euro USt (Bl. 117 d. HA C Solar).

Randnummer 53

Ausweislich der jeweiligen Rechnungen der C Solar an die C Finance erfolgte die Lieferung jeweils mit Lieferschein im November/Dezember 2007.

Randnummer 54

Soweit die Klägerin offenbar der Ansicht ist, dass die Umsätze erst im Jahr 2008 zu erfassen sind, erschließt sich dies dem Senat nicht. Ausweislich der Ausführungen s.o. bestellt der Kunde bei der C Finance. Diese bestellt ihrerseits die Ware bei der C Solar GmbH. Sodann erfolgt in einem dritten Schritt eine Lieferung der Ware von der C Solar GmbH an die C Finance GmbH. Letztere liefert sodann an die Kunden. Insofern ist auch nach der Darstellung der Klägerin von einer Lieferung der C Solar GmbH an die C Finance GmbH auszugehen. Insofern hat die C Solar zutreffend Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis im Jahr 2007 an die C Finance ausgestellt.

Randnummer 55

Hierzu in Einklang ist bei der C Finance der jeweiligen Wareneinkauf mit korrespondierendem Vorsteuerabzug auch im Jahr 2007 zur Geltung/zum Abzug gekommen (vgl. Bl. 47 d. HA C Solar).

Randnummer 56

3. Soweit der geänderte Umsatzsteuerbescheid darauf beruht, dass Anzahlungen der Umsatzsteuer unterworfen wurden, ist der Bescheid ebenfalls rechtmäßig. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG der im Streitjahr geltende Fassung entsteht die Umsatzsteuer für Anzahlungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde, vorliegend daher im Streitjahr 2007. Nachdem die Klägerin dies im Erörterungstermin auch ausdrücklich nicht mehr bestritten hat, hat sie durch ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass ihre Klagebegehren sich nunmehr doch auch gegen die Erhöhung der Umsatzsteuer in Höhe von 2.952,92 Euro richtet. Allerdings hat sie ihr Anliegen nicht weiter begründet.

III.

Randnummer 57

Die Kosten des Verfahrens hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Klägerin zu tragen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 11 MwStSystRL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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