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Rechtsprechung · FG Nürnberg

FG Nürnberg, Beschluss vom 11.04.2024 – 6 K 873/22

Ablehnung eines kurzfristigen Antrags auf Gestattung der Teilnahme an Gerichtsverhandlung per Videokonferenz wegen fehlender Vorbereitungszeit des Gerichts
Spruchkörper
6. Senat
Normenkette
§ 91a FGO

Orientierungssatz

Von der Erstellung eines Orientierungssatzes wurde abgesehen.

Gründe

(…)

Randnummer 1

Es ergeht Beschluss:

1. " Der am Sitzungstag um 00.35 Uhr (6 K 860/22) sowie um 00.49 Uhr (6 K 873/22) gestellte Antrag auf Gestattung der Zulassung der Klägervertreterin per Videokonferenz teilzunehmen, wird abgelehnt.

Randnummer 2

2. Der Antrag auf Verschiebung des Termins wird abgelehnt.

Begründung:

Randnummer 3

Das Gericht nimmt zunächst Bezug auf den Beschluss vom Vortag, 10.04.2024 zum gleichen Thema und macht ihn zum Gegenstand der heutigen Entscheidung.

Randnummer 4

Insbesondere ist durch die Ausführungen der Klägervertreterin nicht die Postulationsfähigkeit belegt, die laut ärztlichem Attest nicht gegeben ist.

Randnummer 5

Angesichts der Kürze der Zeit, die auf die kurzfristigen Antragstellungen der Klägervertreterin zurückzuführen ist, kann eine technische Überprüfung der Voraussetzungen für eine Videozuschaltung nicht erfolgen. Diese wäre aber für eine Gestattung angesichts der Vorerfahrung nötig. Zudem ist das Gericht nicht in der Lage, innerhalb der verbleibenden Zeit von ca. 1h nach Kenntnisnahme des Antrages bis zur mündlichen Verhandlung die Einrichtung einer Videokonferenz zu ermöglichen. Voraussetzung einer Gestattung ist auch eine ausreichende Vorbereitungszeit für das Gericht.

Randnummer 6

Der Antrag auf Terminverschiebung ist abzuweisen, da die Klägervertreterin schon am 02.04.2024 ihre krankheitsbedingte Abwesenheit ankündigte und keinerlei Vorsorge traf. Die Einwendung, sie habe keinen ähnlich qualifizierten Terminvertreter finden können, ist in einer Gerichtsstadt wie Nürnberg unglaubwürdig." (…)

Zitierte Vorschriften

§ 91a FGO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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