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Rechtsprechung · FG Hamburg

FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2016 – 4 K 13/16

Marktordnungsrecht: Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe betreffend das Milchquotenjahr 2014/2015
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGHH:2016:0930.4K13.16.0A
Normenkette
Art. 55 EGV 1234/2007, Art. 65 EGV 1234/2007, Art. 66 EGV 1234/2007, Art. 78 EGV 1234/2007, Art. 79 EGV 1234/2007 ... mehr

Leitsatz

1. Überschussabgabe durfte noch nach Ablauf des letzten Milchquotenjahres 2014/2015 festgesetzt werden.

2. Erhebung einer Überschussabgabe bezüglich des Zwölfmonatszeitraumes 2014/2015 ist mit höherrangigem Recht vereinbar; die Erhebung der Abgabe verstößt weder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt nicht vor.

3. Ob bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 das Konzertierungsverfahren verletzt worden ist, kann dahinstehen; ein Milcherzeuger kann eine Verletzung dieser interinstitutionellen Vereinbarung nicht rügen.

Es wird auf die Parallelentscheidung 4 K 157/15 vom 30.09.2016 hingewiesen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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