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Rechtsprechung · FG Hamburg

FG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2017 – 3 V 12/17

Verfahrensrecht: Ergehen der Einspruchsentscheidung während des gerichtlichen AdV-Verfahrens
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGHH:2017:0220.3V12.17.0A

Leitsatz

Der nach finanzamtlicher Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) während des Einspruchsverfahrens beim Finanzgericht gestellte und noch nicht beschiedene Antrag auf AdV bleibt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und Klageerhebung zulässig, ohne dass ein neuer erfolgloser Antrag beim beklagten Finanzamt als gerichtliche Zugangsvoraussetzung gemäß § 69 Abs. 4 FGO erforderlich ist(Rn.2)

(Rn.3)

.

Gründe

Randnummer 1

Es wurde folgender Hinweis beschlossen:

Randnummer 2

Der nach finanzamtlicher Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) während des Einspruchsverfahrens beim Finanzgericht gestellte und noch nicht beschiedene Antrag auf AdV bleibt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und Klageerhebung zulässig, ohne dass ein neuer erfolgloser Antrag beim beklagten Finanzamt als gerichtliche Zugangsvoraussetzung gemäß § 69 Abs. 4 FGO erforderlich ist.

Randnummer 3

Dafür genügt die einmalige AdV-Ablehnung auch aus einem früheren Verfahrensstadium (vgl. Beschlüsse FG München vom 17.09.2015, 7 V 2071/15, Juris Rz. 6; FG Hamburg vom 18.10.2013, 2 V 110/13, Juris Rz. 20; BFH vom 03.05.2012 V S 13/12, BFH/NV 2012, 1485; vom 15.06.2005 IV S 3/05; Änderung der Rechtsprechung entgg. FG Hamburg, Beschlüsse vom 11.04.2003 III 124/03 u. a., Juris).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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