Rechtsprechung · FG Hamburg
FG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2014 – 3 K 176/14
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:FGHH:2014:1120.3K176.14.0A
- Normenkette
- § 76 Abs. 1 S. 2 FGO, EURL 16/2011, Art. 26 OECDMustAbk
Leitsatz
Solange oder soweit zur Aufklärung streitiger Auslands-Sachverhalte der Finanzgerichtsbarkeit eine Rechtshilfe-Rechtsgrundlage fehlt, trifft das Finanzamt im Rahmen von § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO grundsätzlich eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei gegebener europarechtlicher, multilateraler oder bilateraler Amtshilfe-Rechtgrundlage (vgl. Hardt in Wassermeyer InfAust-Abk Liechtenstein Vor Art. 1 Rz. 15; DBA Liechtenstein Art. 25 Rz. 3) (Rn.2)
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Gründe
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Im Übrigen werden die Beteiligten auf Folgendes hingewiesen:
Solange oder soweit zur Aufklärung streitiger Auslands-Sachverhalte der Finanzgerichtsbarkeit eine Rechtshilfe-Rechtsgrundlage fehlt, trifft das Finanzamt im Rahmen von § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO grundsätzlich eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei gegebener europarechtlicher, multilateraler oder bilateraler Amtshilfe-Rechtgrundlage (vgl. Hardt in Wassermeyer InfAust-Abk Liechtenstein Vor Art. 1 Rz. 15; DBA Liechtenstein Art. 25 Rz. 3).
Im Verhältnis zu Dänemark besteht jedoch die Besonderheit, dass neben der EU-Amtshilfe und der DBA-Amtshilfe auch eine Rechtshilfe nach Art. 29 Abs. 3 DBA möglich ist.
Zitierte Vorschriften
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