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Rechtsprechung · FG Berlin-Brandenburg

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2017 – 7 V 7346/16

Nicht ordnungsmäßige Schubladenkasse
Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGBEBB:2017:0213.7V7346.16.0A
Normenkette
§ 162 Abs. 2 AO, § 158 AO, § 146 AO, § 22 UStG, § 69 FGO ... mehr

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 13.2.2017 7 V 7345/16 (vollständig dokumentiert).

Tenor

Die Vollziehung der Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 2011 bis 2013 vom 04.08.2016 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer Entscheidung über den gegen die vorgenannten Bescheide anhängigen Einspruch oder dessen sonstiger Erledigung in der Weise ausgesetzt, dass für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung von um 14.657,64 € in 2011, von um 25.345,34 € in 2012 und von um 10.836,83 € in 2013 geminderten Gewerbeerträgen und Umsätzen auszugehen ist.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 67 % dem Antragsteller und zu 33 % dem Antragsgegner auferlegt.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner die erklärten Gewerbeerträge und Umsätze zu Recht um Hinzuschätzungen erhöht hat.

Randnummer 2

Wegen des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens nimmt das Gericht Bezug auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom heutigen Tag 7 V 7345/16.

Randnummer 3

Am 04.08.2016 erließ der Antragsgegner entsprechend den Prüfungsfeststellungen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung -AOgeänderte Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 2011 bis 2013, mit denen er die Gewerbesteuermessbeträge auf 1.799,- € für 2011, auf 2.320,- € für 2012 und auf 2.562,- € für 2013 sowie die Umsatzsteuer auf 58.245,49 € für 2011 (Nachzahlung: 9.814,83 €), auf 57.477,76 € für 2012 (Nachzahlung: 10.415,61 €) und auf 52.364,82 € für 2013 (Nachzahlung: 7.221,52 €) festsetzte.

Randnummer 4

Gegen diese Bescheide legte der Antragsteller am 17.08.2016 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 04.10.2016 ab, wogegen der Antragsteller Einwände erhob, die der Antragsgegner als Einspruch gegen die Ablehnungsverfügung auffasste. Diesen Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 15.11.2016 als unbegründet zurück. Der Einspruch in der Hauptsache ist nach wie vor anhängig.

Randnummer 5

Am 28.12.2016 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGOgestellt.

Randnummer 6

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung der Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 2011 bis 2013 vom 04.08.2016 entsprechend einer Gewerbesteuer in Höhe von 6.715,80 € für 2011, 7.863,80 € für 2012 und 9.171,70 € für 2013 sowie Umsatzsteuer in Höhe von 9.814,83,- € für 2011, 10.415,61 € für 2012 und 7.221,52 € für 2013 auszusetzen.

Randnummer 7

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Randnummer 8

Dem Gericht haben die Streitakte des Verfahrens 7 V 7345/16, ferner zur Steuer-Nr. … je ein Band Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer-, Betriebsprüfungs- und Bilanzakten sowie ein Band Arbeitsbogen, schließlich zur Steuer-Nr. … eine Betriebsprüfungsakte und ein Band Arbeitsbogen vorgelegen.

Gründe

Randnummer 9

Der Antragsteller hat auch die nachzuzahlenden Zinsbeträge in seinem Antrag genannt. Da die Zinsbescheide nach Aktenlage nicht angefochten wurden und von den Zinsbescheiden auch keine gesonderte Beschwer ausgeht, geht das Gericht davon aus, dass die diesbezüglichen Anträge nur eine Anregung an den Antragsgegner darstellen, bei einem Erfolg des Antrags entsprechend § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO die Vollziehung der Zinsbescheide auszusetzen.

Randnummer 10

Der Antrag ist teilweise begründet.

Randnummer 11

Das Gericht verweist auf seine Ausführungen im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom heutigen Tag 7 V 7345/16.

Randnummer 12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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