Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 11.03.2008 – C-89/07
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:154
Tenor
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG verstoßen, dass sie in ihren Rechtsvorschriften das Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit für den Zugang zur Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter französischer Flagge beibehalten hat.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. März 2008 – Kommission / Frankreich / (Rechtssache C-89/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung – Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats – Staatsangehörigkeitserfordernis“
1. Freizügigkeit – Ausnahmen – Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 39 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 11-12 und Tenor)
2. Freizügigkeit – Ausnahmen – Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung – Begriff (Art. 39 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 14, 18 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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