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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 08.10.2026 – C-872/24

Digi România SA gegen VK. Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Nr. 1 Buchst. e des Anhangs – Begriff ‚missbräuchliche Klausel‘ – Klausel, die darauf abzielt oder zur Folge hat, dass dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird – Art. 4 Abs. 2 – Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen – Verträge über die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden – Klausel, die dem Verbraucher eine Vertragsstrafe je Tag des Zahlungsverzugs auferlegt – Klausel, nach der der Verbraucher im Fall der Kündigung des Vertrags vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit aus einem von ihm zu vertretenden Grund dem Gewerbetreibenden den für die Restlaufzeit geschuldeten Betrag zu zahlen hat.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2026:843

Tenor

1. Art. 3 Abs. 3 und Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. b und c, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass

– eine Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste, die dem Verbraucher eine Vertragsstrafe wegen Zahlungsverzugs in bestimmter Höhe auferlegt, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, auch wenn die für diesen Wirtschaftszweig geltende nationale Regelung im Gegensatz zu der für andere Wirtschaftszweige geltenden Regelung keine Beschränkung der Höhe dieser Vertragsstrafe vorsieht;

– wenn das nationale Recht eine Vertragsklausel, die darauf abzielt oder zur Folge hat, dass dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird, ausdrücklich als missbräuchlich einstuft, Klauseln, die insbesondere im Hinblick auf ihre Wirkungen denen des nationalen Rechts inhaltlich gleichwertig sind, was in einer kontradiktorischen Erörterung zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher in der hierzu in den nationalen Verfahrensvorschriften vorgesehenen Form festzustellen ist, für missbräuchlich erklärt werden können, ohne dass eine weitere Prüfung anhand der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 genannten Kriterien vorgenommen wird;

– das nationale Gericht solche Klauseln unangewendet lassen muss, ohne den Betrag der in ihnen vorgesehenen Vertragsstrafe wegen Zahlungsverzugs herabsetzen zu können.

2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13

ist dahin auszulegen, dass

er der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nicht entgegensteht, die den Verbraucher verpflichtet, im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit Mindestvertragslaufzeit aus einem dem Verbraucher zuzurechnenden Grund, dem betreffenden Gewerbetreibenden eine Entschädigung in Höhe der verbleibenden Monatsraten zu zahlen, obwohl eine solche Entschädigung vom Gerichtshof für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem als „Dienstleistung gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie eingestuft worden ist.

3. Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie

ist dahin auszulegen,

dass er es erlaubt, eine Vertragsklausel für missbräuchlich zu erklären, die in einem für eine Mindestdauer von 24 Monaten geschlossenen Vertrag über elektronische Kommunikationsdienste enthalten ist und nach der der Verbraucher im Fall einer ihm zuzurechnenden vorzeitigen Beendigung des Vertrags verpflichtet ist, dem Gewerbetreibenden den für die Restlaufzeit geschuldeten Betrag, der unter Einbeziehung der dem Verbraucher für die erbrachten Dienstleistungen und gelieferten Waren gewährten Rabatte berechnet wird, als Ausgleich zu zahlen.

Gründe

Randnummer 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 56 AEUV, Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) und von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie, von Art. 20 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51), von Art. 101, 105 und 107 sowie Anhang VIII Teil A Nr. 3 Ziff. iv und Anhang IX Nr. 2.4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. 2018, L 321, S. 36).

Randnummer 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Digi România SA, einem Unternehmen rumänischen Rechts, und VK, einem Verbraucher (Rechtssache C-872/24), sowie der Investcapital Ltd, einem Unternehmen rumänischen Rechts, und PN, einem Verbraucher (Rechtssache C-909/24), wegen Forderungen, die von diesen Unternehmen auf der Grundlage von Klauseln in mit diesen Verbrauchern geschlossenen Verträgen über die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste erhoben werden.

Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht / Richtlinie 93/13

Randnummer 3

In den Erwägungsgründen 8 und 19 der Richtlinie 93/13 heißt es:

„In den beiden Programmen der Gemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher wird die Bedeutung des Verbraucherschutzes auf dem Gebiet missbräuchlicher Vertragsklauseln hervorgehoben. Dieser Schutz sollte durch Rechtsvorschriften gewährleistet werden, die gemeinschaftsweit harmonisiert sind oder unmittelbar auf dieser Ebene erlassen werden.

…

Für die Zwecke dieser Richtlinie dürfen Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrages oder das Preis-/Leistungsverhältnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung beschreiben, nicht als missbräuchlich beurteilt werden. Jedoch können der Hauptgegenstand des Vertrages und das Preis-/Leistungsverhältnis bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit anderer Klauseln berücksichtigt werden. …“

Randnummer 4

Gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie ist deren Zweck die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

Randnummer 5

Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

…

b) Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

c) Gewerbetreibender: eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.“

Randnummer 6

Art. 3 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

…

(3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

Randnummer 7

In Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

Randnummer 8

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

Randnummer 9

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

Randnummer 10

In Art. 8 der Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

Randnummer 11

Der Anhang („Klauseln gemäß Artikel 3 Absatz 3“) Nr. 1 Buchst. e der Richtlinie 93/13 nennt insbesondere Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass, „dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird“.

Richtlinie 2002/22

Randnummer 12

Der 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/22, die mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 gemäß Art. 125 der Richtlinie 2018/1972 aufgehoben wurde, lautete:

„…Verbrauchertransaktionen im Zusammenhang mit elektronischen Netzen und Diensten unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie den Anforderungen geltender gemeinschaftsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften für Verträge, insbesondere der Richtlinie [93/13] und der Richtlinie 97/7/EG des Rates und des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz [(ABl. 1997, L 144, S. 19)]. …“

Randnummer 13

In der ursprünglichen Fassung von Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22 hieß es:

„Die Absätze 2, 3 und 4 gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinien [97/7] und [93/13], und der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften.“

Richtlinie 2018/1972

Randnummer 14

Der 258. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/1972 lautet:

„…Verbrauchertransaktionen im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten unterliegen zusätzlich zu dieser Richtlinie den Anforderungen geltender unionsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften für Verträge, insbesondere der Richtlinie [93/13] und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64)]. …“

Mehrwertsteuerrichtlinie

Randnummer 15

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) bestimmt:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

…

c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;

…“

Rumänisches Recht

Randnummer 16

Art. 4 der Legea nr. 193/2000 privind clauzele abuzive din contractele încheiate între profesioniști și consumatori (Gesetz Nr. 193/2000 über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern) vom 6. November 2000 (wiederveröffentlicht im Monitorul Oficial al României , Teil I, Nr. 543 vom 3. August 2012), mit der die Richtlinie 93/13 in rumänisches Recht umgesetzt wurde, bestimmt:

„(1) Eine Vertragsklausel, die nicht unmittelbar mit dem Verbraucher ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Vertragsbestimmungen zum Nachteil des Verbrauchers entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

…

(4) Die im Anhang aufgeführte Liste, die Bestandteil dieses Gesetzes ist, enthält beispielhaft Klauseln, die als missbräuchlich anzusehen sind.“

Randnummer 17

Der Anhang dieses Gesetzes sieht in Abs. 1 Buchst. i vor:

„Als missbräuchliche Klauseln gelten Vertragsbestimmungen, die den Verbraucher, der seine Vertragspflichten nicht erfüllt, zur Zahlung einer Entschädigung verpflichten, deren Höhe im Missverhältnis zu dem Schaden steht, der dem Gewerbetreibenden entstanden ist.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen / Rechtssache C ‑ 872/24

Randnummer 18

Am 5. September 2013 schloss VK mit Digi România einen Vertrag über die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste im Bereich Mobilfunk und Internet, der durch eine Zusatzvereinbarung vom 27. Juni 2016 verlängert wurde. Da VK die geschuldeten monatlichen Raten nicht gezahlt hatte, berief sich Digi România auf die in diesem Vertrag enthaltene Klausel über die automatische Auflösung und machte gegen VK für den Zeitraum von 2019 bis 2022 eine Hauptforderung in Höhe von 807,25 rumänischen Lei (RON) (ca. 161,45 Euro) geltend, was den fälligen und unbezahlten Rechnungen entsprach, zuzüglich einer Vertragsstrafe wegen Verzugs in Höhe von 0,2 % der Hauptforderung für jeden Tag des Verzugs.

Randnummer 19

Digi România erhob bei der Judecătoria Arad (Gericht erster Instanz Arad, Rumänien) Klage gegen VK auf Zahlung des aufgrund der unbezahlten Rechnungen geschuldeten Betrags sowie auf eine Entschädigung in Höhe von 289,92 RON (ca. 57,98 Euro) für die Aktivierung des Dienstes und die Verwendung des unbegrenzten Abonnements „Optim“.

Randnummer 20

Mit Urteil vom 21. März 2024 wies die Judecătoria Arad (Gericht erster Instanz Arad) diese Klage teilweise ab. Sie erklärte die Vertragsklausel, die eine Vertragsstrafe wegen Verzugs in Höhe von 0,2 % der Hauptforderung für jeden Tag des Verzugs vorsah, für missbräuchlich, da sie dem Verbraucher im Fall der Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen eine Entschädigung in Höhe eines Betrags auferlege, der offensichtlich außer Verhältnis zu dem Schaden stehe, der dem Gewerbetreibenden entstanden sei. Auf ein Jahr berechnet belaufe sich der Satz der Vertragsstrafe wegen Verzugs auf 73 % der Hauptforderung, was erheblich über dem gesetzlichen Zinssatz liege, der auf den Referenzzinssatz der Banca Națională a României (Rumänische Nationalbank) zuzüglich vier Prozentpunkten festgesetzt worden sei.

Rechtssache C ‑ 909/24

Randnummer 21

Zwischen dem 23. November und dem 8. Dezember 2017 schloss PN mit der Orange România S.A. vier Verträge über die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste im Bereich Mobilfunk und Internet. Da PN die geschuldeten monatlichen Raten nicht zahlte, berief sich Orange România auf die in diesen Verträgen enthaltene Klausel über die automatische Auflösung und machte gegen PN einerseits eine Hauptforderung in Höhe von 272,62 RON (ca. 54,52 Euro) geltend, die den erbrachten und nicht gezahlten Dienstleistungen entsprach, zuzüglich einer Vertragsstrafe wegen Verzugs in Höhe von 0,5 % der Hauptforderung für jeden Tag des Verzugs, und andererseits einen Betrag in Höhe von 5 648,64 RON (ca. 1 129,72 Euro) als Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der in diesen Verträgen vorgesehenen Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.

Randnummer 22

Nachdem Orange România die Forderung gegen PN aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Verträgen am 30. März 2022 auf Investcapital übertragen hatte, erhob Investcapital bei der Judecătoria Arad (Gericht erster Instanz Arad) Klage gegen PN auf Zahlung der dieser Forderung entsprechenden Beträge zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung.

Randnummer 23

Mit Urteil vom 22. Februar 2024 erklärte die Judecătoria Arad (Gericht erster Instanz Arad) die Vertragsklausel, die eine Vertragsstrafe wegen Zahlungsverzugs in Höhe von 0,5 % der Hauptforderung für jeden Tag des Verzugs vorsah, aus denselben Gründen wie in ihrem Urteil vom 21. März 2024 (siehe Rn. 20 des vorliegenden Urteils) für missbräuchlich. Sie erklärte auch die Vertragsklausel für missbräuchlich, die es dem Gewerbetreibenden erlaubt, im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten aus einem vom Verbraucher zu vertretenden Grund Schadensersatz zu verlangen, da diese Klausel zum einen nicht unmittelbar mit dem Verbraucher ausgehandelt worden sei und zum anderen den Verbraucher zur Zahlung einer Entschädigung verpflichte, die höher sei als der dem Gewerbetreibenden durch diese Kündigung entstandene Schaden.

Randnummer 24

Das mit Berufungen von Investcapital und Digi România gegen die Urteile vom 22. Februar bzw. 21. März 2024 befasste Tribunalul Arad (Regionalgericht Arad, Rumänien), das vorlegende Gericht, hält es erstens für erforderlich, festzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Richtlinie 93/13 auf Klauseln in den Verträgen über die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, anwendbar ist, die eine Vertragsstrafe wegen Zahlungsverzugs vorsehen, da die für diesen Wirtschaftszweig geltenden nationalen Rechtsvorschriften, ebenso wie diejenigen, die allgemein die Verzugszinsen regeln, im Gegensatz zu den u. a. auf Bankdienstleistungen anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften keine Beschränkung hinsichtlich der vom Verbraucher zu entrichtenden Vertragsstrafe wegen Verzugs vorsehen. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass diese Klauseln anhand der Richtlinie 93/13 geprüft werden könnten, und fragt sich, ob diese es erlaube, die in diesen Klauseln vorgesehene Vertragsstrafe wegen Verzugs herabzusetzen.

Randnummer 25

Was zweitens die in den im Rahmen der Rechtssache C-909/24 geschlossenen Verträgen über die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste enthaltene Klausel betrifft, wonach der Verbraucher im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags aus einem ihm zuzurechnenden Grund verpflichtet ist, Schadensersatz in Höhe des Betrags zu zahlen, den er für die verbleibende Vertragslaufzeit hätte zahlen müssen, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob aus dem Umstand, dass der Gerichtshof einen solchen Betrag als Gegenleistung einer „Dienstleistung gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie eingestuft hat, folgt, dass die Vertragsklausel, die diesen Betrag vorsieht, als Klausel über den Hauptgegenstand des Vertrags im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 einzustufen ist. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass diese Frage zu bejahen sei und dass eine solche Klausel daher nach Art. 4 Abs. 2 nicht anhand der letztgenannten Richtlinie auf ihre Missbräuchlichkeit geprüft werden könne.

Randnummer 26

Unter diesen Umständen hat das Tribunalul Arad (Regionalgericht Arad) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in der Rechtssache C-872/24 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist der Umstand, dass eine nationale Regelung, die eine bestimmte Begrenzung der Verzugszinsen im Rahmen von Rechtsverhältnissen vorsieht, die nicht aus dem Betrieb eines Unternehmens herrühren, in Bezug auf Rechtsverhältnisse, die aus dem Betrieb eines Unternehmens herrühren, einen anderen Regelungsgehalt hat, so dass sie keine Begrenzung der jeweiligen, auf Rechtsverhältnisse zwischen einem Betreiber von elektronischen Kommunikationsdiensten (Mobilfunk und Internet) und einem Verbraucher anwendbare Vertragsstrafe festlegt, während sie eine solche Begrenzung für andere Verhältnisse, wie z. B. Banktätigkeiten, festlegt, als konstitutives Element des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 56 ff. AEUV anzusehen, wie dieses Recht im Sektor der elektronischen Kommunikation durch die Richtlinie 2002/22 und durch die Richtlinie 2018/1972 geregelt ist, oder kann vielmehr eine Begrenzung der jeweiligen Vertragsstrafe zugunsten der Verbraucher auf gerichtlichem Weg auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13, insbesondere Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie, erreicht werden, wonach eine Klausel als missbräuchlich angesehen werden kann, wenn sie dem Gewerbetreibenden das Recht einräumt, dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag aufzuerlegen?

2. Impliziert die Auslegung und Anwendung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie, im Rahmen der Prüfung der möglichen Missbräuchlichkeit einer Vertragsstrafenklausel, mit der die Höhe des Verzugszinses, den ein Verbraucher im Fall der Nichtzahlung bei Fälligkeit der Rechnungen für elektronische Kommunikationsdienste (Mobilfunk und Internet) zu zahlen hat, auf 0,2 % für jeden Tag des Verzugs festgelegt wird:

– die Pflicht des Gerichts, die Höhe des betreffenden Schadensersatzes heranzuziehen, der für ein Jahr zu einem jährlichen Zinssatz von 73 % berechnet wird, so dass die Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Vertragsstrafen ausschließlich durch einen Vergleich zwischen diesen Vertragsstrafen und der Höhe der gesetzlichen Zinsen erfolgen kann, die anwendbar wären, wenn die Parteien nicht selbst einen bestimmten Betrag des Verzugszinses festgelegt hätten,

oder

– ist das Gericht verpflichtet, auch den tatsächlichen Zeitraum zu berücksichtigen, für den die Vertragsstrafe von 0,2 % verlangt wird, d. h. die Anzahl der die Forderung betreffenden Tage, und bei seiner Beurteilung die tatsächliche Höhe des als Vertragsstrafe geforderten Betrags im Verhältnis zur Höhe der Hauptforderung zu berücksichtigen?

3. Verpflichten die Auslegung und Anwendung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie, das Gericht, neben den vom Verbraucher geschuldeten Beträgen im Rahmen der Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Vertragsstrafenklausel, die die Höhe des vom Verbraucher zu zahlenden Schadensersatzes wegen Verzugs für die nicht fristgerechte Zahlung von Rechnungen für elektronische Kommunikationsdienste (Mobiltelefonie und Internet) auf 0,2 % für jeden Tag des Verzugs festlegt, auch den möglichen Schaden des Gewerbetreibenden zu berücksichtigen, der seinerseits Rechtsverhältnisse eingegangen ist, in deren Rahmen er hinsichtlich der Höhe des Verzugszinses ähnliche Verpflichtungen hat, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt?

4. Kann ein konkret festgelegter Betrag einer Vertragsstrafe wegen Verzugs als missbräuchlich angesehen werden, wenn er den Betrag der von einem Verbraucher zu begleichenden Hauptschuld übersteigt?

Randnummer 27

In der Rechtssache C-909/24 hat das Tribunalul Arad (Regionalgericht Arad) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die mit den in der Rechtssache C-872/24 vorgelegten Fragen identisch sind, sowie die folgenden Fragen 5 bis 7:

5. Ist die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. November 2018, MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia (C-295/17, EU:C:2018:942), vorgenommene Einstufung des im Vorhinein festgelegten Betrags, den ein Wirtschaftsteilnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist durch seinen Kunden oder aus einem diesem zuzurechnenden Grund erhält und der dem Betrag entspricht, den dieser Wirtschaftsteilnehmer ohne diese Beendigung für die restliche Laufzeit erhalten hätte, dahin, dass dieser Betrag eine Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt, als autonom zu betrachten, so dass diese Einstufung nur für die Auslegung und Anwendung der Mehrwertsteuerrichtlinien von Bedeutung ist, oder kann sie auch bei der Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen berücksichtigt werden, um eine Klausel, in der solche Kosten festgelegt sind, aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, weil sie als Klausel eingestuft wird, die den Hauptgegenstand und die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betrifft, sofern diese Klausel als klar und verständlich abgefasst erachtet wird?

6. Für den Fall, dass die vorstehende Frage dahin beantwortet wird, dass die vom Gerichtshof in dem angeführten Urteil vorgenommene Auslegung autonom ist und daher ausschließlich im Bereich der Mehrwertsteuerrichtlinien Anwendung findet: Ist es nach der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 20 der Richtlinie 2002/22 bzw. mit den Art. 101, 105 und 107 der Richtlinie 2018/1972 und Anhang VIII Teil A Nr. 3 Ziff. iv und Anhang IX Nr. 2.4 dieser Richtlinie möglich, eine Vertragsklausel als missbräuchlich einzustufen – und wenn ja, in welchem Umfang –, die in einem Vertrag über elektronische Kommunikationsdienste (Mobiltelefonie und Internet), der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/22 oder der Richtlinie 2018/1972 fällt, enthalten ist und mit der ein Betrag festgelegt wird, den ein Wirtschaftsteilnehmer als Entschädigung vereinnahmen kann, wenn ein Vertrag mit einer Mindestbindungsfrist – deren Dauer mit der in Art. 105 der Richtlinie 2018/1972 festgelegten Höchstdauer von 24 Monaten in Einklang steht – von seinem Kunden oder aus einem diesem zuzurechnenden Grund vorzeitig beendet wird, und dieser Betrag demjenigen entspricht, den dieser Wirtschaftsteilnehmer ohne diese vorzeitige Beendigung für die restliche Laufzeit erhalten hätte:

– in Anbetracht der Höhe des Betrags und auf der Grundlage seiner Beurteilung als unverhältnismäßig zu dem vom Anbieter von Kommunikationsdiensten erlittenen Schaden bzw.

– auf der Grundlage der Feststellung des Vorliegens eines rechtlichen Ungleichgewichts zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien, das sich aus dem Umstand ergibt, dass eine solche Vertragsstrafe nur zulasten des Verbrauchers, nicht aber des Anbieters von Kommunikationsdiensten festgelegt ist, in einem Kontext, in dem derselbe Vertrag den Anbieter verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des Entgelts für den nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Dienst zu zahlen, wenn dieser nicht den festgelegten Qualitätskriterien entspricht?

7. Welche Bedeutung hat im Rahmen der Prüfung der vorstehenden Frage der Umstand, dass ein Verbraucher, der einen Vertrag über elektronische Kommunikationsdienste (Mobiltelefonie und Internet) für eine Mindestdauer von 24 Monaten abgeschlossen hat, bestimmte Angebote mit Werbecharakter in Anspruch genommen hat, die in Preisermäßigungen beim Kauf eines Geräts oder eines Dienstes bestehen, wenn sich aus dem im betreffenden Fall festgestellten Sachverhalt ergibt, dass der Wert der Rabatte in dem für die gesamte Vertragsdauer berechneten Vertragswert enthalten ist?

Randnummer 28

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2025 sind die Rechtssachen C-872/24 und C-909/24 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen / Zu den Fragen 1 bis 4

Randnummer 29

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seinen Fragen nicht angeführt hat und deren Berücksichtigung die Auslegung bestimmter in diesen Fragen erwähnter Vorschriften des Unionsrechts überflüssig machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1986, Tissier , 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli , C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 44).

Randnummer 30

Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht zu Recht der Ansicht, dass die streitigen Vertragsklauseln, die eine Vertragsstrafe wegen Zahlungsverzugs vorsehen, anhand von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13, insbesondere Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie, geprüft werden können, um festzustellen, ob sie darauf abzielen oder zur Folge haben, dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag aufzuerlegen und ob, wenn dies zu bejahen ist, dieser Betrag herabgesetzt werden kann. Diese Bestimmungen in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. b und c, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie, auf die das vorlegende Gericht in seinen Fragen 1 bis 4 keinen Bezug genommen hat, sind ausreichend, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ohne dass es einer Auslegung von Art. 56 AEUV bedarf.

Randnummer 31

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen 1 bis 4 im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 Abs. 3 und Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. b und c, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass eine Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste, die dem Verbraucher eine Vertragsstrafe wegen Zahlungsverzugs in bestimmter Höhe auferlegt, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, auch wenn die für diesen Wirtschaftszweig geltende nationale Regelung im Gegensatz zu der für andere Wirtschaftszweige geltenden Regelung keine Beschränkung der Höhe dieser Vertragsstrafe vorsieht. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, welche Kriterien bei der Beurteilung der etwaigen Unverhältnismäßigkeit der dem Verbraucher vertraglich auferlegten Vertragsstrafe zu berücksichtigen sind, und zum anderen, ob diese Richtlinie es dem nationalen Gericht erlaubt, diesen Betrag herabzusetzen.

Randnummer 32

Erstens handelt es sich bei der Richtlinie 93/13, wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, um eine allgemeine Richtlinie zum Schutz der Verbraucher. Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 im Licht ihres achten Erwägungsgrundes soll diese auf missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c dieser Richtlinie Anwendung finden, unabhängig vom betreffenden Wirtschaftszweig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2025, Arce , C-365/23, EU:C:2025:192, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 33

Folglich ist die Richtlinie 93/13 auf Verträge über elektronische Kommunikationsdienste wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen werden, anwendbar, ohne dass es von Bedeutung wäre, dass eine nationale Regelung speziell für diesen Wirtschaftszweig besteht, die keine Obergrenze für Vertragsstrafen vorsieht, die dem Verbraucher bei Zahlungsverzug auferlegt werden können. Daraus folgt, dass in solchen Verträgen enthaltene Klauseln insbesondere nach Art. 3 dieser Richtlinie und Nr. 1 Buchst. e ihres Anhangs auf ihre Missbräuchlichkeit geprüft werden können.

Randnummer 34

Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen sowohl durch Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22 im Licht ihres 30. Erwägungsgrundes als auch durch den 258. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/1972 bestätigt, aus denen sich ausdrücklich ergibt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 für Verbrauchertransaktionen im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten gelten.

Randnummer 35

Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

Randnummer 36

Wie es in Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie heißt, enthält deren Anhang eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Vertragsklauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können, darunter sind in Nr. 1 Buchst. e dieses Anhangs Klauseln genannt, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird.

Randnummer 37

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Höhe eines solchen Entschädigungsbetrags in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Pflichtverletzung des Verbrauchers stehen muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2019, Topaz , C-211/17, EU:C:2019:906, Rn. 58 und 59).

Randnummer 38

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Verzugszinssatz, der in einer Klausel festgelegt ist, die eine Vertragsstrafe wegen Zahlungsverzugs vorsieht, geeignet ist, die Erreichung der mit ihm verfolgten Zwecke zu gewährleisten, ohne über das hierfür Erforderliche hinauszugehen, hat das zuständige Gericht außerdem u. a. die Bestimmungen des nationalen Rechts zu berücksichtigen, die anwendbar sind, wenn die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, und insbesondere den vertraglich festgelegten Verzugszinssatz mit dem gesetzlichen Zinssatz zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz , C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 74).

Randnummer 39

Insoweit ist hinzuzufügen, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 93/13 – der es ihnen erlaubt, auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, um ein höheres Schutzniveau für den Verbraucher zu gewährleisten – eine nationale Liste von Klauseln aufstellen können, die als missbräuchlich einzustufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln] , C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 39, 40 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 40

Wenn die Mitgliedstaaten somit den in Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 und im Anhang dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz erweitern, indem sie die in Nr. 1 dieses Anhangs aufgeführten Standardklauseln allgemein für missbräuchlich erklären, ist eine weitere Prüfung der streitigen Vertragsklausel anhand der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 genannten Kriterien nicht erforderlich, sofern eine solche Klausel insbesondere mit Blick auf ihre Wirkungen der in der nationalen Liste aufgeführten Klausel inhaltlich gleichwertig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln] , C-139/22, EU:C:2023:692, Rn. 42 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 41

Wie der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, soll mit Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 193/2000 und dessen Anhang eine nationale Liste von Klauseln aufgestellt werden, die als missbräuchlich anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Matei , C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 61). Zu den in diesem Anhang aufgeführten Standardklauseln gehört nach Abs. 1 Buchst. i diejenige, die dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag auferlegt.

Randnummer 42

Daher erfordern nach der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung Vertragsklauseln, die dem Verbraucher, der seine in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verpflichtungen nicht erfüllt, Verzugszinsen auferlegen, keine weitere Prüfung anhand der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 genannten Kriterien, sofern diese Klauseln unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf ihre Wirkungen, der in Abs. 1 Buchst. i des Anhangs des Gesetzes Nr. 193/2000 genannten Klausel inhaltlich gleichwertig sind. Insoweit muss der betreffende Gewerbetreibende die Möglichkeit haben, diese Gleichstellung vor dem zuständigen Gericht im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens in der insoweit in den nationalen Verfahrensvorschriften vorgesehenen Form anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2024, Getin Noble Bank u. a. [Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln von Amts wegen] , C-531/22, EU:C:2024:58, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 43

Was als Zweites die Frage betrifft, ob ein Gericht eines Mitgliedstaats, wenn es die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, mit der Vertragsstrafen wegen Zahlungsverzugs verhängt werden, feststellt, deren Betrag jedoch nicht begrenzt, diesen Betrag auf der Grundlage der Richtlinie 93/13 herabsetzen kann, ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, unter den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen für den Verbraucher unverbindlich sind. Der zweite Halbsatz dieser Bestimmung stellt klar, dass ein solcher Vertrag für die Parteien „auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann“.

Randnummer 44

Der Gerichtshof hat aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 abgeleitet, dass die nationalen Gerichte missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären haben, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht, aber nicht den Inhalt dieser Klausel abändern dürfen. Der Vertrag muss – abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt – grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2024, Investcapital , C-658/23, EU:C:2024:716, Rn. 52, 48 und 56).

Randnummer 45

Für diese Auslegung sprechen auch der Regelungszweck und die Systematik der Richtlinie 93/13. Aufgrund der Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, „damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“ (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2024, Investcapital , C-658/23, EU:C:2024:716, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 46

Stünde es dem nationalen Gericht frei, den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln in solchen Verträgen abzuändern, könnte eine derartige Befugnis die Verwirklichung des langfristigen Ziels gefährden, das mit Art. 7 der Richtlinie verfolgt wird, weil sie den Abschreckungseffekt abschwächen würde, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito , C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 47

Daraus folgt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass er es einem nationalen Gericht, wenn es die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die eine Vertragsstrafe wegen Zahlungsverzugs vorsieht, festgestellt hat, nicht erlaubt, die dem Verbraucher in dieser Klausel auferlegte Vertragsstrafe lediglich herabzusetzen, selbst wenn dies nach dem nationalen Recht zulässig ist, sondern es verpflichtet, die Klausel gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito , C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 3. September 2024, Investcapital , C-658/23, EU:C:2024:716, Rn. 58).

Randnummer 48

Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 4 zu antworten, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 und Nr. 1 Buchst. e ihres Anhangs in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. b und c, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen sind, dass

– eine Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste, die dem Verbraucher eine Vertragsstrafe wegen Zahlungsverzugs in bestimmter Höhe auferlegt, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, auch wenn die für diesen Wirtschaftszweig geltende nationale Regelung im Gegensatz zu der für andere Wirtschaftszweige geltenden Regelung keine Beschränkung der Höhe dieser Vertragsstrafe vorsieht;

– wenn das nationale Recht eine Vertragsklausel, die darauf abzielt oder zur Folge hat, dass dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird, ausdrücklich als missbräuchlich einstuft, Klauseln, die insbesondere mit Blick auf ihre Wirkungen den im nationalen Recht genannten inhaltlich gleichwertig sind ‑ was in einer kontradiktorischen Erörterung zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher in der hierzu in den nationalen Verfahrensvorschriften vorgesehenen Form festzustellen ist ‑, für missbräuchlich erklärt werden können, ohne dass eine weitere Prüfung anhand der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Kriterien vorgenommen wird;

– das nationale Gericht solche Klauseln unangewendet lassen muss, ohne den Betrag der in ihnen vorgesehenen Vertragsstrafe wegen Zahlungsverzugs herabsetzen zu können.

Zur fünften Frage

Randnummer 49

Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel entgegensteht, die den Verbraucher im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit Mindestvertragslaufzeit aus einem dem Verbraucher zuzurechnenden Grund verpflichtet, dem betreffenden Gewerbetreibenden eine Entschädigung in Höhe der verbleibenden Monatsraten zu zahlen, obwohl eine solche Entschädigung vom Gerichtshof für die Zwecke der Anwendung der Mehrwertsteuerrichtlinie als „Dienstleistung gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie eingestuft worden ist.

Randnummer 50

Nach Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit dem 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln insbesondere nicht den Hauptgegenstand des Vertrags, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

Randnummer 51

Diese Bestimmung begründet somit eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln und ist als solche daher eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung – Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 30).

Randnummer 52

Unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sind diejenigen Klauseln zu fassen, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und diesen als solche charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fallen (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung – Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 53

Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die in der Rechtssache C-909/24 in Rede stehende Vertragsklausel nicht die Hauptleistungen des Vertrags, nämlich die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste und den Preis, den der Verbraucher als Gegenleistung dafür zu zahlen hat, festlegt, sondern darauf abzielt, das Verhalten des Verbrauchers im Fall der Kündigung des Vertrags aus einem dem Verbraucher zuzurechnenden Grund vor Ablauf der vorgesehenen Mindestvertragslaufzeit zu ahnden. Unter diesen Umständen fällt diese Klausel vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen nicht in die Kategorie der Klauseln, die sich auf den „Hauptgegenstand des Vertrags“ beziehen, da sie darauf abzielt, die Verletzung einer Vertragspflicht zu sanktionieren und nicht deren Inhalt zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Vicente [Verfahren zur Vollstreckung von Anwaltshonoraren] , C-335/21, EU:C:2022:720, Rn. 78 und 79).

Randnummer 54

Die Missbräuchlichkeit dieser Klausel kann daher anhand der Richtlinie 93/13 beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist der Umstand unerheblich, dass der Gerichtshof im Urteil vom 22. November 2018, MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia (C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 57) den im Vorhinein festgelegten Betrag, den ein Verbraucher einem Wirtschaftsteilnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist aus einem dem Verbraucher zuzurechnenden Grund zahlen muss, im Kontext der Mehrwertsteuerrichtlinie als „Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie eingestuft hat.

Randnummer 55

Diese Schlussfolgerung wird durch die unterschiedlichen Ziele bestätigt, die mit der Richtlinie 93/13 und der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgt werden. Ziel der Richtlinie 93/13 ist es nämlich, das öffentliche Interesse am Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Verträgen, die sie mit Gewerbetreibenden schließen, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés , C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 75), während mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ein Mehrwertsteuersystem geschaffen werden soll, durch das die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht und der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht behindert werden (Urteil vom 1. August 2025, Galerie Karsten Greve , C-433/24, EU:C:2025:600, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 56

In Anbetracht dessen, dass die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen des rumänischen Rechts im Einklang mit dem in der vorstehenden Randnummer genannten Ziel der Richtlinie 93/13 ausdrücklich jede Klausel als missbräuchlich einstufen, die den Verbraucher, der seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen, die außer Verhältnis zu dem Schaden steht, der dem Gewerbetreibenden entstanden ist, würden diese Bestimmungen weitgehend ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn die zuständigen Gerichte auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 von vornherein daran gehindert wären, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wie der in der Rechtssache C-909/24 in Rede stehenden zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Matei , C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 60 und 61).

Randnummer 57

Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nicht entgegensteht, die den Verbraucher im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit Mindestvertragslaufzeit aus einem dem Verbraucher zuzurechnenden Grund verpflichtet, dem betreffenden Gewerbetreibenden eine Entschädigung in Höhe der verbleibenden Monatsraten zu zahlen, obwohl eine solche Entschädigung vom Gerichtshof für die Zwecke der Anwendung der Mehrwertsteuerrichtlinie als „Dienstleistung gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie eingestuft worden ist.

Zur sechsten und zur siebten Frage

Randnummer 58

Wie in Rn. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann der Gerichtshof im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten und dem Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seinen Fragen nicht angeführt hat und deren Berücksichtigung die Auslegung bestimmter in diesen Fragen erwähnter Vorschriften des Unionsrechts überflüssig machen kann.

Randnummer 59

Dies ist hier der Fall, da die Berücksichtigung von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie 93/13, die in der sechsten Frage nicht erwähnt ist, die Auslegung der Art. 101, 105 und 107 sowie von Anhang VIII Teil A Nr. 3 Ziff. iv und Anhang IX Nr. 2.4 der Richtlinie 2018/1972, die in dieser Frage genannt sind, überflüssig macht, um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben.

Randnummer 60

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner sechsten und seiner siebten Frage, die zusammen geprüft werden können, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er es erlaubt, eine Vertragsklausel für missbräuchlich zu erklären, die in einem für eine Mindestdauer von 24 Monaten geschlossenen Vertrag über elektronische Kommunikationsdienste enthalten ist und nach der der Verbraucher im Fall einer ihm zuzurechnenden vorzeitigen Beendigung des Vertrags verpflichtet ist, dem Gewerbetreibenden den für die Restlaufzeit geschuldeten Betrag, der unter Einbeziehung der dem Verbraucher für die erbrachten Dienstleistungen und gelieferten Waren gewährten Rabatte berechnet wird, als Ausgleich zu zahlen.

Randnummer 61

Wie in den Rn. 37 bis 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergibt sich zwar aus Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e ihres Anhangs, dass die Vertragsklausel, nach der ein Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, dem Gewerbetreibenden einen unverhältnismäßig hohen Entschädigungsbetrag zu zahlen hat, in einer als Hinweis dienenden und nicht erschöpfenden Liste von Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können, aufgeführt ist, während Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 193/2000 und Abs. 1 Buchst. i des Anhangs dieses Gesetzes, um Verbrauchern einen höheren Schutz zu gewähren, vorsieht, dass eine solche Klausel als missbräuchlich einzustufen ist, ohne dass eine weitere Prüfung nach den in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Kriterien erforderlich wäre.

Randnummer 62

Wie das vorlegende Gericht ausdrücklich angibt, ist die Missbräuchlichkeit der in der Rechtssache C-909/24 in Rede stehenden Vertragsklausel daher anhand der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 genannten Regel zu beurteilen, und zwar unter den in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen.

Randnummer 63

Nach alledem ist auf die sechste und die siebte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er es erlaubt, eine Vertragsklausel für missbräuchlich zu erklären, die in einem für eine Mindestdauer von 24 Monaten geschlossenen Vertrag über elektronische Kommunikationsdienste enthalten ist und nach der der Verbraucher im Fall einer ihm zuzurechnenden vorzeitigen Beendigung des Vertrags verpflichtet ist, dem Gewerbetreibenden den für die Restlaufzeit geschuldeten Betrag, der unter Einbeziehung der dem Verbraucher für die erbrachten Dienstleistungen und gelieferten Waren gewährten Rabatte berechnet wird, als Ausgleich zu zahlen.

Kosten

Randnummer 64

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 Klausel-RL, Art. 4 Klausel-RL, Art. 6 Klausel-RL, Art. 105 RL (EU) 2018/1972, Art. 7 Klausel-RL, Art. 8 Klausel-RL, Art. 2 MwStSystRL, Art. 101 RL (EU) 2018/1972, Art. 107 RL (EU) 2018/1972, Art. 125 RL (EU) 2018/1972

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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