Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 15.10.2026 – C-842/24
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2026:868
Tenor
1. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/397 des Rates vom 5. März 2021 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
die Zurverfügungstellung von Geldern an eine nicht in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte öffentliche Einrichtung in Vollstreckung eines Schiedsspruchs eine mittelbare Zurverfügungstellung von Geldern an in Anhang I aufgeführte Personen, Einrichtungen oder Organisationen darstellen kann, wenn diese, ohne eine Kontroll- oder Weisungsbefugnis in Bezug auf diese Einrichtung auszuüben, eine solche Befugnis beanspruchen, ebenso wie die rechtmäßige Regierung der Republik Jemen, sofern sie in der Lage sind, sich diese Gelder tatsächlich zu beschaffen.
2. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 in der durch die Durchführungsverordnung 2021/397 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
das Verbot, natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, mittelbar Gelder zur Verfügung zu stellen, Anwendung findet, wenn auf der Grundlage objektiver tatsächlicher Anhaltspunkte festgestellt werden kann, dass diesen Personen, Einrichtungen oder Organisationen ganz oder teilweise Gelder zugutekommen können, die für eine nicht in diesem Anhang I aufgeführte Organisation bestimmt sind, sofern die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung dieses Risikos hinreichend hoch ist, um dieses Verbot unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, einschließlich relevanter Faktoren, die den Handlungen dieser Personen, Einrichtungen oder Organisationen entgegenwirken können, zu rechtfertigen.
3. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 in der durch die Durchführungsverordnung 2021/397 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
bei den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen nicht zu vermuten ist, dass sie eine öffentliche Einrichtung, der in Vollstreckung eines Schiedsspruchs Gelder zur Verfügung gestellt wurden, kontrollieren, wenn diese Personen, Einrichtungen oder Organisationen, ohne eine Befugnis zur Kontrolle oder Weisung in Bezug auf diese öffentliche Einrichtung auszuüben, in gleicher Weise wie die rechtmäßige Regierung der Republik Jemen eine solche Kontrolle über diese Einrichtung beanspruchen. Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, auf der Grundlage eines Bündels hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien zu beurteilen, ob das Risiko besteht, dass diese Gelder den genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen zugutekommen. In diesem Rahmen kann das Nichvorhandensein einer Zusammenarbeit der rechtmäßigen Regierung der Republik Jemen mit diesen Personen, Einrichtungen oder Organisationen nicht genügen, um ein solches Risiko auszuschließen; vielmehr müssen diese Regierung und die betreffende öffentliche Einrichtung nachweisen, dass sie konkrete Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind, die Verwirklichung dieses Risikos wirksam zu verhindern.
Gründe
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. 2014, L 365, S. 60) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/397 des Rates vom 5. März 2021 (ABl. 2021, L 77 I, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1352/2014).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der DNO Yemen AS (im Folgenden: DNO) auf der einen Seite und der Petrolin Trading Limited (im Folgenden: Petrolin), der Moe Oil & Gas Yemen Limited (im Folgenden: Moe), The Ministry of Oil and Minerals (of the Republic of Yemen) (Ministerium für Erdöl und Bergbau [der Republik Jemen]) (im Folgenden: Ministerium für Erdöl und Bergbau), der Yemen Oil & Gas Corporation/The Yemen Company (im Folgenden: YOGC) sowie der Dove Energy Limited (im Folgenden: Dove) auf der anderen Seite über die Gültigkeit eines Schiedsspruchs, mit dem DNO, Petrolin und Moe zur Zahlung von Schadensersatz an das Ministerium für Erdöl und Bergbau und YOGC verurteilt wurden.
Rechtlicher Rahmen / Völkerrecht / Resolution 2140 (2014)
Am 26. Februar 2014 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) auf der Grundlage von Kapitel VII der am 26. Juni 1945 in San Francisco unterzeichneten Charta der Vereinten Nationen die Resolution 2140 (2014).
In dieser Resolution heißt es:
„ Der Sicherheitsrat,
…
in Bekräftigung seines nachdrücklichen Bekenntnisses zur Einheit, Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Jemens,
…
mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die anhaltenden Probleme im politischen, Sicherheits‑, wirtschaftlichen und humanitären Bereich in Jemen, einschließlich der anhaltenden Gewalt,
…
feststellend , dass Jemen vor enormen wirtschaftlichen, Sicherheits- und sozialen Herausforderungen steht, durch die für viele Jemeniten ein akuter Bedarf an humanitärer Hilfe entstanden ist, bekräftigend , dass er die … Regierung [der Republik Jemen] dabei unterstützt, die Sicherheit zu gewährleisten, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung zu fördern und politische, wirtschaftliche und sicherheitsbezogene Reformen voranzutreiben, und unter Begrüßung der Arbeit des Exekutivbüros für die Rahmenvereinbarung über gegenseitige Rechenschaft, der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds [(IWF)] zur Unterstützung der Regierung Jemens bei der Wirtschaftsreform,
…
feststellend , dass die Situation in Jemen eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstellt,
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
…
11. beschließt , dass alle Mitgliedstaaten für einen Anfangszeitraum von einem Jahr ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution alle sich in ihrem Hoheitsgebiet befindenden Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der von dem [Sanktionsausschuss] nach Ziffer 19 benannten Personen oder Einrichtungen oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder von in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befindlichen Einrichtungen stehen, unverzüglich einfrieren, und beschließt ferner , dass alle Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Staatsangehörigen oder Personen oder Einrichtungen innerhalb ihres Hoheitsgebiets für die von dem Ausschuss benannten Personen oder Einrichtungen oder zu ihren Gunsten keine Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung stellen;
…
17. beschließt , dass die Bestimmungen [von] Ziffe[r] 11 … auf die von dem [Sanktionsausschuss] benannten Personen oder Einrichtungen Anwendung finden, die nach seiner Feststellung Handlungen begangen oder unterstützt haben, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen;
…
19. beschließt , … einen aus allen Ratsmitgliedern bestehenden [Sanktionsausschuss] einzusetzen, der die folgenden Aufgaben wahrnehmen wird:
…
c) Personen und Einrichtungen zu benennen, die den in … Ziffe[r] 11 … verhängten Maßnahmen unterliegen;
…“
Resolution 2216 (2015)
Am 14. April 2015 verabschiedete der Sicherheitsrat im Anschluss an die Resolution 2140 (2014) und die nachfolgenden Resolutionen die Resolution 2216 (2015).
In dieser Resolution heißt es:
„ Der Sicherheitsrat,
…
Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Ständigen Vertreters Jemens bei den Vereinten Nationen vom 24. März 2015 zur Übermittlung eines Schreibens des Präsidenten Jemens, in dem er den Präsidenten des Sicherheitsrats darüber unterrichtete, dass er den Kooperationsrat der Arabischen Golfstaaten und die Liga der arabischen Staaten ersucht hat, sofort und mit allen erforderlichen Mitteln und Maßnahmen, einschließlich der militärischen Intervention, Unterstützung zu leisten, um Jemen und das jemenitische Volk vor der anhaltenden Aggression durch die Huthis zu schützen, …
…
in Bekräftigung seiner Unterstützung für die Legitimität des Präsidenten Jemens, Abd Rabbuh Mansur Hadi, und alle Parteien und Mitgliedstaaten erneut auffordernd , alle Handlungen zu unterlassen, die die Einheit, Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Jemens sowie die Legitimität des Präsidenten Jemens untergraben,
…
unter entschiedenster Verurteilung der anhaltenden einseitigen Aktionen der Huthis und ihrer Nichtumsetzung der in Resolution 2201 (2015) enthaltenen Forderungen, sofort und bedingungslos ihre Kräfte aus den Regierungsinstitutionen, einschließlich in der Hauptstadt Sanaa, zurückzuziehen, die Sicherheitslage in der Hauptstadt und in den anderen Provinzen zu normalisieren, ihre Kontrolle über Regierungs- und Sicherheitsinstitutionen aufzugeben und alle unter Hausarrest gestellten oder willkürlich inhaftierten Personen unter Wahrung ihrer Sicherheit freizulassen, und mit der erneuten Aufforderung an alle nichtstaatlichen Akteure, sich aus den Regierungsinstitutionen in ganz Jemen zurückzuziehen und jeden Versuch, die Kontrolle über solche Institutionen zu übernehmen, zu unterlassen,
jeden Versuch der Huthis missbilligend , Maßnahmen zu ergreifen, zu denen ausschließlich die rechtmäßige Regierung Jemens befugt ist, und darauf hinweisend , dass derartige Maßnahmen nicht hinnehmbar sind,
…
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
1. verlangt , dass alle jemenitischen Parteien, insbesondere die Huthis, die Resolution 2201 (2015) vollständig durchführen und weitere einseitige Maßnahmen, die den politischen Übergang in Jemen untergraben könnten, unterlassen, und verlangt ferner , dass die Huthis sofort und bedingungslos
a) den Einsatz von Gewalt beenden;
b) ihre Kräfte aus allen Gebieten abziehen, die sie eingenommen haben, einschließlich der Hauptstadt Sanaa;
…
d) alle Handlungen einstellen, zu denen ausschließlich die rechtmäßige Regierung Jemens befugt ist;
…
3. beschließt , dass die in Anlage I dieser Resolution aufgeführten Personen den mit … Ziffe[r] 11 … der Resolution 2140 (2014) verhängten Maßnahmen unterliegen;
…“
Unionsrecht / Beschluss 2014/932
In den Erwägungsgründen 1, 2 und 4 des Beschlusses 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. 2014, L 365, S. 147) in der durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/398 des Rates vom 5. März 2021 (ABl. 2021, L 77 I, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss 2014/932) heißt es:
„(1) Am 26. Februar 2014 verabschiedete der [Sicherheitsrat] … die Resolution 2140 (2014), in der das entschlossene Eintreten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die Einheit, Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Jemens bekräftigt wurde.
(2) Gemäß der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sollen … Gelder und Vermögenswerte von Personen oder Einrichtungen eingefroren werden, die vom [Sanktionsausschuss] zu benennen sind.
…
(4) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der [Europäischen] Union erforderlich[.]“
Art. 2b Abs. 1 und 2 dieses Beschlusses sieht vor:
„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der von dem [Sanktionsausschuss] benannten Personen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen …
…
oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, werden eingefroren.
Die Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
(2) Den im Anhang aufgeführten Personen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“
In Art. 3 des Beschlusses heißt es:
„Der Rat [der Europäischen Union] erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates oder des [Sanktionsausschusses].“
Der Anhang des Beschlusses 2014/932 enthält die Liste der u. a. in Art. 2b Abs. 1 und 2 dieses Beschlusses genannten Personen und Einrichtungen, gegen die sich die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß der Resolution 2140 (2014) und den nachfolgenden Resolutionen gefassten Beschlüsse richten. Auf dieser Liste stehen Personen, die der Huthi-Bewegung angehören oder mit ihr verbunden sind.
Verordnung Nr. 1352/2014
In den Erwägungsgründen 1, 3 und 5 der Verordnung Nr. 1352/2014 heißt es:
„(1) Im Einklang mit der Resolution 2140 (2014) des [Sicherheitsrates] vom 26. Februar 2014 sieht der [Beschluss 2014/932] für bestimmte von dem [Sanktionsausschuss] zu benennende Personen … das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor.
…
(3) Einige im Beschlusse [2014/932] vorgesehene Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und daher bedarf es für ihre Umsetzung – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten – Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.
…
(5) In Anbetracht der von der Situation in Jemen ausgehenden spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses [2014/932] sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.“
In Art. 1 der Verordnung heißt es:
„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
…
e) ‚Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen‘ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
f) ‚Einfrieren von Geldern‘ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
g) ‚Gelder‘ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art …
…“
Art. 2 der Verordnung bestimmt:
„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:
„Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die nach Feststellungen des Sanktionsausschusses an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen gefährden …“
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:
„Benennt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der [Sanktionsausschuss] eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation … und übermittelt eine Begründung für die Benennung, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I auf. …“
Anhang I der Verordnung Nr. 1352/2014 enthält die Liste der in Art. 2 dieser Verordnung genannten Personen, Einrichtungen und Organisationen. Diese Liste übernimmt für die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen die in Rn. 10 des vorliegenden Urteils genannte Liste im Anhang des Beschlusses 2014/932.
Sanktionsleitlinien
Am 8. Dezember 2003 nahm der Rat die „Leitlinien zur Umsetzung und Evaluierung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der [Europäischen Union“ (im Folgenden: Sanktionsleitlinien) an, die später am 4. Mai 2018 aktualisiert wurden.
In Nr. 55b dieser Leitlinien heißt es:
„Ob eine juristische Person oder eine Organisation von einer anderen Person oder Organisation allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Anteilseigner oder einem Dritten kontrolliert wird, ist unter anderem anhand folgender Kriterien zu klären:
…
d) sie hat das Recht, auf die juristische Person oder die Organisation aufgrund eines mit ihr geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer in ihrer Gründungsurkunde oder Satzung niedergelegten Bestimmung einen beherrschenden Einfluss auszuüben, sofern das Recht, dem die juristische Person oder die Organisation unterliegt, es zulässt, dass sie solchen Verträgen oder Bestimmungen unterworfen wird;
e) sie hat die Befugnis, von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Buchstaben d Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben;
f) sie hat das Recht, die Gesamtheit oder einen Teil der Vermögenswerte der juristischen Person oder der Organisation zu verwenden;
…“
Nr. 55d der genannten Leitlinien bestimmt:
„Wurde die Eigentümerschaft oder Kontrolle anhand der vorgenannten Kriterien nachgewiesen, so gilt die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für nicht benannte juristische Personen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Organisation stehen, im Grundsatz als indirekte Bereitstellung, sofern nicht im Einzelfall nach vernünftigem Ermessen mittels eines risikobasierten Ansatzes und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, einschließlich nachstehender Kriterien, festgestellt werden kann, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht von der benannten Person oder Organisation verwendet werden oder ihr zugutekommen.
Zu berücksichtigen sind unter anderem folgende Kriterien:
…
c) die Eigenschaften der bereitgestellten Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich ihrer möglichen praktischen Verwendung durch eine benannte Organisation und der Unkompliziertheit eines Transfers an eine benannte Organisation;
…“
In Nr. 55e dieser Leitlinien heißt es:
„Zu beachten ist, dass die indirekte Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für benannte Personen oder Organisationen auch deren Bereitstellung für Personen oder Organisationen, die nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von benannten Organisationen stehen, umfassen kann.“
Französisches Recht
Art. 1518 des Code de procédure civile (Zivilprozessgesetzbuch) bestimmt:
„Ein in Frankreich auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ergangener Schiedsspruch kann nur mit einer Aufhebungsklage angefochten werden.“
Art. 1520 des Code de procédure civile sieht vor:
„Eine Aufhebungsklage kann nur erhoben werden, wenn:
…
5. die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der internationalen öffentlichen Ordnung widerspricht.“
In Art. 1527 des Code de procédure civile heißt es:
„…
Durch die Abweisung … der Aufhebungsklage wird der Schiedsspruch oder werden diejenigen seiner Bestimmungen, die vom Gericht nicht aufgehoben wurden, vollstreckbar.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
In den Jahren 2014 und 2015 übernahm die Huthi-Bewegung die Kontrolle über die Hauptstadt Jemens, Sanaa, und versuchte, die rechtmäßige Regierung der Republik Jemen einseitig durch eine von dieser Bewegung beherrschte unrechtmäßige Regierung zu ersetzen, was zum Eingreifen einer internationalen Koalition zur Unterstützung der rechtmäßigen Regierung führte, die ihren vorläufigen Sitz nunmehr in Aden (Jemen) hat.
Angesichts dieser Situation verabschiedete der Sicherheitsrat die in Rn. 3 des vorliegenden Urteils genannte Resolution 2140 (2014), mit der er insbesondere das Einfrieren der Vermögenswerte von Personen und Einrichtungen beschloss, die Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen. Im Anschluss an diese Resolution erließ der Rat den Beschluss 2014/932 und die Verordnung Nr. 1352/2014, die in den Rn. 7 bzw. 11 des vorliegenden Urteils genannt sind. Wie aus obigen Rn. 10 und 16 hervorgeht, erfasst die Liste in Anhang I dieser Verordnung nach den sukzessiven Änderungen der Verordnung insbesondere Personen, die der Huthi-Bewegung angehören oder mit ihr in Verbindung stehen.
Vor diesen Ereignissen hatten das Ministerium für Erdöl und Bergbau sowie YOGC – eine vollständig im Eigentum des Staates stehende Gesellschaft – mit DNO, Petrolin, Moe und Dove Vereinbarungen über die Nutzung und Aufteilung der Erdöl- und ‑gasförderung geschlossen.
Im Januar 2015 zogen sich DNO, Petrolin, Moe und Dove aus diesen Vereinbarungen zurück. Das Ministerium für Erdöl und Bergbau sowie YOGC leiteten gegen diese Gesellschaften ein Schiedsverfahren unter der Ägide der Internationalen Handelskammer ein, in dem sie die Wirksamkeit dieses Rückzugs bestritten und entsprechenden Schadensersatz verlangten.
Mit einem am 15. Juli 2019 in Paris (Frankreich) ergangenen Schiedsspruch wurden DNO, Petrolin und Moe zur Zahlung von Schadensersatz an das Ministerium für Erdöl und Bergbau sowie an YOGC verurteilt.
DNO, Petrolin und Moe erhoben gegen diesen Schiedsspruch bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) Aufhebungsklage. Sie machten u. a. geltend, dass der Schiedsspruch der internationalen öffentlichen Ordnung widerspreche, da seine Vollstreckung die Gefahr berge, dass natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 1352/2014 aufgeführt seien, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt würden.
Mit Urteil vom 5. Oktober 2021 wies die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) die Klage ab.
In diesem Urteil stellte die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) fest, dass es ihr zwar nicht obliege, die in der Verordnung Nr. 1352/2014 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen auf Personen auszuweiten, die nicht in der durch diese Verordnung festgelegten Liste aufgeführt seien, sie aber prüfen müsse, ob die Anerkennung oder Vollstreckung des in Rede stehenden Schiedsspruchs gegen diese restriktiven Maßnahmen verstoßen könne, indem dadurch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt seien, unmittelbar oder mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt würden oder diese ihnen zugutekämen. Außerdem führte sie aus, dass diese Prüfung im Hinblick auf die Situation vorzunehmen sei, wie sie sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darstelle, und auf ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Indizien beruhen müsse, die darauf schließen ließen, dass ein Verstoß gegen die genannten restriktiven Maßnahmen vorliege.
Im vorliegenden Fall war die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) der Ansicht, dass für eine mittelbare Zurverfügungstellung nachgewiesen werden müsse, dass das Ministerium für Erdöl und Bergbau sowie YOGC tatsächlich „im Namen, unter der Kontrolle oder auf Weisung“ der in diesem Anhang I aufgeführten Personen gehandelt und die Absicht hätten, diese Gelder zugunsten dieser Personen zu verwenden. Dabei stützte sie sich auf die in Nr. 55b Buchst. d bis f der Sanktionsleitlinien genannten Kriterien.
Sie stellte fest, dass keiner der vorgelegten Beweise den Nachweis erlaube, dass das Ministerium für Erdöl und Bergbau als Vertreter der rechtmäßigen Regierung der Republik Jemen, die von der internationalen Gemeinschaft anerkannt und von der Weltbank und dem IWF unterstützt werde, unter der Kontrolle oder auf Weisung der von der Verordnung Nr. 1352/2014 erfassten Personen handele, wo doch der bewaffnete Konflikt in Jemen hauptsächlich zwischen dieser Regierung und der Huthi-Bewegung bestehe.
Sie stellte ferner fest, dass sich aus den im Verfahren vorgelegten Beweisen zwar ergebe, dass die Kontrolle über YOGC sowohl von der rechtmäßigen Regierung als auch von der Huthi-Bewegung beansprucht werde, dass aber nicht nachgewiesen sei, dass diese beiden Parteien gemeinschaftlich handelten und die Erstgenannte unter der Kontrolle der Zweitgenannten stehe. Sie stützte sich u. a. auf ein Schreiben vom 23. August 2015, mit dem der Premierminister der rechtmäßigen Regierung der Republik Jemen die ausländischen Mineralölgesellschaften aufgefordert hatte, nur mit Personen Geschäfte zu tätigen, die dieser Regierung unterstünden, die im Februar 2015 von den Huthi-Milizen im Ministerium für Erdöl und Bergbau sowie in den diesem angeschlossenen Behörden und Einrichtungen erlassenen Entscheidungen, vorgenommenen Ernennungen und erteilten Weisungen als null und nichtig anzusehen, die von diesen Milizen oder den ihnen angeschlossenen Ausschüssen erlassenen Weisungen oder Anordnungen nicht umzusetzen und schließlich die dem Staat geschuldeten Beträge nicht zu leisten, solange sie nicht über Ort und Zeitpunkt der Leistung informiert worden seien.
Schließlich war sie der Ansicht, dass weder der Umstand, dass auf der offiziellen Website von YOGC, die gehackt worden sein könnte, der Name eines Huthi-Ministers genannt werde, noch der Bericht der jemenitischen Nachrichtenagentur Saba über eine in Anwesenheit des Huthi-Premierministers abgehaltene Sitzung, in deren Verlauf Herr Mahmoud El Nom, der als geschäftsführender Direktor von YOGC vorgestellt worden sei, das Programm zur Rationierung von Erdöl, Diesel und Haushaltsgas in der Hauptstadt und den unter der Kontrolle der Huthi stehenden Gouvernements dargelegt habe, genüge, um eine Übernahme der Kontrolle über YOGC durch die Huthi-Bewegung festzustellen.
Wie aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervorgeht, stellte das Ministerium für Erdöl und Bergbau im Anschluss an das in den Rn. 30 bis 35 des vorliegenden Urteils genannte Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) am 30. März 2022 beim Bezirksgericht Oslo (Norwegen) einen Antrag auf Vollstreckung des in Rn. 28 des vorliegenden Urteils genannten Schiedsspruchs. Dieses Gericht erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar und gab DNO auf, den geschuldeten Schadensersatz zu zahlen. Die von DNO beim Berufungsgericht Borgarting (Norwegen) eingelegte Berufung sowie ihr beim Obersten Gerichtshof (Norwegen) eingelegtes Rechtsmittel wurden zurückgewiesen. Am 4. Dezember 2023 zahlte DNO den aufgrund dieses Schiedsspruchs geschuldeten Nettobetrag allein an das Ministerium für Erdöl und Bergbau, wobei sie sich auf das Schreiben vom 13. Oktober 2022 stützte, mit dem YOGC DNO mitgeteilt hatte, dass sie sämtliche Ansprüche aus diesem Schiedsspruch an dieses Ministerium abgetreten habe, und erklärt hatte, sie werde die bereits an dieses gezahlten Beträge nicht einfordern.
Parallel zu diesem Vollstreckungsverfahren legten DNO und Petrolin gegen das Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) beim vorlegenden Gericht, der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), Kassationsbeschwerde bzw. Anschlusskassationsbeschwerde ein.
Zur Stützung ihres Kassationsgrundes machen sie zum einen geltend, dass ein Schiedsspruch aufgehoben werden könne, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung in qualifizierter Weise der internationalen öffentlichen Ordnung widerspreche, und zum anderen, dass der Ausdruck „unmittelbar [oder] mittelbar … zur Verfügung gestellt werden“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014, wie sich aus Nr. 55e der Sanktionsleitlinien ergebe, weit zu verstehen sei. Die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) habe gegen diese Bestimmung verstoßen, indem sie eine zusätzliche Voraussetzung hinzugefügt habe. Dieses Gericht habe sich nämlich darauf beschränkt, zu prüfen, ob das Ministerium für Erdöl und Bergbau sowie YOGC tatsächlich im Namen, unter der Kontrolle oder auf Weisung der Personen gehandelt hätten, die den restriktiven Maßnahmen unterlägen, und ob sie die Absicht gehabt hätten, die streitigen Gelder zugunsten dieser Personen zu verwenden, anstatt zu prüfen, ob die Vollstreckung des Schiedsspruchs, soweit sie zur Zurverfügungstellung von Geldern an YOGC führe, in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen zugutekommen könne, selbst wenn diese keinerlei Kontroll- oder Weisungsbefugnis bezüglich dieser Gesellschaft hätten.
Hierzu weist das vorlegende Gericht erstens darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wendung „zur Verfügung gestellt werden“ in einem weiten Sinn zu verstehen sei, da sie sich nicht auf eine besondere rechtliche Qualifizierung beziehe, sondern jede Handlung erfasse, die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderlich sei, damit eine Person tatsächlich die vollständige Verfügungsbefugnis in Bezug auf die betreffende Sache erlangen könne (Urteil vom 11. Oktober 2007, Möllendorf und Möllendorf-Niehuus , C-117/06, EU:C:2007:596, Rn. 51).
Außerdem weist es darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass für die Beurteilung, ob eine mittelbare Zurverfügungstellung einer wirtschaftlichen Ressource vorliege, vom nationalen Gericht zu prüfen sei, ob der Geschäftsführer der Gesellschaft, an die diese Ressource hätte geliefert werden sollen, im Namen, unter der Kontrolle oder auf Weisung der gelisteten Gesellschaft gehandelt und die Absicht verfolgt habe, den betreffenden Vermögenswert zugunsten dieser Gesellschaft zu nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. , C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 52 und 53).
Schließlich führt es aus, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit den angesichts der Lage in Libyen erlassenen restriktiven Maßnahmen klargestellt habe, dass Zahlungen nur dann eine mittelbare Zurverfügungstellung von Geldern zugunsten einer Person, die solchen Maßnahmen unterliege, darstellen könnten, wenn sie an diese Person weitergeleitet werden könnten oder diese Person die Verfügungsgewalt über diese Gelder habe, insbesondere in Anbetracht rechtlicher oder finanzieller Bindungen zwischen dem Empfänger der Gelder und einer solchen Person (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2019, SH , C-168/17, EU:C:2019:36, Rn. 60 bis 62). Es fügt hinzu, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen gegen Iran festgestellt habe, dass mit diesen Maßnahmen ein präventiver Zweck in dem Sinne verfolgt werde, dass damit eine proliferationsrelevante nukleare Tätigkeit verhindert werden solle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 53 und 54).
Zweitens betont das vorlegende Gericht, dass sich im vorliegenden Fall hauptsächlich die Frage nach den Kriterien stelle, anhand deren eine mittelbare Zurverfügungstellung zugunsten von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 1352/2014 aufgeführt seien, aufgrund der im Rahmen der Vollstreckung eines Schiedsspruchs erfolgenden Zahlung der dem Ministerium für Erdöl und Bergbau sowie YOGC geschuldeten Beträge festgestellt werden könne, obwohl diese nicht in dieser Liste aufgeführt seien. Im Übrigen weist es darauf hin, dass die in dem mit der Kassationsbeschwerde angefochtenen Urteil beschriebene Sachlage angesichts der unsicheren politischen Lage des betreffenden Landes Fragen zur Beweislast aufwerfe.
Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 im Licht der Sanktionsleitlinien dahin auszulegen, dass unter der mittelbaren Zurverfügungstellung von Geldern die Zurverfügungstellung von Geldern an öffentliche Einrichtungen, die nicht den restriktiven Maßnahmen unterliegen, zu verstehen ist, wenn nachgewiesen ist, dass die diesen Maßnahmen unterliegenden Personen innerhalb dieser Einrichtungen einen Einfluss ausüben, der mit dem Einfluss der diesen Maßnahmen nicht unterliegenden rechtmäßigen Regierung konkurriert?
2. Ist in dem Fall, dass der konkurrierende Einfluss feststeht, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 dahin auszulegen, dass für die Einrichtungen, denen die Gelder zur Verfügung gestellt werden, die Vermutung gilt, dass sie von den Personen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, kontrolliert werden? Falls diese Frage zu bejahen ist: Lässt diese Vermutung den Gegenbeweis zu? Ist in diesem Zusammenhang der Umstand von Bedeutung, dass die rechtmäßige Regierung, die den restriktiven Maßnahmen nicht unterliegt, mit den diesen Maßnahmen unterliegenden Personen nicht zusammenarbeitet?
3. Genügt in dem Fall, dass sich anhand der dem nationalen Gericht vorgelegten Beweise nicht beurteilen lässt, ob innerhalb der Einrichtung, der die Gelder zur Verfügung gestellt werden, der bestimmende Einfluss durch die rechtmäßige Regierung oder durch die sanktionierten Personen ausgeübt wird, bereits ein begründetes Risiko, dass diese Gelder den sanktionierten Personen letztendlich ganz oder teilweise zur Verfügung stehen, damit die Sanktionen anwendbar sind?
Zu den Vorlagefragen / Zur ersten Frage
Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 18. Dezember 2025, Lukoil Bulgaria und Lukoil Neftohim Burgas , C-245/24, EU:C:2025:987, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie aus der Vorlageentscheidung und den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervorgeht, hat das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall Zweifel hinsichtlich der Einschlägigkeit des Begriffs „mittelbare Zurverfügungstellung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 in einem Kontext, in dem erstens die Kontrolle über die Einrichtung, die möglicherweise Gelder erhält, YOGC, sowohl von der rechtmäßigen Regierung der Republik Jemen als auch von der Huthi-Bewegung beansprucht wird, zweitens bestimmte Mitglieder dieser Bewegung und mit dieser verbundene Personen in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind und drittens die genannte rechtmäßige Regierung, die dieser Bewegung im Rahmen des bewaffneten Konflikts in Jemen gegenübersteht, nicht im Namen, unter der Kontrolle oder auf Weisung dieser Bewegung handelt und nicht mit ihr zusammenarbeitet.
Ferner geht daraus hervor, dass DNO vor dem vorlegenden Gericht nicht die Feststellungen der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) rügt, wonach die von ihr vor diesem Gericht geltend gemachten und in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkte nicht genügten, um eine Übernahme der Kontrolle über YOGC durch die Huthi-Bewegung festzustellen. Vielmehr wirft sie diesem Gericht vor, nicht geprüft zu haben, ob die Vollstreckung des Schiedsspruchs, soweit sie zu einer Zurverfügungstellung von Geldern an YOGC führe, einer in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Person, Einrichtung oder Organisation zugutekommen könne, selbst wenn diese über keinerlei Kontroll- oder Weisungsbefugnisse in Bezug auf diese Gesellschaft verfüge.
Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 dahin auszulegen ist, dass die Zurverfügungstellung von Geldern an eine nicht in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte öffentliche Einrichtung in Vollstreckung eines Schiedsspruchs eine mittelbare Zurverfügungstellung von Geldern an in Anhang I aufgeführte Personen, Einrichtungen oder Organisationen darstellen kann, wenn diese, ohne eine Kontroll- oder Weisungsbefugnis in Bezug auf diese Einrichtung auszuüben, eine solche Kontrolle beanspruchen, ebenso wie die rechtmäßige Regierung der Republik Jemen, die nicht unter diese Verordnung fällt und nicht mit diesen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zusammenarbeitet.
Gemäß Art. 2 Abs 1 der Verordnung Nr. 1352/2014 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Nach dem Wortlaut von Abs. 2 dieses Art. 2 dürfen diesen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. e und f der Verordnung Nr. 1352/2014 zielt darauf ab, die Transaktionen, die mit den eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, abgeschlossen werden können, so weit wie möglich zu begrenzen, ohne dass dadurch das Eigentum an diesen Vermögenswerten verändert wird (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 2021, Bank Sepah , C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 43 und 44, sowie vom 15. Dezember 2022, Instrubel u. a. C-753/21 und C-754/21, EU:C:2022:987, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 betrifft, belegt die Verwendung der Worte „weder unmittelbar noch mittelbar“ in dieser Bestimmung, dass das darin vorgesehene Verbot besonders weit gefasst ist. Gleiches gilt für den in dieser Bestimmung enthaltenen Ausdruck „zur Verfügung gestellt“, der jede Handlung erfasst, die erforderlich ist, damit die betreffenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen tatsächlich die vollständige Verfügungsbefugnis über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen erlangen können, ohne dass auf eine besondere rechtliche Qualifizierung abgestellt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. , C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Es gilt nämlich, eine Umgehung des in Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Einfrierens von Vermögenswerten zu verhindern (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 2021, Bank Sepah , C-340/20, EU:C:2021:903, Rn. 56, und vom 12. März 2026, EM System , C-84/24, EU:C:2026:181, Rn. 79).
Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Definition des Ausdrucks „zur Verfügung gestellt“ in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs, mit dem eine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz ausgesprochen wird, umfasst, wenn diese Anerkennung und Vollstreckung es den von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Einrichtungen oder Organisationen ermöglichen, tatsächlich die Befugnis zu erlangen, über die dadurch zugesprochenen Beträge zu verfügen.
Zum anderen liegt, was die Auslegung der Worte „weder unmittelbar noch mittelbar“ betrifft, zwar grundsätzlich keine „unmittelbare“ Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn der Empfänger dieser Gelder oder Ressourcen nicht in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 1352/2014 aufgeführt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2019, SH , C-168/17, EU:C:2019:36, Rn. 60).
Eine solche Fallgestaltung kann jedoch eine „mittelbare“ Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten einer in dieser Liste aufgeführten Person, Einrichtung oder Organisation darstellen, insbesondere wenn der Empfänger im Namen, unter der Kontrolle oder auf Weisung dieser Person, Einrichtung oder Organisation gehandelt und die Absicht verfolgt hat, die betreffenden Vermögenswerte zu deren Gunsten zu nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. , C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 51 bis 53).
Ebenso kann es sich verhalten, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an eine solche Person, Einrichtung oder Organisation weitergeleitet werden können oder diese Person, Einrichtung oder Organisation die Verfügungsgewalt darüber hat, insbesondere aufgrund rechtlicher oder finanzieller Bindungen zum Empfänger der Gelder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2019, SH , C-168/17, EU:C:2019:36, Rn. 62).
Wie der Generalanwalt in Nr. 40 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, stellen die in den Rn. 53 und 54 des vorliegenden Urteils genannten Umstände jedoch nur relevante Umstände dar, aus denen gegebenenfalls auf das Vorliegen einer „mittelbaren Zurverfügungstellung von Geldern“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 geschlossen werden kann. In Anbetracht der weiten Bedeutung, die diesem Ausdruck zu geben ist, um der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung entsprechend jede Umgehung zu verhindern, kann folglich das Nichtvorliegen solcher Umstände in einem konkreten Fall nicht genügen, um das Vorliegen einer solchen „mittelbaren Zurverfügungstellung“ auszuschließen.
Diese Auslegung wird im Übrigen durch Nr. 55e der Sanktionsleitlinien bestätigt, wonach die indirekte Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für benannte Personen oder Organisationen auch deren Bereitstellung für Personen oder Organisationen, die nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von benannten Organisationen stehen, umfassen kann.
Zudem ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, aus der Präambel und Nr. 17 der Resolution 2140 (2014) sowie aus Art. 3 der Verordnung Nr. 1352/2014, ausgelegt im Licht des fünften Erwägungsgrundes dieser Verordnung, dass die vom Rat im Rahmen der Verordnung im Einklang mit dieser Resolution erlassenen restriktiven Maßnahmen einen präventiven Zweck haben, da sie, indem sie für Vermögenswerte von Personen, Einrichtungen oder Organisationen gelten, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in der Republik Jemen gefährden, darauf abzielen, solche Handlungen zu verhindern und damit der Bedrohung entgegenzuwirken, die die Lage in Jemen für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region darstellt.
Im vorliegenden Fall scheint es nicht ausgeschlossen, dass – obwohl sie keine Kontroll- oder Weisungsbefugnisse in Bezug auf das Ministerium für Erdöl und Bergbau der rechtmäßigen Regierung und über YOGC besitzen, zu deren Gunsten der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils genannte Schiedsspruch ergangen ist – bestimmte in Anhang I der Verordnung Nr. 1352/2014 aufgeführte Personen, Einrichtungen oder Organisationen, wie etwa Personen, die der Huthi-Bewegung angehören oder mit ihr in Verbindung stehen, tatsächlich die Verfügungsgewalt über für diese Gesellschaft bestimmte Gelder erlangen könnten.
Nach der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung setzt eine solche Zurverfügungstellung jedoch voraus, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zugunsten dieser Gesellschaft es dieser Einrichtung oder diesen Personen ermöglicht, tatsächlich die Befugnis zu erlangen, über die für diese Gesellschaft bestimmten Gelder zu verfügen, und somit, dass diese Einrichtung oder diese Personen tatsächlich über die Mittel verfügen, sich diese Gelder zu beschaffen.
Wie der Generalanwalt in Nr. 19 seiner Schlussanträge im Kern hervorgehoben hat und wie sich aus den Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) sowie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, hat die Huthi-Bewegung in dem Teil des Gebiets Jemens, den sie kontrolliert, insbesondere in der Hauptstadt des Landes, Sanaa, Regierungsstrukturen eingerichtet, die parallel zu denen der rechtmäßigen Regierung bestehen, die ihren Sitz vorübergehend in Aden hat. Insbesondere ergreift diese Bewegung Maßnahmen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der rechtmäßigen Regierung fallen, beansprucht die Kontrolle über das Ministerium für Erdöl und Bergbau sowie über YOGC, deren offizielle Website sie nutzt, und scheint in der Lage zu sein, Anweisungen an ausländische Ölgesellschaften zu erteilen und sich für den Staat bestimmte Beträge auszahlen zu lassen. Im Übrigen geht aus den Akten auch hervor, dass das Bezirksgericht Oslo im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des in Rn. 28 des vorliegenden Urteils genannten Schiedsspruchs festgestellt hat, dass DNO nach der Verkündung dieses Schiedsspruchs nicht nur Ersuchen von der rechtmäßigen Regierung der Republik Jemen, sondern auch von Akteuren erhalten hatte, die die Huthi-Bewegung unterstützen.
Daraus folgt, dass, selbst wenn die Ansprüche dieser Bewegung gegenüber YOGC unrechtmäßig sind, Personen, die von dieser Bewegung oder von den von ihr geschaffenen Regierungsstrukturen beauftragt sind, sich möglicherweise die für diese Gesellschaft bestimmten Gelder verschaffen könnten, indem sie sich als von einer rechtmäßigen Behörde zu deren Empfang ermächtigt ausgeben. Es ist jedoch gegebenenfalls Sache des zuständigen nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu prüfen, ob diese Bewegung oder ihre führenden Vertreter tatsächlich über die Fähigkeit verfügen, sich diese Gelder auf diese oder eine andere Weise zu verschaffen.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 dahin auszulegen ist, dass die Zurverfügungstellung von Geldern an eine nicht in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte öffentliche Einrichtung in Vollstreckung eines Schiedsspruchs eine mittelbare Zurverfügungstellung von Geldern an in Anhang I aufgeführte Personen, Einrichtungen oder Organisationen darstellen kann, wenn diese, ohne eine Kontroll- oder Weisungsbefugnis in Bezug auf diese Einrichtung auszuüben, eine solche Befugnis beanspruchen, ebenso wie die rechtmäßige Regierung der Republik Jemen, sofern sie in der Lage sind, sich diese Gelder tatsächlich zu beschaffen.
Zur dritten Vorlagefrage
Mit seiner dritten Frage, die vor der zweiten Frage zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 dahin auszulegen ist, dass das Verbot, natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, mittelbar Gelder zur Verfügung zu stellen, Anwendung findet, wenn lediglich ein begründetes Risiko besteht, dass diesen Personen, Einrichtungen oder Organisationen ganz oder teilweise Gelder zugutekommen, die für eine nicht in diesem Anhang I aufgeführte Organisation bestimmt sind.
Wie aus der Beantwortung der ersten Frage, insbesondere aus den Rn. 50 bis 62 des vorliegenden Urteils, hervorgeht, setzt die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung voraus, dass die in deren Anhang I aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen tatsächlich in der Lage sind, ganz oder teilweise über die für eine Einrichtung bestimmten Gelder zu verfügen, auch wenn diese Einrichtung nicht in diesem Anhang I aufgeführt ist. Folglich ist es nicht erforderlich, dass diese Personen, Einrichtungen oder Organisationen die unmittelbaren Empfänger dieser Gelder sind; es genügt vielmehr, dass das Risiko besteht, dass sie in den Genuss dieser Gelder kommen.
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht jedoch im Wesentlichen wissen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit dieses Risikos sein muss, um die Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Verbots zu rechtfertigen.
Insoweit ist mit mehreren Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 festgelegte Verbot, das dazu führen kann, dass Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die nicht in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, Gelder, deren rechtmäßige Empfänger sie sind, nicht zur Verfügung stehen, nicht durch ein rein hypothetisches Risiko einer Zweckentfremdung der Gelder zugunsten von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in diesem Anhang I aufgeführt sind, gerechtfertigt werden kann. Somit kann die vom vorlegenden Gericht angeführte Unsicherheit der politischen Lage in Jemen nicht für sich genommen eine Beurteilung dieses Risikos stützen, das auf bloßen Vermutungen hinsichtlich des Einflusses beruht, den diese in dem genannten Anhang I aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf Personen, Einrichtungen oder Organisationen ausüben könnten, deren Namen darin nicht aufgeführt sind.
Erstens wird diese Auslegung durch die Rechtsprechung zu den vom Rat erlassenen restriktiven Maßnahmen bestätigt, die das Einfrieren der Vermögenswerte der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen vorsehen. Nach dieser Rechtsprechung müssen diese Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränken darf, sondern sich auf die Frage erstrecken muss, ob diese Gründe oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als genügend angesehen wird, um die betreffende Maßnahme zu stützen, erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi , C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, und vom 1. August 2025, Timchenko/Rat , C-703/23 P, EU:C:2025:608, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zweitens gilt zwar, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass restriktive Maßnahmen definitionsgemäß Auswirkungen haben, die die Eigentumsrechte und die freie Berufsausübung beeinträchtigen, und dadurch Parteien schädigen, die für die Situation, die zum Erlass dieser Maßnahmen geführt hat, nicht verantwortlich sind (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch dürfen die von einer nationalen Behörde, einschließlich eines nationalen Gerichts, in Anwendung einer Regelung über restriktive Maßnahmen getroffenen Maßnahmen weder über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit diesen Maßnahmen zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, noch außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2024, Neves 77 Solutions , C-351/22, EU:C:2024:723, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Drittens könnte im Ausgangsverfahren die Aufhebung des zugunsten von YOGC ergangenen Schiedsspruchs nicht nur das Eigentumsrecht und die wirtschaftlichen Interessen dieser Gesellschaft beeinträchtigen, sondern auch diejenigen der rechtmäßigen Regierung der Republik Jemen, die rechtmäßige Eigentümerin dieser Gesellschaft ist und die ebenfalls zu gleichen Teilen wie diese Anspruch auf den in diesem Schiedsspruch zugesprochenen Schadensersatz hat.
Insbesondere aus den Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) geht hervor, dass diese rechtmäßige Regierung vom Sicherheitsrat anerkannt und unterstützt wird, dass sie im Übrigen nicht von den auf Ebene der Vereinten Nationen und der Union beschlossenen restriktiven Maßnahmen betroffen ist, dass sie nicht mit der Huthi-Bewegung zusammenarbeitet, mit der sie im Konflikt steht, und dass diese restriktiven Maßnahmen insbesondere darauf abzielen, Handlungen dieser Bewegung zu verhindern, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Jemen bedrohen. Darüber hinaus steht fest, dass diese Regierung – wie das Ministerium für Erdöl und Bergbau sowie YOGC im Ausgangsverfahren und vor dem Gerichtshof geltend gemacht haben – Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass dieser Bewegung unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Zudem verfolgen diese Resolutionen insbesondere das Ziel, die Einheit, die Souveränität, die Unabhängigkeit und die territoriale Unversehrtheit der Republik Jemen wiederherzustellen. Aus diesen Resolutionen geht hervor, dass die Unterstützung der rechtmäßigen Regierung und die gegen die Huthi-Bewegung gerichteten restriktiven Maßnahmen gleichermaßen zu diesem Ziel beitragen. Ebenso geht aus der Resolution 2140 (2014) sowie aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass diese Regierung angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten dieses Drittstaats im Einklang mit den Zielen dieser Resolution finanzielle Unterstützung von internationalen Institutionen wie der Weltbank oder dem IWF erhält.
In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden könnte sich die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 aufgrund des bloßen Umstands, dass die Huthi-Bewegung die Kontrolle über YOGC für sich beansprucht, im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung als unverhältnismäßig oder sogar als diesen zuwiderlaufend erweisen. Zum einen könnte ein solcher Ansatz angesichts der in Rn. 60 des vorliegenden Urteils beschriebenen politischen Lage in Jemen nämlich auf eine große Zahl von Einrichtungen, insbesondere öffentlicher Einrichtungen, Anwendung finden, obwohl diese tatsächlich keine Verbindung zu dieser Bewegung haben und das Risiko, dass dieser Gelder zur Verfügung gestellt werden, die diesen Einrichtungen zustehen, hypothetisch bleibt. Zum anderen könnte dieser Ansatz von eben dieser Bewegung oder ihren führenden Vertretern zu Propagandazwecken oder dazu instrumentalisiert werden, der rechtmäßigen Regierung wirtschaftliche Ressourcen zu entziehen.
Daraus folgt, dass das Risiko, dass in Anhang I der Verordnung Nr. 1352/2014 aufgeführte Personen, Einrichtungen oder Organisationen ganz oder teilweise in den Genuss von Geldern kommen, die für eine nicht in diesem Anhang I aufgeführte Einrichtung bestimmt sind, sich aus objektiven tatsächlichen Anhaltspunkten ergeben muss, die mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zur Beschaffung dieser Gelder zusammenhängen, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass sich dieses Risiko verwirklicht, hinreichend hoch sein muss, um den Erlass einer vorbeugenden Maßnahme wie des in Art. 2 Abs. 2 der genannten Verordnung vorgesehenen Verbots zu rechtfertigen. Darüber hinaus erfordert die Beurteilung dieses Risikos die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, einschließlich relevanter Faktoren, die den Handlungen dieser Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Beschaffung der genannten Gelder entgegenwirken können, wie insbesondere die von der rechtmäßigen Regierung der Republik Jemen ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer solchen Zurverfügungstellung.
Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 dahin auszulegen ist, dass das Verbot, natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, mittelbar Gelder zur Verfügung zu stellen, Anwendung findet, wenn auf der Grundlage objektiver tatsächlicher Anhaltspunkte festgestellt werden kann, dass diesen Personen, Einrichtungen oder Organisationen ganz oder teilweise Gelder zugutekommen können, die für eine nicht in diesem Anhang I aufgeführte Organisation bestimmt sind, sofern die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung dieses Risikos hinreichend hoch ist, um dieses Verbot unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, einschließlich relevanter Faktoren, die den Handlungen dieser Personen, Einrichtungen oder Organisationen entgegenwirken können, zu rechtfertigen.
Zur zweiten Frage
Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist davon auszugehen, dass es mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 dahin auszulegen ist, dass bei den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen zu vermuten ist, dass sie eine öffentliche Einrichtung, der in Vollstreckung eines Schiedsspruchs Gelder zur Verfügung gestellt wurden, kontrollieren, wenn diese Personen, Einrichtungen oder Organisationen, ohne eine Befugnis zur Kontrolle oder Weisung in Bezug auf diese öffentliche Einrichtung auszuüben, in gleicher Weise wie die rechtmäßige Regierung des betreffenden Drittstaats eine solche Kontrolle über diese Einrichtung beanspruchen, und, wenn ja, ob diese Vermutung widerlegbar ist.
Insoweit kann erstens, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, eine Gesellschaft als Gesellschaft, die „im Eigentum“ oder „unter der Kontrolle“ einer anderen Einrichtung steht, eingestuft werden, wenn Letztere in der Lage ist, auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft Einfluss zu nehmen, auch wenn zwischen den beiden Wirtschaftsteilnehmern weder in rechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf das Eigentum oder die Kapitalbeteiligung Beziehungen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat , C-123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 75).
Zweitens ergibt sich aus Nr. 55b der Sanktionsleitlinien, dass eine Person oder Organisation eine andere juristische Person, Einrichtung oder Organisation hält oder kontrolliert, wenn sie auf diese einen beherrschenden Einfluss ausübt, insbesondere aufgrund ihrer Befugnis zu Bestellungen oder Abberufungen in deren Organen oder aufgrund der Höhe ihrer Beteiligung am Kapital einer juristischen Person (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2026, EM System , C-84/24, EU:C:2026:181, Rn. 87 bis 92).
Drittens ergibt sich ferner aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und wird durch Nr. 55d der Sanktionsleitlinien bestätigt, dass, wenn eine Person, Einrichtung oder Organisation, die keinen restriktiven Maßnahmen unterliegt, im Namen, unter der Kontrolle oder auf Weisung einer Person, Einrichtung oder Organisation gehandelt hat, die solchen restriktiven Maßnahmen unterliegt, und die Absicht verfolgt hat, den betreffenden Vermögenswert zugunsten der in der Liste aufgeführten Person, Einrichtung oder Organisation zu nutzen, eine mittelbare Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten einer solchen Person, Einrichtung oder Organisation vermutet werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. , C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 53).
Wie jedoch aus den Rn. 45 bis 47 und 75 des vorliegenden Urteils hervorgeht, beziehen sich die Fragen des vorlegenden Gerichts nicht auf den Fall einer Einrichtung, die im Namen, unter der Kontrolle oder auf Weisung von Personen, Einrichtungen oder Organisationen handelt, die in Anhang I der Verordnung Nr. 1352/2014 aufgeführt sind.
Außerdem ergibt sich aus der Beantwortung der ersten Frage, insbesondere aus Rn. 61 des vorliegenden Urteils, dass es Sache des zuständigen nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob Personen, Einrichtungen oder Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, tatsächlich über die Fähigkeit verfügen, sich Gelder zu beschaffen, die für eine öffentliche Einrichtung wie YOGC bestimmt sind. Aus der Beantwortung der dritten Frage, insbesondere aus den Rn. 66 und 73 des vorliegenden Urteils, ergibt sich ferner, dass die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 nicht auf bloßen Vermutungen beruhen darf. Sie setzt das Vorliegen objektiver tatsächlicher Anhaltspunkte betreffend die Mittel voraus, über die die betreffenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen verfügen, um sich diese Gelder zu beschaffen.
In einer solchen Situation ist es daher Sache des zuständigen nationalen Gerichts, ohne sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, sämtliche ihm vorgelegten Beweise unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie stehen, zu würdigen. Außerdem müssen diese Beweise ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien darstellen, die die Feststellung ermöglichen, dass die Gefahr besteht, dass die für die betreffende öffentliche Einrichtung bestimmten Gelder den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat , C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 51 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung sowie aus den Erläuterungen der französischen Regierung in der mündlichen Verhandlung hervor, dass im Rahmen einer Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, die Beweislast vollständig in dem Sinne bei der Person liegt, die diese Aufhebung beantragt, dass es ihr obliegt, nachzuweisen, dass die Überführung dieses Schiedsspruchs in die französische Rechtsordnung in qualifizierter Weise der internationalen öffentlichen Ordnung widerspricht.
Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1352/2014 zu gewährleisten, die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung hat und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Es ist daher Sache dieser Gerichte, die Beachtung des in Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung aufgestellten Verbots im Rahmen eines Zivilprozesses zu gewährleisten, in dem eine Partei geltend macht, dass die Zahlung der aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung geschuldeten Beträge an andere Parteien des Verfahrens gegen dieses Verbot verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran , C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 55, 56 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
In dieser Hinsicht kann diese Verpflichtung eine Anpassung der Regeln über die Beweislast dahin rechtfertigen, dass, wenn sämtliche Beweismittel, über die ein nationales Gericht verfügt, dem ersten Anschein nach darauf hindeuten, dass die Zahlung dieser Beträge gegen diese Bestimmung zu verstoßen droht, es den Empfängern dieser Beträge obliegt, die Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ein solches Risiko rechtlich hinreichend auszuschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran , C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Beweismittel, die den Nachweis erlauben könnten, dass die in Anhang I der Verordnung Nr. 1352/2014 aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen tatsächlich über Mittel verfügen, um sich unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung die für die betreffende öffentliche Einrichtung bestimmten Gelder zu verschaffen, sind nämlich einer Privatperson, die keine Verbindung zu dieser Einrichtung hat, normalerweise nicht zugänglich (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran , C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 66).
Zum anderen ist der Zusammenhang zu berücksichtigen, in dem die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen, und insbesondere die Schwierigkeit, in einem Staat, in dem Bürgerkrieg herrscht, präzisere Beweise zu erlangen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat , C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 47).
Aus den in den Rn. 81 und 82 des vorliegenden Urteils genannten Gründen darf diese Anpassung der Regeln über die Beweislast jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast zum Nachteil der Empfänger der streitigen Beträge, insbesondere der betroffenen öffentlichen Einrichtung, führen.
Es ist daher Sache der Partei, die geltend macht, dass die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beträge gegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 verstößt, die Stichhaltigkeit ihrer Behauptungen nachzuweisen. Von den Empfängern dieser Beträge kann nicht verlangt werden, den negativen Nachweis zu erbringen, dass keinerlei Risiko einer mittelbaren Zurverfügungstellung von Geldern im Sinne dieser Bestimmung besteht (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi , C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121, und vom 1. August 2025, Timchenko/Rat , C-702/23 P, EU:C:2025:605, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die von der Partei, die sich auf einen solchen Verstoß beruft, vorgelegten Beweismittel müssen daher ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien darstellen, das dem ersten Anschein nach darauf hindeutet, dass eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich dieses Risiko verwirklicht. Nur in diesem Fall obliegt es den Empfängern der genannten Beträge, Beweismittel vorzulegen, die es ermöglichen, dieses Risiko rechtlich hinreichend auszuschließen.
Im Übrigen ist es, wenn die in der dem zuständigen Gericht vorliegenden Akte enthaltenen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Beachtung des in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 aufgestellten Verbots aufkommen lassen, ohne dass jedoch insoweit eine endgültige Beurteilung vorgenommen werden kann, angesichts des zwingenden Charakters dieses Verbots und innerhalb der Grenzen der nationalen Verfahrensvorschriften Sache dieses Gerichts, gegebenenfalls Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, indem es die Parteien unter Wahrung des kontradiktorischen Verfahrens um die hierfür erforderlichen Klarstellungen und Unterlagen ersucht (vgl. entsprechend Urteil vom 11. März 2020, Lintner , C-511/17, EU:C:2020:188, Rn. 37).
Ebenso muss das zuständige nationale Gericht im Rahmen der Verfahrensvorschriften, denen es unterliegt, und unter Wahrung des kontradiktorischen Verfahrens die inhaltliche Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen so weit wie möglich prüfen können (vgl. entsprechend u. a. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi , C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 124). Es kann sich dabei insbesondere auf einschlägige, von den Vereinten Nationen oder der Union veröffentlichte Rechtsakte und Dokumente stützen oder Informationen bei den zuständigen nationalen oder Unionsbehörden einholen.
In diesem Rahmen stellt der Umstand, dass die rechtmäßige Regierung der Republik Jemen, die befugt ist, die betreffende öffentliche Einrichtung zu kontrollieren, nicht mit den Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in Anhang I der Verordnung Nr. 1352/2014 aufgeführt sind, zusammenarbeitet, einen relevanten Umstand dar, den dieses Gericht bei der Beurteilung des Risikos, dass die in Vollstreckung dieses Schiedsspruchs gezahlten Beträge diesen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zugutekommen, zu berücksichtigen haben wird.
Dieses Nichtvorliegen einer Zusammenarbeit genügt jedoch für sich genommen nicht, um ein solches Risiko auszuschließen, sollte sich herausstellen, dass diese rechtmäßige Regierung keine konkreten Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, die Verwirklichung dieses Risikos wirksam zu verhindern. Es ist daher Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die von dieser rechtmäßigen Regierung und der betroffenen öffentlichen Einrichtung geltend gemachten Maßnahmen hinreichend wirksam sind, um den Handlungen dieser Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die darauf abzielen, sich die fraglichen Gelder zu verschaffen, entgegenzuwirken. Es muss insbesondere prüfen, ob mit diesen Maßnahmen verhindert werden kann, dass diese Personen, Einrichtungen oder Organisationen – oder von ihnen beauftragte Personen – die Auszahlung dieser Gelder erreichen, indem sie sich gegenüber deren Besitzer als zum Empfang der Gelder berechtigt ausgeben.
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1352/2014 dahin auszulegen ist, dass bei den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Einrichtungen oder Organisationen nicht zu vermuten ist, dass sie eine öffentliche Einrichtung, der in Vollstreckung eines Schiedsspruchs Gelder zur Verfügung gestellt wurden, kontrollieren, wenn diese Personen, Einrichtungen oder Organisationen, ohne eine Befugnis zur Kontrolle oder Weisung in Bezug auf diese öffentliche Einrichtung auszuüben, in gleicher Weise wie die rechtmäßige Regierung der Republik Jemen eine solche Kontrolle über diese Einrichtung beanspruchen. Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, auf der Grundlage eines Bündels hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien zu beurteilen, ob das Risiko besteht, dass diese Gelder den genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen zugutekommen. In diesem Rahmen kann das Nichvorhandensein einer Zusammenarbeit der rechtmäßigen Regierung der Republik Jemen mit diesen Personen, Einrichtungen oder Organisationen nicht genügen, um ein solches Risiko auszuschließen; vielmehr müssen diese Regierung und die betreffende öffentliche Einrichtung nachweisen, dass sie konkrete Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind, die Verwirklichung dieses Risikos wirksam zu verhindern.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Zitierte Vorschriften
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