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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 22.10.2026 – C-840/24

Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) gegen TL. Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2014/26/EU – Verwertungsgesellschaft – Art. 3 Buchst. h – Einnahmen aus den Rechten, einschließlich des Ausgleichs für Privatkopien und der Vergütung für öffentlichen Verleih – Art. 11 Abs. 4 – Verwendung dieser Einnahmen für andere Zwecke als zur Verteilung an die Rechtsinhaber – Finanzierung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen – Art. 12 Abs. 4 – Von der Verwertungsgesellschaft vorgenommene Abzüge – Art. 13 Abs. 4 und 6 – Beträge, die als nicht verteilbar gelten – Nationale Regelung, die die Förderung von kulturell bedeutenden Werken vorsieht.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2026:892

Tenor

1. Art. 11 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

ist dahin auszulegen, dass

er zum einen dem entgegensteht, dass die Satzung einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung auf der Grundlage einer nationalen Regelung, nach der die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung kulturell bedeutende Werke fördern sollen, vorsieht, dass ein Teil der „Einnahmen aus den Rechten“ im Sinne von Art. 3 Buchst. h der Finanzierung sozialer, kultureller oder Bildungsdienstleistungen zu widmen ist, die Personen zugutekommen, die nicht Inhaber von Urheberrechten sind, wenn diese Finanzierung durch Abzüge von diesen Einnahmen erfolgt, und er zum anderen dieser Satzung nicht entgegensteht, wenn diese Finanzierung mit „nicht verteilbaren Beträgen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 4 dieser Richtlinie erfolgt.

2. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26

ist dahin auszulegen, dass

soziale, kulturelle und Bildungsleistungen, die von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbracht und durch Abzüge von den „Einnahmen aus den Rechten“ im Sinne von Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2014/26 finanziert werden, Rechtsinhabern im Sinne von Art. 3 Buchst. c dieser Richtlinie unabhängig davon zugutekommen dürfen, ob diese Rechtsinhaber über einen gegenwärtigen Vergütungsanspruch verfügen oder ob sie mit dieser Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, sofern die Wahrnehmung der Rechte für diese Rechtsinhaber unmittelbar oder mittelbar in den Tätigkeitsbereich der betreffenden Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung fällt.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10), von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28) sowie von Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. 2014, L 84, S. 72).

Randnummer 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen TL, der persönlich und als Zessionar der Rechte von OS auftritt, und der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) (im Folgenden: VG Wort), einer Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, wegen deren Finanzierung eines Fonds zur Förderung der Wissenschaft durch Einnahmen aus der Wahrnehmung von Urheberrechten; sowohl TL als auch OS sind Urheber von literarischen Werken.

Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht / Richtlinie 2001/29

Randnummer 3

Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

…

b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;

…“

Richtlinie 2006/115

Randnummer 4

Art. 6 („Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht“) Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festzusetzen.“

Richtlinie 2014/26

Randnummer 5

In den Erwägungsgründen 1, 3, 6 bis 9, 26 und 28 der Richtlinie 2014/26 heißt es:

„(1) Die bestehenden Unionsrichtlinien zu den Urheber- und verwandten Schutzrechten gewähren Rechtsinhabern schon jetzt ein hohes Maß an Schutz und bieten einen Regelungsrahmen, in dem die Verwertung von durch diese Rechte geschützten Inhalten stattfinden kann. Diese Richtlinien tragen zur Förderung und Bewahrung der Kreativität bei. In einem Binnenmarkt, in dem es keine Wettbewerbsverzerrungen gibt, stößt der Schutz von Innovationen und geistiger Schöpfung auch Investitionen in innovative Dienstleistungen und Produkte an.

…

(3) Gemäß Artikel 167 [AEUV] ist die [Europäische] Union verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit der kulturellen Vielfalt Rechnung zu tragen und einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt und der gleichzeitigen Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung spielen als Förderer der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen eine wichtige Rolle, und sollten dies auch weiterhin tun, da sie kleinsten und weniger populären Repertoires Zugang zum Markt verschaffen und im Interesse der Rechtsinhaber und der Öffentlichkeit soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen erbringen.

…

(6) Die Verbesserungswürdigkeit der Funktionsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wurde schon in der Empfehlung [2005/737/EG der Kommission vom 18. [Oktober] 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden (ABl. 2005, L 276, S. 54, berichtigt in ABl. 2005, L 284, S. 10)] erkannt. In dieser Empfehlung werden eine Reihe von Grundsätzen formuliert, wie die Möglichkeit der freien Wahl der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung durch die Rechtsinhaber, die Gleichbehandlung gleicher Kategorien von Rechtsinhabern und die gerechte Verteilung der Lizenzeinnahmen. … Die Empfehlung wurde jedoch nicht von [allen] in demselben Maße befolgt.

(7) Zum Schutz der Interessen der Mitglieder von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhabern und Dritten sollten die gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten zu Urheber- und verwandten Schutzrechten und zur Erteilung länderübergreifender Lizenzen zur Nutzung von Online-Rechten an Musikwerken koordiniert werden, damit überall in der Union dieselben Schutzbestimmungen gelten. …

(8) Das Ziel dieser Richtlinie ist die Koordinierung nationaler Vorschriften, die sich auf die Aufnahme der Tätigkeit einer Organisation zur kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Modalitäten ihrer internen Funktionsweise und auf ihre Beaufsichtigung beziehen …

(9) Das Ziel dieser Richtlinie ist es, Anforderungen an Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung festzulegen, um hohe Standards für die Leitungsstrukturen, das Finanzmanagement, die Transparenz und das Berichtswesen zu gewährleisten. Dies sollte die Mitgliedstaaten gleichwohl nicht daran hindern, für die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung strengere Vorschriften als die in Titel II dieser Richtlinie beizubehalten oder festzulegen, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

…

(26) Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ziehen die Einnahmen aus der Verwertung der ihnen von den Rechtsinhabern anvertrauten Rechte ein, verwalten sie und verteilen sie. Diese Einnahmen stehen letztlich den Rechtsinhabern zu, die in einem direkten Rechtsverhältnis zu der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung stehen oder über eine Einrichtung, die Mitglied der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ist, oder aufgrund einer Repräsentationsvereinbarung vertreten sein können. Es ist daher wichtig, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bei der Einziehung, Verwaltung und Verteilung dieser Einnahmen äußerste Sorgfalt walten lässt. Eine korrekte Verteilung ist nur möglich, wenn die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung über Mitglieder, Lizenzen und die Nutzung der Werke und sonstigen Schutzgegenstände genau Buch führt. Auch Rechtsinhaber und Nutzer sollten sachdienliche, zur wirksamen Wahrnehmung der Rechte erforderliche Angaben machen, die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung überprüft werden.

…

(28) Da Rechtsinhaber für die Verwertung ihrer Rechte Anspruch auf eine Vergütung haben, ist es wichtig, dass die Verwaltungskosten die gerechtfertigten Kosten der Rechtewahrnehmung nicht übersteigen und dass die Entscheidung über den Abzug anderer Kosten als Verwaltungskosten, beispielsweise den Abzug für soziale, kulturelle oder Bildungszwecke, von den Mitgliedern der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung getroffen werden sollte. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sollte die Regeln, nach denen solche Abzüge erfolgen, gegenüber den Rechtsinhabern offenlegen. Dieselben Anforderungen sollten für alle Entscheidungen über die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten für eine kollektive Verteilung, wie etwa in Stipendien, gelten. Rechtsinhaber sollten diskriminierungsfrei Zugang zu den damit finanzierten sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen erhalten. Diese Richtlinie sollte Abzüge nach nationalem Recht unberührt lassen, beispielsweise für die Bereitstellung sozialer Leistungen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für Rechtsinhaber, soweit diese Aspekte nicht durch diese Richtlinie geregelt sind und sofern diese Abzüge mit dem Unionsrecht vereinbar sind.“

Randnummer 6

Art. 1 („Gegenstand“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie legt die Anforderungen fest, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sicherzustellen. Sie regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für Urheberrechte an Musikwerken für die Online-Nutzung.“

Randnummer 7

Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

…

c) ‚Rechtsinhaber‘ jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Inhaber eines Urheber- oder eines verwandten Schutzrechts ist oder die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags oder gesetzlich Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten hat;

d) ‚Mitglied‘ einen Rechtsinhaber oder eine Einrichtung, die Rechtsinhaber vertritt, einschließlich anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erfüllen und von dieser aufgenommen wurden;

…

h) ‚Einnahmen aus den Rechten‘ die von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die Rechtsinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch;

…“

Randnummer 8

Art. 5 („Rechte der Rechtsinhaber“) Abs. 2 der Richtlinie legt fest:

„Die Rechtsinhaber haben das Recht, eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder von Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl in den Gebieten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beziehungsweise des Rechtsinhabers zu beauftragen. Sofern die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Rechtewahrnehmung nicht aus objektiv nachvollziehbaren Gründen ablehnen kann, ist sie verpflichtet, Rechte, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstige Schutzgegenstände, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen, wahrzunehmen.“

Randnummer 9

Art. 8 („Mitgliederhauptversammlung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung“) Abs. 5 der Richtlinie 2014/26 bestimmt:

„Die Mitgliederhauptversammlung beschließt im Einklang mit den Vorschriften des Titel II Kapitel 2 mindestens über:

a) die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge;

b) die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge;

c) die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten und etwaige Erträge aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten;

d) die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und von den Erträgen aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten;

e) die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge;

…“

Randnummer 10

Kapitel 2 („Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten“) in Titel II („Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung“) dieser Richtlinie enthält die Art. 11 bis 13.

Randnummer 11

Art. 11 („Einziehung und Verwendung der Einnahmen aus den Rechten“) Abs. 4 der Richtlinie sieht vor:

„Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung dürfen die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für andere Zwecke als zur Verteilung an die Rechtsinhaber verwenden, außer in Fällen, in denen sie gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d gefassten Beschluss die Verwaltungskosten einbehalten oder verrechnen oder die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 gefassten Beschluss verwenden dürfen.“

Randnummer 12

In Art. 12 („Abzüge“) der Richtlinie heißt es:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die von einem Rechtsinhaber mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt wird, diesen über Verwaltungskosten und andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten aufklären muss, bevor sie die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Rechtewahrnehmung einholt.

(2) Die Abzüge müssen im Verhältnis zu den Leistungen, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gegenüber den Rechtsinhabern erbringt, gegebenenfalls einschließlich der in Absatz 4 genannten Leistungen, angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.

(3) Die Verwaltungskosten dürfen die gerechtfertigten und belegten Kosten, die der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung durch die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten entstehen, nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Verwendung und die Transparenz bei der Verwendung der abgezogenen oder verrechneten Verwaltungskosten geltenden Bestimmungen auch für alle andere[n] Abzüge gelten, die zur Deckung der durch die Wahrnehmung der Urheber- oder verwandten Schutzrechte entstehenden Kosten angesetzt werden.

(4) Erbringt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus deren Anlage finanziert werden, werden solche Leistungen auf der Grundlage fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang, bereitgestellt.“

Randnummer 13

Art. 13 („Verteilung an die Rechtsinhaber“) Abs. 1, 3, 4 und 6 der Richtlinie 2014/26 legt fest:

„(1) Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 3 und des Artikels 28 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge gemäß den in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a genannten allgemeinen Grundsätzen für die Verteilung regelmäßig, sorgfältig und korrekt verteilen und ausschütten.

Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder ihre Mitglieder, wenn es sich dabei um Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern handelt, diese Beträge so schnell wie möglich, jedoch spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt und an die Rechtsinhaber ausschüttet, es sei denn, die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, oder gegebenenfalls das Mitglied, ist aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und andere Schutzgegenstände zu dem jeweiligen Rechtsinhaber außerstande, die Frist zu wahren.

…

(3) Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unternimmt alle notwendigen Schritte im Einklang mit Absatz 1, um die Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen. …

…

(4) Können die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt werden und hat die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung alle notwendigen Maßnahmen nach Absatz 3 ergriffen, um die Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, so gelten diese Beträge als nicht verteilbar.

…

(6) Die Mitgliedstaaten können die zulässigen Verwendungen von nicht verteilbaren Beträgen einschränken oder festlegen, unter anderem durch Regelungen, denen zufolge diese Beträge gesondert und unabhängig zur Finanzierung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen zugunsten von Rechtsinhabern verwendet werden müssen.“

Deutsches Recht

Randnummer 14

Nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: VGG) stellt die Verwaltungsgesellschaft feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan).

Randnummer 15

§ 32 Abs. 1 VGG bestimmt:

„Die Verwertungsgesellschaft soll kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

Randnummer 16

VG Wort ist eine Verwertungsgesellschaft, die mit der Verwertung der ihr vertraglich übertragenen Urheberrechte von Wortautoren und deren Verlegern betraut ist. Sie verfügt insoweit in Deutschland über ein Monopol.

Randnummer 17

TL und OS, Urheber literarischer Werke, sind Mitglieder der VG Wort und haben mit dieser Wahrnehmungsverträge abgeschlossen. Im streitgegenständlichen Zeitraum, d. h. vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2019, meldeten sie der VG Wort diverse Werke und erhielten Ausschüttungen aus den von der VG Wort erzielten Einnahmen.

Randnummer 18

Diese Verträge sehen vor, dass die Abrechnung und die Auszahlung des Anteils der Rechtsinhaber an diesen Einnahmen durch die Satzung und den Verteilungsplan von VG Wort geregelt werden.

Randnummer 19

Die Satzung der VG Wort regelte in ihren während des streitgegenständlichen Zeitraums geltenden Fassungen auch die Förderungsausschüttung an den Förderungsfonds Wissenschaft (im Folgenden: FFW), einen Fonds, der einer Gesellschaft gehört, deren einzige Gesellschafterin VG Wort ist.

Randnummer 20

Zweck des FFW ist nach seiner Satzung die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch die Vergabe von Druckkostenzuschüssen für das Erscheinen wissenschaftlicher Werke und Fachwerke, durch die Vergabe von Zuschüssen für Forschungen, die zu solchen Werken führen können, sowie für sonstige Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Schrifttums und des Fachschrifttums. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen geht hervor, dass die an den FFW ausgeschüttete Förderung durch Abzüge von den Einnahmen finanziert wurde, die u. a. im Rahmen des Ausgleichs für Privatkopien und der Vergütung für den öffentlichen Verleih von wissenschaftlichen, technischen und Fachwerken eingezogen wurden.

Randnummer 21

TL wendet sich auf der Grundlage seiner eigenen Rechte und der ihm von OS abgetretenen Rechte gegen die Beteiligung des FFW an den Einnahmen, die die VG Wort im streitgegenständlichen Zeitraum erzielt habe. Damit habe die VG Wort die urheberrechtlichen Zahlungen an TL und an OS geschmälert. In erster Instanz beantragte TL die Feststellung, dass VG Wort zur Finanzierung des FFW nicht befugt sei, Beträge von den Einnahmen, die insoweit an die Rechtsinhaber auszuschütten seien, einzubehalten. Ferner verlangte TL Auskunft über die Höhe der an den FFW gezahlten Beträge. Das Landgericht gab dem Feststellungsantrag vollständig, dem Auskunftsantrag zugunsten von OS vollständig und zugunsten von TL nur teilweise statt.

Randnummer 22

Das Berufungsgericht erhielt diese Entscheidung zugunsten von OS aufrecht. Insoweit vertrat dieses Gericht die Ansicht, dass die in den Wahrnehmungsverträgen enthaltenen Verteilungspläne der VG Wort Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellten, deren Bestimmungen über die Ausschüttungen an den FFW nach nationalem Recht unwirksam seien, da sie gegen wesentliche Grundprinzipien des VGG sowie der Vorgängerregelung des VGG verstießen, indem danach Nichtberechtigte an den Ausschüttungen beteiligt würden. Dagegen wies dieses Gericht die Klage von TL vollständig mit der Begründung ab, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass Ausschüttungen an TL geschmälert worden seien.

Randnummer 23

Der Bundesgerichtshof (Deutschland), das vorlegende Gericht, ist der Ansicht, dass die Entscheidung über die bei ihm anhängige Revision davon abhänge, ob die Bestimmungen der Verteilungspläne über die an den FFW zu leistenden Zahlungen tatsächlich unwirksam seien, da sie Ausschüttungen an eine nicht berechtigte Person vorsähen.

Randnummer 24

Auch wenn das Berufungsgericht im Einklang mit der nationalen Rechtsprechung davon ausgegangen sei, dass eine Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich unter den Rechtsinhabern verteilen müsse, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausschüttungen an den FFW mit § 32 Abs. 1 VGG vereinbar seien, wonach die Verwertungsgesellschaften kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern sollten. Diese Vorschrift beschränke den Kreis der Empfänger von Förderung nicht auf Rechtsinhaber, sondern ermögliche auch die Förderung zukünftigen Schaffens von Werken und Erbringens von Leistungen. Es sei daher möglich, dass diese Ausschüttungen an den FFW nicht als gesetzeswidrige Beteiligung eines Nichtberechtigten anzusehen seien. Eine solche Schlussfolgerung hänge jedoch davon ab, ob diese Bestimmung mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

Randnummer 25

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus den Urteilen vom 9. Februar 2012, Luksan (C-277/10, EU:C:2012:65), und vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515), dass die Inhaber von Urheberrechten, die Anspruch auf den gerechten Ausgleich, der ihnen aufgrund der Ausnahme für Privatkopien gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 zustehe, und auf die Vergütung für den öffentlichen Verleih gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115 hätten, diese Einnahmen unbedingt erhalten müssten, dass aber nichts dagegen spreche, dass ihnen ein Teil der dem gerechten Ausgleich dienenden Erlöse mittelbar über zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen ausbezahlt werde. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass diese Regel manchmal so verstanden werde, dass sie nicht auf andere Personen als die Inhaber von Urheberrechten ausgedehnt werden dürfe, da Letztere nicht zugestimmt hätten. Es bedürfe der Klärung, ob im Licht der Bestimmungen der später ergangenen Richtlinie 2014/26 die Förderung sozialer, kultureller oder bildungsbezogener Zwecke zugunsten von Empfängern, die nicht oder jedenfalls noch nicht zum Kreis der Rechtsinhaber zählten, zuzulassen sei.

Randnummer 26

Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. 8 Abs. 5 Buchst. d, Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 im Licht der Erwägungsgründe 3 und 28 dieser Richtlinie darauf hinzudeuten schienen, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung (im Folgenden: Verwertungsgesellschaften), sofern die Mitgliederhauptversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst habe, in der Lage sein müssten, soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen auch für andere Empfänger als die Rechtsinhaber zu erbringen. Die Unterstützung von Werkschaffenden, die nicht oder noch nicht Rechtsinhaber seien, könnte somit als rechtmäßige Nutzung „für andere Zwecke“ als zur Verteilung der Einnahmen aus den Rechten an die Rechtsinhaber im Sinne von Art. 11 Abs. 4 angesehen werden, sofern dies in dem von der Mitgliederhauptversammlung gefassten Beschluss vorgesehen sei.

Randnummer 27

Diese Auslegung werde auch nicht durch Art. 13 Abs. 6 dieser Richtlinie in Frage gestellt, der es den Mitgliedstaaten erlaube, die Verwendung von nicht verteilbaren Beträgen zur Finanzierung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen zugunsten der Rechtsinhaber zu regeln, da sich diese Bestimmung nicht auf Abzüge, sondern auf nicht verteilbare Beträge beziehe.

Randnummer 28

Gleichwohl müsse für den Fall, dass die Erbringung sozialer, kultureller oder Bildungsleistungen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 nur an Rechtsinhaber im Sinne von Art. 3 Buchst. c dieser Richtlinie zulässig sein sollte, festgestellt werden, ob nach dem Unionsrecht die Zulässigkeit der Erbringung solcher Leistungen davon abhängig sei, dass der Empfänger dieser Leistungen einen gegenwärtigen Vergütungsanspruch innehabe, oder ob die Inhaberschaft eines gegenwärtig nicht zu vergütenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ausreiche. Zudem sei zu klären, ob solche Leistungen nur zulässig seien, wenn ein Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft bestehe. Denn es könne sein, dass ein Rechtsinhaber über einen gegenwärtigen Vergütungsanspruch verfüge oder lediglich ein urheberrechtlich geschütztes Recht ohne gegenwärtigen Vergütungsanspruch habe. Zudem könne danach differenziert werden, ob der Rechtsinhaber einen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen habe oder nicht. Es sei zu klären, ob sich diese Umstände auf die Zulässigkeit der Erbringung sozialer, kultureller oder Bildungsleistungen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie auswirkten.

Randnummer 29

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist es mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115 sowie mit Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 vereinbar, wenn nach einer Vorschrift des nationalen Rechts eine Verwertungsgesellschaft kulturell bedeutende Werke fördern soll und dies zur Folge hat, dass auch Empfänger in den Genuss der Förderung gelangen, die (jedenfalls noch) nicht zum Kreis der Rechtsinhaber zählen?

2. Für den Fall, dass die Erbringung sozialer, kultureller oder bildungsbezogener Leistungen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 nur an Rechtsinhaber zulässig ist: Ist die Zulässigkeit der Erbringung solcher Leistungen davon abhängig, dass der Empfänger dieser Leistungen einen gegenwärtigen Vergütungsanspruch innehat, oder reicht die Inhaberschaft eines gegenwärtig nicht zu vergütenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts aus? Setzt die Zulässigkeit solcher Leistungen das Bestehen eines Wahrnehmungsvertrags mit der Verwertungsgesellschaft voraus?

Verfahren vor dem Gerichtshof

Randnummer 30

Mit Schriftsatz, der am 9. März 2026 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat TL beantragt, das mündliche Verfahren nach Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wiederzueröffnen.

Randnummer 31

Zur Stützung dieses Antrags macht TL unter Hinweis darauf, dass die Aufzählung möglicher Gründe der Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens in diesem Art. 83 nur exemplarisch sei, geltend, dass der Generalanwalt seine Schlussanträge vom 26. Februar 2026 mit „unerwarteten und überraschenden“ Thesen zum Inhalt und Zweck des Rechts an geistigem Eigentum sowie zu den Rechten und Pflichten der Verwertungsgesellschaften begründet habe. Diese Auffassungen seien mit dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs unvereinbar. Hierzu führt er im Wesentlichen aus, dass der Generalanwalt, indem er sich in seinen Schlussanträgen auf eine Theorie zur Natur des Grundrechts auf Schutz des geistigen Eigentums stütze, ein überzogenes Verständnis der Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwertungsgesellschaften vertrete. Zur Stützung seiner eigenen Auslegung des Unionsrechts verweist TL außerdem auf das Vorbringen in seinen schriftlichen Erklärungen.

Randnummer 32

Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen stellt, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an die Schlussanträge noch an deren Begründung gebunden (Urteil vom 29. Januar 2026, Keladis I und Keladis II , C-72/24 und C-73/24, EU:C:2026:51, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 33

In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien oder die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen. Dass eine Partei oder ein solcher Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 29. Januar 2026, Keladis I und Keladis II , C-72/24 und C-73/24, EU:C:2026:51, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 34

Da der Antrag von TL auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens darauf gerichtet ist, es ihm zu ermöglichen, auf den Standpunkt zu antworten, den der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen eingenommen hat, kann diesem Antrag folglich nicht stattgegeben werden.

Randnummer 35

Zwar kann der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts entscheiden, das mündliche Verfahren zu eröffnen, oder die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

Randnummer 36

Im vorliegenden Fall lassen die Erklärungen von TL in seinem in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten Antrag jedoch weder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen noch eine neue Tatsache erkennen, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung sein könnte, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu erlassen hat.

Randnummer 37

Da der Gerichtshof über alle für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts erforderlichen Angaben verfügt, gibt es für ihn nach Anhörung des Generalanwalts unter diesen Umständen keinen Anlass, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen.

Zu den Vorlagefragen / Zu r ersten Frage

Randnummer 38

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Bestimmungen des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 16. April 2026, Stichting de Thuiskopie , C-496/24, EU:C:2026:296, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 39

In seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115 sowie von Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26.

Randnummer 40

Während die ersten beiden Bestimmungen den Inhabern des Urheberrechts Rechte verleihen, nämlich einen Anspruch auf einen gerechten Ausgleich für Privatkopien und einen Vergütungsanspruch für den öffentlichen Verleih, betreffen die beiden letztgenannten Bestimmungen die Verwaltung der Einnahmen aus der Verwertung der Urheberrechte durch eine Verwertungsgesellschaft. Insbesondere betrifft Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie ganz allgemein die Verwendung dieser Einnahmen, während Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie insbesondere die Abzüge von diesen Einnahmen zur Finanzierung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen betrifft.

Randnummer 41

Wie sich aus dem Vorlagebeschluss ergibt, betrifft der Ausgangsrechtsstreit die Ausschüttung eines Teils der Einnahmen, die von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verwertungsgesellschaft für Inhaber von Urheberrechten an literarischen Werken eingezogen wurden und aus der Verwertung der Urheberrechte dieser Rechtsinhaber stammen, an einen Fonds, der einer zu 100 % im Eigentum dieser Verwertungsgesellschaft stehenden Gesellschaft gehört, um Tätigkeiten zur Förderung von kulturell bedeutenden Werken und Leistungen zu finanzieren, von denen dieses Gericht annimmt, dass sie unter die sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen u. a. im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 fallen. In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es einer Verwertungsgesellschaft erlaubt, einen Teil der Einnahmen aus der Verwertung der Urheberrechte zur Finanzierung solcher Leistungen zu verwenden, mit dieser Richtlinie vereinbar ist, wenn diese Leistungen Personen zugutekommen, die nicht oder noch nicht Inhaber dieser Rechte sind.

Randnummer 42

Daraus folgt, dass der Ausgangsrechtsstreit nur die Verwaltung der Einnahmen aus der Verwertung der Urheberrechte und insbesondere die Verwendung dieser Einnahmen und die von ihnen vorgenommenen Abzüge zur Finanzierung sozialer, kultureller oder Bildungsleistungen betrifft.

Randnummer 43

Zwar geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass die von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ausschüttung betroffenen Einnahmen aus Einnahmen stammen, die aus dem Ausgleich für Privatkopien gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 sowie aus der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115 vorgesehenen Vergütung für den öffentlichen Verleih erzielt werden. Im Hinblick auf die Richtlinie 2014/26 gehören diese Einnahmen jedoch zu den Einnahmen aus der Verwertung von Urheberrechten im Sinne von Art. 3 Buchst. h dieser Richtlinie.

Randnummer 44

„Einnahmen aus den Rechten“ sind nämlich in Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2014/26 als „die [von einer Verwertungsgesellschaft] für die Rechtsinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch“ definiert.

Randnummer 45

Daher ist die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 und von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115 nicht erheblich für den Ausgangsrechtsstreit.

Randnummer 46

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass die Satzung einer Verwertungsgesellschaft auf der Grundlage einer nationalen Regelung, nach der die Verwertungsgesellschaften kulturell bedeutende Werke fördern sollen, vorsieht, dass ein Teil der „Einnahmen aus den Rechten“ im Sinne von Art. 3 Buchst. h diese Richtlinie der Finanzierung sozialer, kultureller oder Bildungsleistungen zu widmen ist, wenn diese Leistungen Personen zugutekommen, die nicht Inhaber von Urheberrechten sind.

Randnummer 47

Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 stellt den Grundsatz auf, dass eine Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus den Rechten nicht für andere Zwecke als zur Verteilung an die Rechtsinhaber verwenden darf. Diese Bestimmung nennt jedoch zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz. Zum einen dürfen die Verwertungsgesellschaften diese Einnahmen für ihre Verwaltungskosten einbehalten oder verrechnen, sofern sie diese gemäß einem nach Art. 8 Abs. 5 Buchst. d dieser Richtlinie gefassten Beschluss verwenden dürfen. Zum anderen dürfen sie diese Einnahmen für andere Zwecke als zur Verteilung an die Rechtsinhaber verwenden, sofern ihnen diese Verwendung gemäß einem nach Art. 8 Abs. 5 dieser Richtlinie gefassten Beschluss gestattet wird.

Randnummer 48

Was insbesondere diese zweite Ausnahme betrifft, die im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Ausgangsrechtsstreit allein relevant ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der letztgenannten Bestimmung die Mitgliederhauptversammlung der Verwertungsgesellschaft gemäß den Bestimmungen von Kapitel 2 des Titels II der Richtlinie 2014/26, das die Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten betrifft und aus den Art. 11 bis 13 dieser Richtlinie besteht, einen Beschluss zu fassen hat. Daraus folgt, dass die Mitgliederhauptversammlung mit ihren Beschlüssen nach Art. 8 Abs. 5 die in den Art. 11 bis 13 vorgesehenen Regeln für die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten, den Abzug von diesen Einnahmen und die Verteilung der zustehenden Beträge innerhalb der in diesen Art. 11 bis 13 festgelegten Grenzen konkretisiert.

Randnummer 49

Was als Erstes die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten betrifft, die vor der Zuweisung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge unmittelbar von diesen Einnahmen einbehalten werden, verpflichtet Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2014/26 die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft, die von einem Rechtsinhaber mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt wird, diesen über Verwaltungskosten und andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten aufklären muss, bevor sie die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Rechtewahrnehmung einholt. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass Abzüge zu anderen Zwecken als den auf diese Einnahmen und Erträge entfallenden Verwaltungskosten grundsätzlich zulässig sind. So erwähnt Art. 12 Abs. 4 dieser Richtlinie ausdrücklich die Finanzierung sozialer, kultureller und Bildungsleistungen durch Abzüge von diesen Einnahmen.

Randnummer 50

Was jedoch die Ermittlung der Empfänger von Leistungen betrifft, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert werden, deutet Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 und dem 28. Erwägungsgrund dieser Richtlinie tendenziell darauf hin, dass diese Leistungen nur den Inhabern von Urheberrechten zugutekommen dürfen.

Randnummer 51

Denn zum einen legt Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2014/26 fest, dass die Abzüge im Verhältnis zu den Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft gegenüber den Rechtsinhabern erbringt, gegebenenfalls einschließlich der in Abs. 4 genannten Leistungen, angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden müssen. Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 bezieht sich daher nur auf den Fall von Leistungen, die diesen Inhabern erbracht werden, und schließen in diese Leistungen die in Abs. 4 dieses Artikels genannten Leistungen ein.

Randnummer 52

Zum anderen sieht Art. 12 Abs. 4 dieser Richtlinie vor, dass, wenn eine Verwertungsgesellschaft soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen erbringt, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus deren Anlage finanziert werden, solche Leistungen auf der Grundlage fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang, bereitgestellt werden. Insoweit heißt es im 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/26, in dessen Licht Art. 12 dieser Richtlinie auszulegen ist, ausdrücklich, dass Rechtsinhaber diskriminierungsfrei Zugang zu allen sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen erhalten sollten. Daraus folgt, dass Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie die Möglichkeit der Verwertungsgesellschaften beschränkt, Abzüge für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen vorzunehmen, da diese ausschließlich Rechtsinhabern zugutekommen dürfen.

Randnummer 53

Eine solche Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Ausgleich für Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 und zur Vergütung für den öffentlichen Verleih im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115, die zu den „Einnahmen aus den Rechten“ gehören, wie bereits der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Definition dieses Begriffs in Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2014/26 zu entnehmen ist.

Randnummer 54

Was nämlich erstens den in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausgleich für Privatkopien betrifft, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium (C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 48), im Wesentlichen festgestellt, dass dieser Ausgleich dazu dient, den durch die ohne ihre Gestattung erfolgte Vervielfältigung ihrer Werke entstandenen Schaden zu ersetzen, und deshalb Personen, die nicht Rechtsinhaber sind und daher durch eine solche Vervielfältigung keinen Schaden erleiden, diesen Ausgleich nicht erhalten können, wenn dadurch den Rechtsinhabern der genannte Ausgleich ganz oder teilweise entzogen würde. Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a. (C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 49 bis 54), zwar entschieden, dass die Richtlinie 2001/29 weder vorschreibt, den Bezugsberechtigten die Zahlung des Ausgleichs für Privatkopien in voller Höhe zu gewährleisten, noch den Mitgliedstaaten verbietet, vorzusehen, dass ein Teil dieses Ausgleichs mittelbar über zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen an die Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Er hat jedoch zum einen hervorgehoben, dass der Umstand, dass ein Teil der für diesen Ausgleich bestimmten Erlöse für diese Einrichtungen bestimmt ist, nur dann mit dem Zweck dieses Ausgleichs vereinbar ist, wenn diese Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zugutekommen. Zum anderen muss der Ausgleich für Privatkopien, auch wenn ein Teil davon mittelbar an diese ausgezahlt werden kann, den Rechtsinhabern in vollem Umfang zugutekommen. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass es mit dem Zweck dieses Ausgleichs nicht im Einklang stünde, wenn von diesen Einrichtungen andere Personen als die Berechtigten profitieren würden.

Randnummer 55

Was zweitens die Vergütung für den öffentlichen Verleih im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 2006/115 zwar den Begriff „Vergütung“ anstelle des in der Richtlinie 2001/29 gebrauchten Begriffs „Ausgleich“ verwendet hat, mit diesem ersten Begriff aber auch eine Entschädigung für die Urheber eingeführt werden soll, da sie zum Ausgleich eines ihnen entstandenen Schadens erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan , C-277/10, EU:C:2012:65, Rn. 103). Soweit diese Vergütung als Gegenstück zu diesem Schaden anzusehen ist, muss sie daher nach den Vorgaben der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ihren Bezugsberechtigten – unmittelbar oder mittelbar – vollständig zugutekommen.

Randnummer 56

Die in den Randnummern 54 und 55 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung bestätigt somit die in Rn. 52 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung. Eine Auslegung, die einen Abzug von den Einnahmen aus den Rechten zur Finanzierung der Leistungen zugunsten von Personen, die keine Rechtsinhaber sind, zulässt, hätte nämlich zur Folge, dass den Rechtsinhabern ein Teil dieser Einnahmen entzogen würde. Diese Schlussfolgerung gilt im Übrigen unabhängig von der vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage dieser Einnahmen.

Randnummer 57

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/26 nicht von den Grundsätzen abweichen wollte, die in früheren Richtlinien auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, wie etwa den Richtlinien 2001/29 und 2006/115, aufgestellt wurden. Die Richtlinie 2014/26 enthält nämlich keine Bestimmungen, die die Bestimmungen der zuletzt genannten Richtlinien ersetzen oder aufheben. Vielmehr wird im ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie darauf Bezug genommen. Außerdem soll die Richtlinie, wie sich aus ihrem Art. 1 und ihren Erwägungsgründen 6 bis 9 ergibt, die ordnungsgemäße Funktionsweise der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten gewährleisten, was, wie sich aus ihrem Art. 3 Buchst. h ergibt, die Verwaltung der Einnahmen umfasst, die u. a. aus dem Ausgleich für Privatkopien gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 und der Vergütung für den öffentlichen Verleih im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 eingezogen werden. Daher hat der Umstand, dass die Richtlinie 2014/26 nach der Verkündung der in den Rn. 54 und 55 des vorliegenden Urteils angeführten Urteile erlassen wurde, keine Auswirkung auf die Auslegung dieser Richtlinie und berührt in keiner Weise die Relevanz dieser Urteile für diese Auslegung.

Randnummer 58

Folglich ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Abzüge, die die Verwertungsgesellschaft von den Einnahmen aus den Rechten gemäß Art. 12 der Richtlinie 2014/26 und somit zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, bevor diese Einnahmen den Rechtsinhabern zugewiesen und ausgeschüttet wurden, nur dann zur Finanzierung der sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen im Sinne von Art. 12 Abs. 4 vorgenommen werden dürfen, wenn diese Leistungen gegebenenfalls mittelbar ausschließlich diesen Rechtsinhabern zugutekommen.

Randnummer 59

Was als Zweites die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten im Rahmen der Verteilung der zustehenden Beträge betrifft, so ist diese nach Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie grundsätzlich an die Rechtsinhaber vorzunehmen. Wie jedoch in Rn. 47 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gestattet dieser Art. 11 Abs. 4 den Verwertungsgesellschaften, die Einnahmen für andere Zwecke als zur Verteilung an die Rechtsinhaber zu verwenden, sofern sie diese gemäß einem nach Art. 8 Abs. 5 dieser Richtlinie gefassten Beschluss verwenden dürfen. Nach Art. 8 Abs. 5 Buchst. b und e dieser Richtlinie entscheidet die Mitgliederhauptversammlung der Verwertungsgesellschaft über die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge und über die Verwendung dieser Beträge.

Randnummer 60

Können die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt werden und hat die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung alle notwendigen Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 ergriffen, um die Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, so gelten diese Beträge nach Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 als nicht verteilbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Beträge, da sie aus den Einnahmen aus den Rechten im Sinne von Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2014/26 stammen, u. a. sowohl Einnahmen aus dem in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausgleich für Privatkopien als auch aus der Vergütung für den öffentlichen Verleih im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 umfassen können.

Randnummer 61

Wenn es daher nicht möglich ist, die Einnahmen aus den Rechten an die betreffenden Rechtsinhaber zu verteilen, weil diese nicht ermittelt und ausfindig gemacht werden konnten, ist es der Mitgliederhauptversammlung nach Art. 11 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 Buchst. b und e der Richtlinie 2014/26 gestattet, über die allgemeine Nutzungspolitik zu entscheiden und die Verwendung dieser Einnahmen zu bestimmen.

Randnummer 62

Diese Nutzung kann sich auf soziale, kulturelle und Bildungsleistungen beziehen, die gegebenenfalls anderen Personen als den Rechtsinhabern zugutekommen.

Randnummer 63

Nach Art. 13 Abs. 6 können nämlich die Mitgliedstaaten die zulässigen Verwendungen von nicht verteilbaren Beträgen einschränken oder festlegen, durch Regelungen, denen zufolge diese Beträge gesondert und unabhängig zur Finanzierung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen zugunsten von Rechtsinhabern verwendet werden müssen. Daraus folgt, dass die Richtlinie 2014/26 die Mitgliederhauptversammlung einer Verwertungsgesellschaft grundsätzlich und in Ermangelung eines gegenteiligen Tätigwerdens des betreffenden Mitgliedstaats ermächtigt, die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten, die nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 4 dieser Richtlinie an die Rechtsinhaber verteilt werden konnten, zur Finanzierung sozialer, kultureller und Bildungsleistungen zugunsten anderer Personen als der Rechtsinhaber zu genehmigen.

Randnummer 64

Ohne ein solches Tätigwerden des betreffenden Mitgliedstaats wäre es einer Verwertungsgesellschaft daher nach Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 Buchst. b und e sowie Art. 13 Abs. 6 dieser Richtlinie gestattet, diese Einnahmen zur Finanzierung dieser Leistungen zugunsten von Personen zu verwenden, die nicht oder noch nicht Rechtsinhaber sind, sofern die Mitgliederhauptversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Randnummer 65

Im Übrigen kann in einer solchen Situation nicht davon ausgegangen werden, dass den Rechtsinhabern die ihnen zustehenden Beträge entzogen werden, da es definitionsgemäß unmöglich ist, diese zu ermitteln und somit Beträge an diese Rechtsinhaber zu verteilen.

Randnummer 66

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2014/26 dahin auszulegen ist, dass er zum einen dem entgegensteht, dass die Satzung einer Verwertungsgesellschaft auf der Grundlage einer nationalen Regelung, nach der die Verwertungsgesellschaften kulturell bedeutende Werke fördern sollen, vorsieht, dass ein Teil der „Einnahmen aus den Rechten“ im Sinne von Art. 3 Buchst. h der Finanzierung sozialer, kultureller oder Bildungsdienstleistungen zu widmen ist, die Personen zugutekommen, die nicht Inhaber von Urheberrechten sind, wenn diese Finanzierung durch Abzüge von diesen Einnahmen erfolgt, und er zum anderen dieser Satzung nicht entgegensteht, wenn diese Finanzierung mit „nicht verteilbaren Beträgen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 4 dieser Richtlinie erfolgt.

Zur zweiten Frage

Randnummer 67

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 in Bezug auf die von einer Verwertungsgesellschaft erbrachten sozialen, kulturellen und Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den „Einnahmen aus den Rechten“ im Sinne von Art. 3 Buchst. h dieser Richtlinie finanziert werden, dahin auszulegen ist, dass diese Leistungen nur Rechtsinhabern zugutekommen dürfen, die über einen gegenwärtigen Vergütungsanspruch verfügen oder mit dieser Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben.

Randnummer 68

Wie sich aus den Rn. 47 bis 52 des vorliegenden Urteils ergibt, können die Verwertungsgesellschaften gemäß Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 soziale, kulturelle oder Bildungsdienstleistungen durch Abzüge von diesen Einnahmen finanzieren, sofern sie die Einnahmen durch einen gemäß Art. 8 Abs. 5 dieser Richtlinie erlassenen Beschluss verwenden dürfen und diese Leistungen ausschließlich Rechtsinhabern zugutekommen.

Randnummer 69

Was erstens die Frage betrifft, ob ein Rechtsinhaber das Bestehen eines gegenwärtigen Vergütungsanspruchs in dem Sinn nachweisen muss, dass er über das Recht verfügt, an der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten während des Zeitraums beteiligt zu werden, auf den sich der Beschluss der Mitgliederhauptversammlung nach Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie bezieht, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu dürfen, ist festzustellen, dass der Begriff „Rechtsinhaber“ für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2014/26 in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie 2014/26 definiert wird als jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Verwertungsgesellschaften, die Inhaber eines Urheber- oder eines verwandten Schutzrechts ist oder die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags oder gesetzlich Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten hat.

Randnummer 70

Aus dieser Definition ergibt sich, dass es, um die von einer Verwertungsgesellschaft erbrachten sozialen, kulturellen und Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert werden, in Anspruch nehmen zu können, ausreicht, dass eine solche Person unter den Begriff „Rechtsinhaber“ fallen kann, ohne dass zusätzliche Voraussetzungen wie das Bestehen eines „gegenwärtigen“ Vergütungsanspruchs aufgestellt würden.

Randnummer 71

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge von den Verwertungsgesellschaften so schnell wie möglich und grundsätzlich spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt und ausgeschüttet werden müssen. Dagegen enthält diese Richtlinie keine Bestimmung über den Zeitraum, in dem die Leistungen im Sinne ihres Art. 12 Abs. 4 zu erbringen sind.

Randnummer 72

Würde man die Inanspruchnahme dieser Leistungen von der Möglichkeit abhängig machen, sich auf einen gegenwärtigen Vergütungsanspruch zu berufen, hätte dies daher zur Folge, dass ein Zusammenhang hergestellt würde zwischen dem Zeitraum, in dem solche Leistungen für einen Rechtsinhaber erbracht werden können, und dem Zeitraum, in dem der Rechtsinhaber Einnahmen aus seinen Rechten erhält, den der Unionsgesetzgeber nicht herstellen wollte.

Randnummer 73

Daraus folgt, dass ein Rechtsinhaber im Sinne von Art. 3 Buchst. c der Richtlinie 2014/26 nicht nachweisen muss, dass er über einen „gegenwärtigen“ Anspruch auf eine Vergütung aus einem Urheberrecht verfügt, um die von einer Verwertungsgesellschaft erbrachten sozialen, kulturellen und Bildungsleistungen in Anspruch nehmen zu dürfen, die durch Abzüge von den „Einnahmen aus den Rechten“ im Sinne von Art. 3 Buchst. h dieser Richtlinie finanziert werden.

Randnummer 74

Was zweitens die Frage betrifft, ob ein Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft, die diese Leistungen erbringt, erforderlich ist, damit ein Rechtsinhaber davon profitieren kann, ist festzustellen, dass Art. 12 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2014/26 soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen betrifft, die eine Verwertungsgesellschaft gegenüber den Rechtsinhabern erbringt, und keine näheren Angaben zu den Rechtsinhabern enthält. Dies gilt jedoch auch für andere Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere deren Art. 11 Abs. 4, wonach die Verwertungsgesellschaften die Einnahmen aus den Rechten nicht für andere Zwecke als zur Verteilung an die Rechtsinhaber verwenden dürfen.

Randnummer 75

Daraus folgt, dass zur Anwendung dieser Richtlinie und insbesondere in Bezug auf die in ihrem Art. 12 Abs. 2 und 4 genannten Dienstleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert werden, unter den Rechtsinhabern diejenigen zu verstehen sind, deren Rechtewahrnehmung in den Tätigkeitsbereich der betreffenden Verwertungsgesellschaft fällt. Wie der Generalanwalt in Nr. 73 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, können nämlich solche von diesen Einrichtungen erbrachten sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen, da die Tätigkeitsbereiche der Verwertungsgesellschaften nach Art der Schutzgegenstände oder der Kategorien der Rechte definiert werden, wie es in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/26 heißt, nur Inhabern von Rechten zugutekommen, deren Wahrnehmung in den Tätigkeitsbereich der betreffenden Verwertungsgesellschaft fällt. Andernfalls würden denjenigen, die einen Anspruch auf diese Einnahmen haben, die Beträge vorenthalten, die ihnen für die Verwertung ihrer Rechte zustehen.

Randnummer 76

In diesem Zusammenhang, der die Art der Beziehung zwischen den Rechtsinhabern und den Verwertungsgesellschaften betrifft, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 71 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, der Ausgleich für Privatkopien gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 und die Vergütung für den öffentlichen Verleih gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 nach nationalem Recht zustehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat von der ihm durch diese Bestimmungen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, und die Wahrnehmung solcher Rechte durch eine Verwertungsgesellschaft deshalb grundsätzlich erfolgen kann, ohne dass eine vertragliche Beziehung zwischen dieser Gesellschaft und dem Rechtsinhaber erforderlich ist.

Randnummer 77

Für diese Auslegung spricht auch der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/26. In diesem Erwägungsgrund heißt es nämlich, dass diese Einnahmen letztlich den Rechtsinhabern zustehen, die in einem direkten Rechtsverhältnis zu der Verwertungsgesellschaft stehen oder über eine Einrichtung, die Mitglied der Verwertungsgesellschaft ist, oder aufgrund einer Repräsentationsvereinbarung vertreten sein können. Daraus folgt, dass eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Rechtsinhaber und der betreffenden Verwertungsgesellschaft, wie etwa ein Vertrag über die Wahrnehmung seiner Rechte an einem oder an mehreren bestimmten Werken, nicht erforderlich ist.

Randnummer 78

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es für die Frage, ob die Erbringung sozialer, kultureller und Bildungsleistungen für „Rechtsinhaber“ im Sinne von Art. 3 Buchst. c dieser Richtlinie, die durch Abzüge nach Art. 12 Abs. 4 dieser Richtlinie finanziert werden, im Hinblick auf die Richtlinie 2014/26 zulässig ist, nicht darauf ankommt, ob die Rechtsinhaber über einen gegenwärtigen Vergütungsanspruch verfügen oder einen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft geschlossen haben.

Randnummer 79

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26 in Bezug auf soziale, kulturelle und Bildungsleistungen, die von einer Verwertungsgesellschaft erbracht und durch Abzüge von den „Einnahmen aus den Rechten“ im Sinne von Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2014/26 finanziert werden, dahin auszulegen ist, dass diese Leistungen Rechtsinhabern im Sinne von Art. 3 Buchst. c dieser Richtlinie unabhängig davon zugutekommen dürfen, ob diese Rechtsinhaber über einen gegenwärtigen Vergütungsanspruch verfügen oder ob sie mit dieser Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, sofern die Wahrnehmung der Rechte für diese Rechtsinhaber unmittelbar oder mittelbar in den Tätigkeitsbereich der betreffenden Verwertungsgesellschaften fällt.

Kosten

Randnummer 80

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 12 RL 2014/26/EU, Art. 5 InfoSoc-RL, Art. 6 RL 2006/115/EG, Art. 11 RL 2014/26/EU, Art. 3 RL 2014/26/EU, Art. 13 RL 2014/26/EU, Art. 8 RL 2014/26/EU, § 32 VGG, Art. 5 RL 2014/26/EU

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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