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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 14.06.2007 – C-82/06

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfälle - Gefährliche Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG - Verpflichtung zur Erarbeitung und Übermittlung von Abfallbewirtschaftungsplänen.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:349

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie

– den Abfallbewirtschaftungsplan für die Provinz Rimini gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in ihrer durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung,

– die Abfallbewirtschaftungspläne unter Einbeziehung der Deponien und sonstigen Abfallbeseitigungsanlagen für die Region Latium gemäß Art. 7 Abs. 1 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 75/442 in ihrer durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung,

– die Abfallbewirtschaftungspläne für die Regionen Friaul-Julisch Venetien und Puglia sowie für die Autonome Provinz Bozen-Südtirol und die Provinz Rimini gemäß Art. 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle

nicht erstellt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Juni 2007 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-82/06)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Abfälle – Gefährliche Abfälle – Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG – Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung von Abfallbewirtschaftungsplänen“

1. Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vorverfahrens (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 14)

2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 249 EG; Richtlinie 75/442 des Rates in ihrer durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung und Richtlinie 91/689 des Rates) (vgl. Randnrn. 19, 34-35, 37-39)

3. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 25)

4. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 26)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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