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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 05.10.2000 – C-74/99

The Queen gegen Secretary of State for Health und andere, ex parte Imperial Tobacco Ltd und andere. Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office) - Vereinigtes Königreich. Richtlinie 98/43/EG - Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Gültigkeit.
ECLI
ECLI:EU:C:2000:547

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office), mit Entscheidung vom 2. Februar 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Vorlagefrage hat sich erledigt, weil die Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen mit Urteil vom heutigen Tage in der Rechtssache C-376/98 (Deutschland/Parlament und Rat) vollständig für nichtig erklärt worden ist.

Gründe

Randnummer 1

Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office), hat mit Entscheidung vom 2. Februar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 2. März 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Gültigkeit der Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 213, S. 9; im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Randnummer 2

Diese Frage stellt sich im Zusammenhang mit dem am 21. September 1998 eingereichten Antrag der im Vereinigten Königreich ansässigen Tabakhersteller Imperial Tobacco Ltd, der Gallaher Ltd, der Rothmans (UK) Ltd und der British American Tobacco Investments Ltd oder ihrer Tochtergesellschaften (im Folgenden: Antragstellerinnen), ihre Klage gegen die Absicht und/oder Verpflichtung der Regierung des Vereinigten Königreichs zuzulassen, den Anforderungen der Richtlinie nachzukommen. Die Antragstellerinnen haben außerdem eine Vorlage an den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag beantragt.

Randnummer 3

Sie machen im Ausgangsverfahren sechs Gründe für die Ungültigkeit der Richtlinie geltend: (1) falsche Rechtsgrundlage, (2) Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit, (3) Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, (4) Verletzung des Subsidiaritätsprinzips, (5) Verletzung der Begründungspflicht und (6) Verstoß gegen Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG) und/oder Verletzung der Eigentumsgarantie.

Randnummer 4

Das vorlegende Gericht hält diese von den Antragstellerinnen geltend gemachten Gründe für vertretbar und hat dem Gerichtshof deshalb folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Richtlinie 98/43 ganz oder teilweise ungültig,

a)a) weil die Artikel 57 Absatz 2, 66 und 100a keine geeignete Rechtsgrundlage darstellen,

b) weil sie das Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzt,

c) weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt,

d) weil sie das Subsidiaritätsprinzip verletzt,

e) weil sie die Begründungspflicht verletzt,

f) weil sie Artikel 222 EG-Vertrag und/oder die Eigentumsgarantie verletzt?

Randnummer 5

Mit Urteil vom heutigen Tage in der Rechtssache C-376/98 (Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-8419, I-8429) ist die Richtlinie vollständig für nichtig erklärt worden. Die Vorlagefrage hat sich damit erledigt.

Kosten

Kosten

Randnummer 6

Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der deutschen, der französischen, der italienischen und der finnischen Regierung, des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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