Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 21.02.1990 – C-74/89
- ECLI
- ECLI:EU:C:1990:82
Orientierungssatz
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung seiner Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen .
Tenor
1 ) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es der Entscheidung 84/111/EWG der Kommission vom 30 . November 1983 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung zugunsten eines Chemiefasern herstellenden Unternehmens nicht nachgekommen ist .
2 ) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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