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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 08.06.2006 – C-71/05

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/30/EG - Flugverkehr - Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft - Nicht fristgerechte Umsetzung.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:379

Tenor

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft verstoßen, dass es nicht fristgerecht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Juni 2006 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-71/05)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/30/EG – Flugverkehr – Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft – Nicht fristgerechte Umsetzung“

Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Artikel 249 Absatz 3 EG) (vgl. Randnrn. 12-13)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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