Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 29.07.2010 – C-6/10
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:462
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. Juli 2010 – Kommission/Belgien / (Rechtssache C-6/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/46/EG – Gesellschaftsrecht – Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss von Gesellschaften – Unterbliebene Umsetzung oder unterbliebene Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 2006/46 des Europäischen Parlaments und des Rates ) (vgl. Randnrn. 9-12)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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