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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 08.03.2012 – C-596/10

Europäische Kommission gegen Französische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Umsätze mit Einhufern, insbesondere Pferden.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2012:130

Tenor

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 bis 99 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, dass sie auf Umsätze mit Einhufern und insbesondere Pferden einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwendet, wenn diese nicht üblicherweise zur Verwendung bei der Zubereitung von Lebensmitteln oder in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten.

3. Irland trägt seine eigenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. März 2012 – Kommission/Frankreich / (Rechtssache C-596/10)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Umsätze mit Einhufern, insbesondere Pferden“

1. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuersatz – Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 96 bis 99 und Anhang III Nrn. 1 und 11) (vgl. Randnrn. 46-47, 76, 80 und Tenor)

2. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuersatz – Befugnis der Mitgliedstaaten, während einer Übergangszeit einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden – Voraussetzungen (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 99 und 110) (vgl. Randnrn. 74-75, 77)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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