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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 15.07.2010 – C-573/08

Europäische Kommission gegen Italienische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Umsetzungsmaßnahmen.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:428

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 7, 9 bis 11, 13 und 18 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass die Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie in die italienische Rechtsordnung nicht vollständig im Einklang mit der Richtlinie steht und dass Art. 9 der Richtlinie nicht in einer Weise umgesetzt wurde, die gewährleistet, dass die von den zuständigen italienischen Behörden erlassenen abweichenden Bestimmungen die in diesem Artikel genannten Bedingungen und Voraussetzungen einhalten.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juli 2010 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-573/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 79/409/EWG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Umsetzungsmaßnahmen“

Umwelt – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Richtlinie 79/409 (Richtlinie 79/409 des Rates, Art. 4 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 40, 43-44)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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