Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 08.10.2026 – C-571/24
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2026:839
Tenor
Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung
ist dahin auszulegen, dass
im Fall eines als „unbegleiteter Minderjähriger“ in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereisten Drittstaatsangehörigen, der während des Verfahrens zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz volljährig geworden ist und dem die Flüchtlingseigenschaft zu einem vor der Verkündung des Urteils vom 12. April 2018, A und S ( C-550/16 , EU:C:2018:248 ), liegenden Zeitpunkt zuerkannt wurde, der Antrag auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt gestellt werden muss, zu dem ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Die Angemessenheit dieser Frist ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Gründe
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ( ABl. 2003, L 251, S. 12 ).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den in der Türkei wohnhaften syrischen Staatsangehörigen YO und CT einerseits und der Bundesrepublik Deutschland andererseits wegen der durch letztere erfolgten Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Sohn, dem in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 2 und 8 der Richtlinie 2003/86 heißt es:
„(2) Maßnahmen zur Familienzusammenführung sollten in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zum Schutz der Familie und zur Achtung des Familienlebens getroffen werden, die in zahlreichen Instrumenten des Völkerrechts verankert ist. Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigt die Grundsätze, die insbesondere in Artikel 8 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [(im Folgenden: Charta)] anerkannt wurden.
…
(8) Der Lage von Flüchtlingen sollte wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Deshalb sollten günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vorgesehen werden.“
Art. 1 der Richtlinie 2003/86 bestimmt:
„Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“
Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
…
f) ‚unbegleiteter Minderjähriger‘: einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelassen werden, nachdem sie in diesen Mitgliedstaat eingereist sind.“
Art. 4 der Richtlinie 2003/86 sieht vor:
„(1) Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:
…
b) den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden und seines Ehegatten, …
…
Die minderjährigen Kinder im Sinne dieses Artikels dürfen das nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geltende Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben und dürfen nicht verheiratet sein.
…
(2) Vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten:
a) den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden oder seines Ehegatten, wenn letztere für ihren Unterhalt aufkommen und erstere in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben;
…“
Art. 5 der Richtlinie 2003/86 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, ob zur Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt entweder vom Zusammenführenden oder von dem oder den Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss.
…
(5) Bei der Prüfung des Antrags tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass das Wohl minderjähriger Kinder gebührend berücksichtigt wird.“
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten vom Antragsteller auf Familienzusammenführung den Nachweis verlangen können, dass der Zusammenführende in den Anforderungen dieser Bestimmung entsprechender Form über Wohnraum, eine Krankenversicherung und Einkünfte verfügt.
Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 bestimmt:
„Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so
a) gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung;
…“
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 lautet:
„Abweichend von Artikel 7 verlangen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge betreffend die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Familienangehörigen von einem Flüchtling und/oder einem (den) Familienangehörigen keinen Nachweis, dass der Flüchtling die in Artikel 7 genannten Bedingungen erfüllt.
Unbeschadet internationaler Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen eine Familienzusammenführung in einem Drittstaat möglich ist, zu dem eine besondere Bindung des Zusammenführenden und/oder Familienangehörigen besteht, die Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten Nachweises verlangen.
Die Mitgliedstaaten können von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde.“
Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung ablehnen oder gegebenenfalls den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
a) Die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen sind nicht oder nicht mehr erfüllt.
…“
Deutsches Recht
Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) in seiner Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I, S. 162), geändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152), (im Folgenden: AufenthG) sieht in § 6 Abs. 3 vor:
„Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT‑Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften. …“
In § 25 („Aufenthalt aus humanitären Gründen“) Abs. 2 AufenthG heißt es:
„Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. …“
§ 36 („Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger“) AufenthG bestimmt:
„(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach … § 25 … Absatz 2 … besitzt, ist … eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. …“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
Der am 31. Januar 1999 geborene Sohn der Kläger des Ausgangsverfahrens reiste am 6. August 2015 im Alter vom 16 Jahren in das deutsche Hoheitsgebiet ein. Vertreten durch eine Betreuerin, stellte er am 3. Juni 2016 im Alter von 17 Jahren einen Antrag auf Asyl. Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) die Flüchtlingseigenschaft zu. Zu diesem Zeitpunkt war er 18 Jahre und drei Monate alt.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen geltend, dass sie zunächst keinen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihrem Sohn gestellt hätten, da dieser während des Asylverfahrens und nachdem ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, von seiner Betreuerin, seinem Rechtsanwalt, verschiedenen Ausländerbehörden und einer Flüchtlingsorganisation mehrfach darüber informiert worden sei, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) der Anspruch der Eltern auf Nachzug zu ihrem als Flüchtling anerkannten Kind gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG mit der Volljährigkeit des Kindes enden würde (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 – BVerwG:2013:180413U10C9.12.0, Rn. 17 ff.).
In seinem Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, im Folgenden: Urteil A und S, EU:C:2018:248 ), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Der Gerichtshof hat in Rn. 61 des Urteils klargestellt, dass in einer solchen Situation der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a gestellte Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer „angemessenen Frist“ zu stellen ist, d. h. grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der betreffende „Minderjährige“ als „Flüchtling“ anerkannt wurde.
Nachdem der Sohn der Kläger des Ausgangsverfahrens von diesem Urteil Kenntnis erlangt hatte, beantragte er mit Schreiben vom 24. April 2018 bei der für Ausländer zuständigen nationalen Behörde, der deutschen Botschaft in der Türkei und dem deutschen Generalkonsulat in Istanbul (Türkei) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug für seine Eltern. Zudem beantragte er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Dreimonatsfrist, innerhalb deren nach dem Urteil A und S grundsätzlich ein Antrag auf Zusammenführung zu stellen ist.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 beantragten die Kläger des Ausgangsverfahrens ihrerseits bei der deutschen Botschaft in Ankara (Türkei) und beim deutschen Generalkonsulat in Istanbul die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung. Am 20. November 2018 sprachen sie persönlich zur Antragstellung beim deutschen Generalkonsulat in Istanbul vor.
Mit Bescheiden vom 10. April 2019 lehnte das Generalkonsulat diese Anträge mit der Begründung ab, dass der Anspruch der Eltern eines Flüchtlings auf Familienzusammenführung nur bis zu dem Zeitpunkt bestehe, zu dem dieser volljährig geworden sei, und dass die Eltern ihren Antrag jedenfalls nicht so bald wie möglich gestellt hätten, nachdem ihrem Sohn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.
Am 14. August 2019 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens gegen diese Bescheide Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland), das diese mit Urteil vom 30. März 2021 abwies. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass das Recht der Eltern auf Familienzusammenführung nach § 36 Abs. 1 AufenthG davon abhänge, dass ihr Kind zum Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache minderjährig sei. Diese nationale Vorschrift könne nicht unionsrechtskonform anders ausgelegt werden. Ein Anspruch der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Familienzusammenführung mit ihrem Sohn bestehe auch nicht unmittelbar aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86, da sie ihren Antrag nicht innerhalb der vom Gerichtshof im Urteil A und S grundsätzlich festgelegten Frist von drei Monaten gestellt hätten. Gründe für eine längere Frist oder einen späteren Fristbeginn bestünden nicht. Zum einen komme eine Wiedereinsetzung oder eine „Nachsichtgewährung“ wegen höherer Gewalt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Zum anderen liege ein beachtlicher Hinderungsgrund nicht vor, wenn ein Beteiligter es aus freien Stücken unterlasse, rechtzeitig tätig zu werden, weil er von der Erfolglosigkeit seines Antrags oder eines Rechtsmittels ausgehe.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten gegen dieses Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein.
Das vorlegende Gericht führt, der Argumentation der Kläger des Ausgangsverfahrens folgend, aus, dass diesen die Nichteinhaltung der sich aus dem Urteil A und S ergebenden Dreimonatsfrist nicht entgegengehalten werden könne, da sie vor der Verkündung dieses Urteils vernünftigerweise nicht von einem Erfolg eines Antrags auf Familienzusammenführung hätten ausgehen können. Ein solcher Antrag habe nämlich seinerzeit im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die dieser folgenden Entscheidungspraxis der deutschen Behörden, von der die Kläger des Ausgangsverfahrens Kenntnis gehabt hätten, keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt. Außerdem hätten der Flüchtling und seine Eltern vor der Verkündung des genannten Urteils auch keine Kenntnis vom Bestehen der Dreimonatsfrist haben können.
Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass eine solche Frist in Fällen wie demjenigen der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht unverändert angewandt werden könne. Daher möchte es wissen, ob unter solchen Umständen für den Fristbeginn an einen anderen Zeitpunkt als den der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den zusammenführenden Minderjährigen anzuknüpfen sei, wie etwa an den 12. April 2018, den Tag der Verkündung des Urteils A und S, oder ob eine längere Frist angewandt werden könne. Das vorlegende Gericht meint, es kämen verschiedene Lösungen in Betracht, so dass es einer Klärung durch den Gerichtshof bedürfe.
Vor diesem Hintergrund hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Gilt die Frist von drei Monaten ab der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die nach dem Urteil vom 12. April 2018, A und S ( C-550/16 , EU:C:2018:248 ), für einen auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 eingereichten Antrag auf Familienzusammenführung einzuhalten ist, wenn der Zusammenführende zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird, auch dann unverändert, wenn diese Frist zum Zeitpunkt der Verkündung des genannten Urteils schon abgelaufen war, nach der damaligen Behördenpraxis und der höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Mitgliedstaat für einen bereits volljährigen Flüchtling aber keine erfolgversprechende Möglichkeit bestand, einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen?
2. Falls die Frage zu 1 zu verneinen ist: Beginnt die Frist in solchen Fällen erst zu einem späteren Zeitpunkt oder gilt dann eine längere Frist?
Zu den Fragen
Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass im Fall eines als „unbegleiteter Minderjähriger“ in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereisten Drittstaatsangehörigen, der während des Verfahrens zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz volljährig geworden ist und dem die Flüchtlingseigenschaft zu einem vor der Verkündung des Urteils A und S liegenden Zeitpunkt zuerkannt wurde, der Antrag auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern, wie in diesem Urteil vorgesehen, grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt gestellt werden muss, zu dem ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, wenn ein solcher Antrag für einen volljährig gewordenen Flüchtling im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des betreffenden Mitgliedstaats und die Entscheidungspraxis der zuständigen nationalen Behörden vor der Verkündung dieses Urteils keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte.
Wie sich aus Art. 1 der Richtlinie 2003/86 ergibt, hat diese zum Ziel, die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige festzulegen, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.
Hierzu ergibt sich aus ihrem achten Erwägungsgrund, dass sie für Flüchtlinge günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vorsieht, weil ihrer Lage wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird.
Eine dieser günstigeren Bedingungen bezieht sich auf die Familienzusammenführung mit den Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Flüchtlings. Während nämlich, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, die Möglichkeit einer solchen Zusammenführung nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 grundsätzlich dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt und u. a. voraussetzt, dass der Zusammenführende für den Unterhalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades aufkommt und diese in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben, sieht Art. 10 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, wonach sie ein Recht auf eine solche Zusammenführung haben, das weder in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt ist noch den in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a aufgestellten Voraussetzungen unterliegt. So erlegt Art. 10 Abs. 3 Buchst. a den Mitgliedstaaten eine präzise positive Verpflichtung auf, der ein klar definiertes Recht gegenübersteht, und zielt speziell darauf ab, den Flüchtlingen, die „unbegleitete Minderjährige“ sind, einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2024, Landeshauptmann von Wien [Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling], C-560/20 , EU:C:2024:96 , Rn. 33 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
In Rn. 64 des Urteils A und S hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86, der den Begriff „unbegleiteter Minderjähriger“ definiert, in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
Die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 würde nämlich in Frage gestellt, wenn das Recht auf Familienzusammenführung aus dieser Bestimmung davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als „Flüchtling“ entscheidet, und damit von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch diese Behörde. Außerdem liefe dies nicht nur dem Ziel dieser Richtlinie, die Familienzusammenführung zu begünstigen und dabei Flüchtlinge, insbesondere unbegleitete Minderjährige, besonders zu schützen, sondern auch den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit zuwider (Urteil A und S, Rn. 55).
Was die Frist betrifft, innerhalb deren ein Antrag auf Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling als Zusammenführendem zu stellen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2003/86 nicht ausdrücklich festlegt, bis zu welchem Zeitpunkt ein minderjähriger Flüchtling das in Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie vorgesehene Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann.
Der Gerichtshof hat in Rn. 61 des Urteils A und S entschieden, dass es mit dem Ziel von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 unvereinbar wäre, wenn sich ein Flüchtling, der zum Zeitpunkt seines Asylantrags die Eigenschaft eines unbegleiteten Minderjährigen besaß, aber während des Verfahrens über diesen Antrag volljährig geworden ist, „ohne jede zeitliche Begrenzung“ auf diese Vorschrift berufen könnte, um eine Familienzusammenführung zu erwirken, so dass der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden muss. Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass zur Bestimmung einer solchen angemessenen Frist die vom Unionsgesetzgeber in dem ähnlichen Kontext von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/86 gewählte Lösung als Hinweis dienen kann. Der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie eingereichte Antrag auf Familienzusammenführung ist daher in einer solchen Situation grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem der Minderjährige als „Flüchtling“ anerkannt worden ist.
Aus diesem Urteil geht somit zum einen hervor, dass in einer solchen Situation der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer „angemessenen Frist“ zu stellen ist und dass der Beginn dieser Frist der Zeitpunkt ist, zu dem dem betreffenden Minderjährigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Zum anderen kann für die Bestimmung der Angemessenheit die Dreimonatsfrist als „Hinweis“ dienen, so dass ein solcher Antrag „grundsätzlich“ innerhalb einer solchen Dreimonatsfrist zu stellen ist. Dies schließt jedoch die Anpassung dieser Frist in besonderen Situationen nicht aus.
Die Angemessenheit einer Frist kann nämlich nicht unter Heranziehung einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze bestimmt werden, sondern ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX‑II , EU:C:2013:134 , Rn. 29 und 33 ).
Im vorliegenden Fall hängen die Zweifel des vorlegenden Gerichts mit den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens zusammen, die u. a. darin bestehen, dass zum einen diese Frist von grundsätzlich drei Monaten zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils A und S bereits abgelaufen war und zum anderen vor dieser Verkündung ein Antrag auf Familienzusammenführung, der von den Eltern eines während der Prüfung seines Asylantrags volljährig gewordenen Flüchtlings gestellt worden war, im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des betreffenden Mitgliedstaats und die Entscheidungspraxis der zuständigen nationalen Behörden keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte.
Hierzu ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 51 Abs. 1 der Charta bei der Durchführung des Rechts der Union die Rechte achten, sich an die in der Charta niedergelegten Grundsätze halten und deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden, fördern.
Nach ständiger Rechtsprechung haben somit die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte und die zuständigen nationalen Behörden, nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern sie müssen auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2024, Landeshauptmann von Wien [Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling], C-560/20 , EU:C:2024:96 , Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, müssen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 im Licht von Art. 7 und von Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta ausgelegt und angewandt werden, wie sich im Übrigen aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes und von Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen (Urteil vom 30. Januar 2024, Landeshauptmann von Wien [Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling], C-560/20 , EU:C:2024:96 , Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies gilt insbesondere für Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86, der genau darauf abzielt, die Zusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge mit ihren Eltern zu begünstigen, um ihnen aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit einen stärkeren Schutz zu gewährleisten, und folglich von besonderer Bedeutung für die tatsächliche Achtung der in Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta verankerten Grundrechte ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2024, Landeshauptmann von Wien [Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling], C-560/20 , EU:C:2024:96 , Rn. 51 ).
Somit sind angesichts der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Interessen, und um die Zusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge mit ihren Eltern sicherzustellen, die zuständigen nationalen Behörden und die Gerichte der Mitgliedstaaten, die über einen Antrag auf Familienzusammenführung zu entscheiden haben, verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um festzustellen, ob die Frist, innerhalb deren der Antrag gestellt wurde, die Voraussetzung der Angemessenheit erfüllt. Insbesondere obliegt es ihnen zu beurteilen, ob ein solcher Antrag, auch wenn er nach Ablauf der Frist von grundsätzlich drei Monaten ab dem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem dem Minderjährigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, unter Berücksichtigung sämtlicher vom Antragsteller geltend gemachter besonderer Umstände, die die bei ihnen anhängige Rechtssache kennzeichnen, insbesondere der Gründe, die zur Überschreitung dieser Frist geführt haben, und der Sorgfalt, die der Zusammenführende oder seine Familienangehörigen aufgewandt haben, als zulässig angesehen werden kann.
Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht erstens zu berücksichtigen, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vor der Verkündung des Urteils A und S ereignete, in dem der Gerichtshof erstmals entschieden hat, dass ein Antrag auf Familienzusammenführung, der sich dadurch auszeichnet, dass der Zusammenführende zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags die Eigenschaft eines „unbegleiteten Minderjährigen“ hatte, aber während des Asylverfahrens volljährig geworden ist, innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden muss, d. h. grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Minderjährigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Vor der Verkündung dieses Urteils konnten nämlich weder der Zusammenführende noch seine Eltern Kenntnis vom Bestehen einer solchen Frist haben.
Zweitens hat das vorlegende Gericht zu berücksichtigen, dass die Eltern des Zusammenführenden, der zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags minderjährig, aber zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft volljährig war, unmittelbar nach dieser Zuerkennung deshalb keinen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt haben, weil dem Zusammenführenden u. a. von den zuständigen nationalen Behörden mitgeteilt worden war, dass ein solcher Antrag in Bezug auf einen während des Asylverfahrens volljährig gewordenen Minderjährigen angesichts der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Entscheidungspraxis der Behörden, die im Übrigen im Lauf des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache von der deutschen Regierung bestätigt worden sind, keinerlei Erfolgsaussicht habe.
Drittens hat das vorlegende Gericht zu berücksichtigen, dass der Sohn der Kläger des Ausgangsverfahrens die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug für seine Eltern am 24. April 2018, d. h. nur zwölf Tage nach der Verkündung des Urteils A und S, beantragte. Dieser Umstand kann als Indiz für die von den Klägern des Ausgangsverfahrens bei der Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung aufgewandte Sorgfalt und für ihren guten Glauben gelten.
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass im Fall eines als „unbegleiteter Minderjähriger“ in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereisten Drittstaatsangehörigen, der während des Verfahrens zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz volljährig geworden ist und dem die Flüchtlingseigenschaft zu einem vor der Verkündung des Urteils A und S liegenden Zeitpunkt zuerkannt wurde, der Antrag auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt gestellt werden muss, zu dem ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Die Angemessenheit dieser Frist ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Kosten
Da das Verfahren für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens ist; ist die Kostenentscheidung Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
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„Was hat EuGH in C-571/24 entschieden?“