Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 29.03.2012 – C-570/11 P[R]
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:200
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Gollnisch trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. März 2012 – Gollnisch/Parlament / (Rechtssache C-570/11 P[R])
„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Vorrechte und Befreiungen – Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments – Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung – Interesse an einer Aussetzung des Vollzugs“
Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Rechtsschutzinteresse – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung – Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der ein Antrag auf Schutz der Immunität eines seiner Mitglieder abgelehnt wird – Aussetzung, die die Lage des Antragstellers nicht ändern kann – Kein Rechtsschutzinteresse (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 13-15)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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