Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 11.06.2009 – C-564/07
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:364
Tenor
1. Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, indem sie die in einem anderen Mitgliedstaat regulär niedergelassenen Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, verpflichtet, einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009 – Kommission/Österreich / (Rechtssache C-564/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 49 EG – Freier Dienstleistungsverkehr – Patentanwälte – Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung – Pflicht zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 23)
2. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen (Art. 49 EG) (vgl. Randnrn. 31-32, 35-37, 47-53, 55 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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