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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 04.10.2012 – C-559/11

Pelckmans Turnhout NV gegen Walter Van Gastel Balen NV u.a. Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Nationale Regelung, die es verbietet, ein Geschäft an allen Wochentagen zu öffnen.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2012:615

Tenor

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist in dem Sinne auszulegen, dass sie auf nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit denen keine Verbraucherschutzziele verfolgt werden, nicht anwendbar ist.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Oktober 2012 – Pelckmans Turnhout / (Rechtssache C-559/11)

„Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Nationale Regelung, die es verbietet, ein Geschäft an allen Wochentagen zu öffnen“

1. Rechtsangleichung – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Richtlinie 2005/29 – Anwendungsbereich – Nationale Regelung, die es verbietet, ein Geschäft an allen sieben Wochentagen zu öffnen – Regelung, mit der keine Verbraucherschutzziele verfolgt werden – Ausschluss (Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 20-24 und Tenor)

2. Vorlagefragen – Zulässigkeit – Ersuchen, das nicht die Gründe darlegt, die die Vorlage an den Gerichtshof rechtfertigen – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 und 103 § 1) (vgl. Randnrn. 28-31)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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