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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 26.03.2009 – C-559/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Art. 141 EG - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Nationale Pensionsregelung für Zivilbeamte und Soldaten - Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf Pensionsalter und Mindestdienstzeiterfordernis - Keine Rechtfertigung.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:198

Tenor

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 141 EG verstoßen, dass sie die Bestimmungen über das unterschiedliche Pensionsalter und die unterschiedlichen Mindestdienstzeiterfordernisse für Männer und Frauen in Kraft gelassen hat, die das mit Präsidialdekret Nr. 166/2000 vom 3. Juli 2000 eingeführte griechische Zivil- und Militärrentengesetzbuch in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung enthält.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. März 2009 – Kommission/Griechenland / (Rechtssache C-559/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Sozialpolitik – Art. 141 EG – Gleiches Entgelt für Männer und Frauen – Nationale Pensionsregelung für Zivilbeamte und Soldaten – Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf Pensionsalter und Mindestdienstzeiterfordernis – Keine Rechtfertigung“

1. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt – Art. 141 EG – Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Diskriminierung festgestellt wird (Art. 141 EG) (vgl. Randnr. 26)

2. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt – Entgelt – Begriff – Beamtenpensionssystem (Art. 141 EG) (vgl. Randnrn. 42, 44, 46-47, 49-50, 55, 60)

3. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt – Entgelt – Begriff – Beamtenpensionssystem (Art. 141 EG) (vgl. Randnrn. 62, 66-68)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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