Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 26.03.2009 – C-535/08
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:204
Tenor
1. Die Art. 17 EG und 18 EG stehen nicht einer nationalen Regelung entgegen, die in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als eine der Voraussetzungen für die Wählbarkeit in eine Regionalversammlung die Obliegenheit vorsieht, bei Abgabe der Bewerbung für die Wahlen einen Wohnsitz in der betreffenden Region zu haben.
2. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der ersten vom Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. März 2009 – Pignataro/Ufficio centrale circoscrizionale presso il Tribunale di Catania u. a. / (Rechtssache C-535/08)
„Wählbarkeitsvoraussetzungen bei Regionalwahlen – Erfordernis eines Wohnsitzes in der betreffenden Region – Art. 17 EG und 18 EG – Grundrechte – Kein Gemeinschaftsrechtsbezug – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“
1. Unionsbürgerschaft – Bestimmungen des Vertrags – Sachlicher Geltungsbereich – Ausschluss rein interner Sachverhalte (Art. 17 EG und 18 EG) (vgl. Randnrn. 14-18, Tenor 1)
2. Vorlagefragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Frage, die im Rahmen eines Rechtsstreits über die Anwendung einer nationalen, nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallenden Regelung gestellt wird – Ausschluss (Art. 234 EG) (vgl. Randnrn. 22-24, Tenor 2)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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