Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 11.11.2011 – C-530/10 P(R)
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:729
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Nencini trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. November 2011 – Nencini/Parlament / (Rechtssache C-530/10 P[R])
„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Mitglied des Europäischen Parlaments – Rückforderung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz und Reisen gezahlt worden waren – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Rechtsmittel – Aussetzung des Vollzugs – Antrag betreffend Rechtsakte, die in einer anderen Sprache als der des Adressaten abgefasst sind – Ersetzung der streitigen Rechtsakte durch neue, in der Sache im Wesentlichen identische Rechtsakte, die aber in einer anderen Sprache abgefasst sind – Erledigung – Fehlen (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83) (vgl. Randnrn. 16-19)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Einreichung eines zusätzlichen Schriftsatzes zur Behebung von Mängeln – Unvereinbarkeit mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 28-31, 37)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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